Sozialrecht

Unzulässige Beschwerde in Ermangelung einer beschwerdefähigen Entscheidung

Aktenzeichen  L 11 AS 23/18 B

Datum:
19.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2816
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 172, § 177

 

Leitsatz

Unzulässige Beschwerde.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat „Berufung“, die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das Sozialgericht Nürnberg eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 08.12.2017 das Aktenzeichen des Sozialgerichts Nürnberg (S 13 AS 1355/17), nicht aber das Az. S 32 AS 2328/17 des Sozialgerichts München, das den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Nürnberg verweisen hat, angegeben hat, geht der Senat nicht davon aus, dass er sich gegen den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts München, der ebenfalls unanfechtbar wäre, wenden will. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz ist daher unzulässig.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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