Sozialrecht

Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde

Aktenzeichen  L 11 AS 189/17 NZB

Datum:
10.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 110919
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, Abs. 4

 

Leitsatz

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des GmS-OGB oder des BVerfG abweicht sowie darauf beruht oder wenn ein entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel vorliegt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 13 AS 621/14 2017-01-18 GeB SGBAYREUTH SG Bayreuth

Tenor

I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.01.2017 – S 13 AS 621/14 – wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05.2014 bis 31.10.2014 in Höhe von 649,27 EUR anstelle des vom Beklagten vorläufig bewilligten Betrages in Höhe von 618,00 EUR.
Der Kläger bezieht im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft Alg II, wobei seine Ehefrau dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezieht sie wegen Einkommens nicht. Der Kläger übt eine selbständige Tätigkeit aus und besitzt ein Kraftfahrzeug, für das er jährlich eine Haftpflichtversicherung, fällig zum 01.01. des Jahres zahlt (für 2014 170,62 EUR).
Mit Bescheid vom 30.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2014 bewilligte der Beklagte vorläufig Alg II für die Zeit vom 01.05.2014 bis 31.10.2014 in Höhe von 618,00 EUR an den Kläger. Dabei berücksichtigte er den Regelbedarf in Höhe von 353,00 EUR sowie die hälftigen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 265,00 EUR. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wurde nicht angerechnet, denn der Kläger habe keine Betriebseinnahmen angegeben, übersteigendes Einkommen der Ehefrau wurde auch nicht angerechnet.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 14,22 EUR monatlich, die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR monatlich und die Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR monatlich seien abzüglich des eigenen Bedarfs übersteigenden Einkommens der Ehefrau als zusätzlicher monatlicher Bedarf zu berücksichtigen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.01.2017 abgewiesen. Die 5. Kammer des SG habe bereits bezüglich des Klägers entscheiden, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß § 11b Abs. 1 Satz Nr. 3 SGB II lediglich einkommensmindernd abgesetzt werden könne und keinen besonderen Bedarf darstelle. Die Werbungskostenpauschale sei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO) nur vom Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit abzusetzen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung. Auf seinen Berechnungsvorschlag werde nicht eingegangen. Das SG habe durch Gerichtsbescheid entschieden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen. Zudem wird auf das Verfahren S 5 AS 526/13 des SG Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11.Aufl, § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
Vorliegend fehlen jegliche Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung bzw. ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch sind Verfahrensfehler für den Senat nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht dargetan. Die Entscheidung des SG, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden ist anhand der Vorgeschichte nachvollziehbar. Der Kläger hätte anstelle der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auch mündliche Verhandlung beim SG beantragen können.
Allein eine andere, von der gesetzlichen Regelung abweichende Berechnung des Anspruches auf Alg II durch den Kläger bzw. der Wunsch, bestimmte gesetzlich vorgesehene Pauschalen an anderer Stelle angerechnet zu bekommen, stellt keinen Grund für die Zulassung einer Berufung dar. Dies stellt auch keinen Verfahrensfehler des SG dar.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass der Gerichtsbescheid des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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