Sozialrecht

Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente

Aktenzeichen  L 19 R 979/14

Datum:
31.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VI SGB VI § 43 Abs. 1, Abs. 2, § 240

 

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.

Verfahrensgang

S 4 R 463/14 2014-10-21 Urt SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 21.10.2014 wird zurückgewiesen, soweit ihr nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis entsprochen wurde.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber im Ergebnis nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung außerhalb des vom Teilanerkenntnis der Beklagten erfassten Umfangs. Dem Kläger kann allerdings ein Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden, auch wenn er in dem noch strittigen Zeitraum in der Vergangenheit anderweitige Sozialleistungen bezogen hat, so dass bei ihm – zumindest für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung – keinerlei finanzielles Interesse bestehen dürfte.
Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter anstelle des Senats getroffen werden (§ 155 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SGG), nachdem die Beteiligten dem zugestimmt hatten.
Gemäß § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1.voll erwerbsgemindert sind,
2.in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und
3.vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gelten, hat der Kläger für alle in Frage kommenden Leistungszeitpunkte im hier noch streitigen Zeitraum einer möglichen Rentengewährung erfüllt.
Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Im strittigen Zeitraum bis zur Zuerkennung der Altersrente lag eine volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bei dem Kläger zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht vor. Sämtliche Gutachten – auch das nach Altersrentenbeginn erstellte – sind eindeutig zum Ergebnis gekommen, dass der Kläger aus medizinischer Sicht noch mindestens 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein könnte. Der Senat folgt diesen Gutachten.
Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Diese Feststellung ergibt sich für den Kläger aus dem Gutachten des Dr. S. vom 14.12.2016. In der Tatsache, dass dieser Gutachter den Kläger auch bereits im Februar 2014 untersucht gehabt hatte und zu einem anderen sozialmedizinischen Ergebnis gelangt war, sieht der Senat einen klaren Beleg dafür, dass beim Kläger eine feststellbare Verschlechterung seiner Gesundheit eingetreten ist und nicht – wie der Kläger vorbringt – die Einschränkungen schon seit langem in gleicher Weise vorgelegen haben. Der Senat sieht keinen Ansatzpunkt für weitere medizinische Ermittlungen; aus den beigezogenen ärztlichen Unterlagen ist eine richtungsweisende Verschlechterung der gesundheitlichen Situation beim Kläger vor dem 20.03.2016, dem Zeitpunkt des von der Beklagten anerkannten Leistungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung, nicht zu belegen. Damit fehlt es am erforderlichen Nachweis der Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung über den von der Beklagten anerkannten Umfang hinaus.
Der Kläger ist nach den zuvor erstellten Gutachten in der Zeit vor dem 20.03.2016 noch in der Lage gewesen, wenigstens 6 Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, wobei es sich um leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung oder auch überwiegend im Sitzen handeln musste. Nicht zumutbar waren übermäßige nervliche Belastungen wie besonderer Zeitdruck oder Nachtschicht, längere Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen, schweres Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg, häufiges Bücken, Knien, Hocken, Klettern oder Steigen und Tätigkeiten außerhalb geschlossener Räume. Anforderungen an die Feinmotorik und Fingergeschicklichkeit sowie die Dauerbelastung des Schultergürtels durften ebenfalls nicht erhöht sein.
In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung auch ohne quantitative Leistungsminderung erfolgen. Dazu müssten allerdings die Voraussetzungen für einen von der Rechtsprechung des BSG entwickelten sog. Katalogfall erfüllt sein, was aus Sicht des Senates nicht der Fall ist. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 09.05.2012, B 5 R 68/11 R – zitiert nach juris) ist bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, mehrschrittig vorzugehen. Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen. Wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen kommen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach der besonderen spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen und, falls eine solche Kategorie als vorliegend angesehen wird, wäre im dritten Schritt von der Beklagten eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand September 2016, § 43 SGB VI, Rn 37 ff).
Für den Senat ergeben sich bereits keine ernsthaften Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im strittigen Zeitraum, weil praktisch alle genannten Einsatzfelder als grundsätzlich geeignet anzuführen waren. Auch wenn hierbei noch Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu beachten waren, wurde das Tätigkeitsfeld nicht als Ganzes in Frage gestellt.
Aber selbst wenn man das Vorliegen von ernstlichen Zweifeln annehmen wollte, so stellen die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen sich im strittigen Zeitraum nicht als schwere spezifische Behinderung wie etwa eine – ggf. funktionale – Einarmigkeit und auch nicht als Summierung von ungewöhnlichen Einschränkungen dar. Es liegen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen vor, wie sie vielfach bei körperlich und teilweise psychisch beeinträchtigten Erwerbstätigen anzutreffen sind; es ist aber in den aus Sicht des Senats überzeugenden Gutachten ein hinreichendes körperliches Restleistungsvermögen, eine ausreichende Sinneswahrnehmung und eine kaum geschwächte psychische Stabilität beschrieben gewesen.
Der Kläger ist auch nicht gehindert gewesen, einen eventuellen Arbeitsplatz zu erreichen. Die Gehfähigkeit des Klägers ist zwar durch Gesundheitsstörungen des Klägers vor allem auf unebenen Untergründen etwas eingeschränkt; sie war aber noch in dem geforderten Umfang (4 mal täglich mehr als 500 Meter in jeweils weniger als 20 Minuten) vorhanden, wie aus dem Gutachten des Dr. G. zu ersehen ist. Auch die Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird ärztlicherseits bejaht.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Zwar gehört der Kläger aufgrund seines Geburtsdatums zu dem grundsätzlich von dieser Vorschrift erfassbaren Personenkreis. Auch hat er ursprünglich – durch Facharbeiterbrief nachgewiesen – unstrittig die Tätigkeit des Betriebsschlossers erlernt und ausgeübt gehabt, die einen qualifizierten Berufsschutz bewirkt hatte. Er hat diese Tätigkeit jedoch schon vor Jahren aufgegeben und ist danach zunächst Tätigkeiten nachgegangen, die bestenfalls als Anlerntätigkeit anzusehen waren. Damit ist der Kläger nicht dem sog. oberen Bereich der Anlerntätigkeiten zuzuordnen gewesen und uneingeschränkt auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, die ihm gesundheitlich zumutbar sind (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, § 240 SGB VI, Rn. 114).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Angabe des Klägers, dass er zum Informationselektroniker umgeschult worden sei und damit im Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (vgl. Gürtner a.a.O. Rn. 24 mwN aus der Rechtsprechung) als Facharbeiter (3. Stufe) einzuordnen gewesen sei. Zwar ist die Argumentation der Klägerseite nachvollziehbar, dass es bei einer Umschulung nicht auf die tatsächliche – unter Berücksichtigung von Vorausbildungen verkürzte – Umschulungsdauer, sondern auf die übliche Ausbildungszeit des Berufs ankomme, in dem ein Ausbildungsabschluss erworben wurde. Der Senat folgt aber der Argumentation der Beklagtenseite, wonach ein weitergehender Berufsschutz beim Kläger nicht nachgewiesen ist. Art und Umstände der Umschulung sind ebenso wenig belegt wie das Vorhandensein eines Abschlusszeugnisses als Informationselektroniker. Hinzu kommt, dass der Kläger – auch nach seinen eigenen Angaben im Rentenverfahren – nach anfänglicher Beschäftigung als Informationselektroniker in einem anderen – sehr weit gefächerten – Berufsbild, nämlich als Computertechniker, gearbeitet haben will. Die vom Senat eingeholten Auskünfte zu der vom Kläger zuletzt ausgeübten Beschäftigung bei einem Zeitarbeitsunternehmen sind unpräzise und sogar widersprüchlich, was nicht verwundert, wenn das Unternehmen im weiteren ausführt, dass es über keinerlei Unterlagen über den Kläger mehr verfügt. Die gegebenen Auskünfte beziehen sich also offensichtlich auf die üblicherweise vorliegenden Merkmale und beinhalten damit die angegebene Spannweite von der Anlerntätigkeit bis zur Facharbeitertätigkeit. Somit wäre der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, auf dem er – wie dargestellt – vor dem 20.03.2016 bei Beachtung der erforderlichen Arbeitsbedingungen noch mehr als 6 Stunden täglich einsatzfähig war.
Aber selbst wenn man anders als der Senat eine Zuordnung des Klägers zur 3. Stufe des Mehrstufenschemas als belegt ansehen wollte und von der medizinischen Nichteinsatzfähigkeit im maßgeblichen Ausbildungsberuf insgesamt – also nicht nur an Arbeitsplätzen mit besonderen Anforderungen an die Fingergeschicklichkeit – ausgehen wollte, hat der Kläger im strittigen Zeitraum keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gehabt. Die Beklagte hat mit den Berufen eines Registrators und eines Poststellenmitarbeiters hilfsweise Verweisungstätigkeiten benannt gehabt, auf sie sich ein Facharbeiter verweisen lassen müsste (vgl. z.B. BayLSG, Urt. v. 16.12.2015, Az. L 13 R 250/14 – zitiert nach juris – mwN zur Rechtsprechung). Der Kläger hätte sich auf Grund der dann als Facharbeiter anzunehmenden Vorkenntnisse auch in diese Tätigkeiten innerhalb von einer Zeit bis zu 3 Monaten einarbeiten können müssen. Die Tätigkeiten sind auch mit dem sozialmedizinischen Leistungsbild des Klägers vereinbar, insbesondere stellen sie keine besonderen Anforderungen an die Feinmotorik der Hände und an schweres Heben oder Tragen (vgl. BayLSG, a.a.O. Rz. 63 und 64).
Das Vorliegen von Berufsunfähigkeit ist beim Kläger damit im noch streitgegenständlichen Zeitraum nicht nachgewiesen.
Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 21.10.2014 – soweit sie noch streitbefangen war – im Ergebnis als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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