Sozialrecht

Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung für ein Medizinstudium nach dem 4. Fachsemester

Aktenzeichen  M 15 K 15.5789

Datum:
8.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BAföG BAföG § 15 Abs. 3, § 15a Abs. 3, § 48 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1 Der gemäß § 48 Abs. 1 BAföG vom 5. Fachsemester an vorzulegende Eignungsnachweis bildet eine konstitutive Fördervoraussetzung, die neben den sonstigen Fördervoraussetzungen erfüllt sein muss, um einen weiteren Förderanspruch zu begründen (BVerwG BeckRS 2010, 53243). (Rn. 20) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen, wobei ungeachtet des Wortlauts “kann” bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen der Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises zwingend hinauszuschieben ist. (Rn. 22) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Dabei erweist sich der Zeitraum als angemessen, der durch den das Überschreiten der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist; schwerwiegenden Gründe müssen für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sein und es muss dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar gewesen sein, die Verzögerung zu vermeiden (BVerwG BeckRS 9998, 29458). (Rn. 22) (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Sowohl bei Vorliegen schwerwiegender Gründe iSv § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wie auch beim Vorliegen einer Behinderung iSv § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG trägt der Auszubildende die Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltenden gemachten Verzögerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, sodass Ungewissheiten oder Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zu seinem Nachteil gehen, soweit sie in seinen Verantwortungs- bzw. Verfügungsbereich fallen (BVerwG BeckRS 9998, 169836). (Rn. 22) (red. LS Clemens Kurzidem)
5 Das Amt für Ausbildungsförderung kann nur dann zum Hinausschieben der Pflicht zur Vorlage des Leistungsnachweises verpflichtet werden, wenn sich bei der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Prognose ergeben hätte, dass der Auszubildende den Leistungsnachweis innerhalb der verlängerten Zeit auch tatsächlich vorlegen kann. (Rn. 28) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 23. November 2015 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 Ausbildungsförderung bewilligt wird (§ 113 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 VwGO), denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.
Gemäß § 48 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule vom fünften Fachsemester an nur von dem Zeitpunkt ab geleistet, in dem der Auszubildende entweder das Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die vor dem Ende des vierten Semesters abgeschlossen worden ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG), eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung jeweils bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG) oder einen nach Beginn des vierten Semesters ausgestellten Nachweis über die erworbene Anzahl der nach dem europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) üblichen Leistungen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG) vorlegt. Der gemäß § 48 Abs. 1 BAföG vom fünften Fachsemester an vorzulegende Eignungsnachweis ist eine unerlässliche konstitutive Förderungsvoraussetzung, die neben den sonstigen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sein muss, um einen weiteren Förderungsanspruch zu begründen (BVerwG, U.v. 16.11.1978 – V C 38.77 – BVerwGE 57, 79).
Im Falle der Klägerin hat die … auf dem „Formblatt 5“ nicht bestätigt, dass sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG erbracht hat. Sie hat vielmehr vermerkt, dass die Klägerin nur fünf der erforderlichen 16 Scheine vorgelegt habe. Daher kommt eine Weiterförderung der Klägerin im fünften und sechsten Semester nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BAföG vorliegen.
Danach kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen, wobei ungeachtet des Wortlauts „kann“ bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnachweises zwingend hinauszuschieben ist (Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2016, § 48 Rn. 36). Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Angemessen ist die Zeit, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den das Überschreiten der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist (Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., Rn. 11 zu § 15; Tz. 15.3.1 BAföG-VwV). Die schwerwiegenden Gründe müssen für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sein und es muss dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar gewesen sein, die Verzögerung zu verhindern (BVerwG, U.v. 27.3.1980 – 5 C 45/78 – juris; U.v.28.6.1995 – 11 C 35/94 – juris; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 15 Rn. 21). Ein schwerwiegender Grund kann eine Krankheit sein. Außerdem kann nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG eine Überschreitung der Förderungsdauer aufgrund einer Behinderung dazu führen, dass die Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG hinauszuschieben ist. Sowohl bei den schwerwiegenden Gründen im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG als auch bei der Behinderung im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG trägt aber der Auszubildende die Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verzögerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, so dass Ungewissheiten oder Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum Nachteil des Auszubildenden gehen, soweit sie in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen (BVerwG, U.v. 13.10.1988 – 5 C 35/85 – BVerwGE 80, 290; Rothe/Blanke, BAföG, a.a.O., § 15 Rn. 13).
Im Falle der Klägerin kommen als Verzögerungsgründe im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 und 5 BAföG sowohl die Knieverletzung als auch der Nystagmus in Betracht, den sie erstmals im Schriftsatz vom 22. November 2016 geltend gemacht hat.
Hier kann offen bleiben, ob es sich bei dem Nystagmus oder ihrer Knieverletzung um eine Behinderung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG handelt oder um einen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Der Begriff der Behinderung ist im Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht definiert, so dass insoweit auf die Definition in § 2 Abs. 1 SGB IX zurückzugreifen ist (BayVGH, B.v.17.6.2013 – 12 CE 13.999, 12 C 13.1000 u. 12 C 13.1001 – juris; Rothe/Blanke, BAföG, a.a.O., § 15 Rn. 26). Danach sind Menschen behindert, wenn ihrer körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist.
Ungeachtet der Frage, ob bei der Klägerin, die nicht als Schwerbehinderte anerkannt ist, eine Behinderung im vorgenannten Sinn vorliegt oder nur schwerwiegende Gründe aufgrund ihrer Erkrankungen anzunehmen wären, wäre für eine Verlängerung der Förderdauer erforderlich, dass die Erkrankung oder Behinderung der Klägerin für die Verzögerung der Ausbildung ursächlich ist (Ramsauer/Stallbaum, a.a.O. Rn. 33 zu § 15). Die Klägerin hat nicht durch ärztliches Attest nachgewiesen, dass es aufgrund ihres Nystagmus zu einer Verzögerung des Studiums gekommen ist. Insbesondere hat die Klägerin den Nystagmus auch bis vor kurzem selbst nicht als Grund für die Verzögerung des Studiums angesehen, denn sie hat diesen erstmals wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, während sie bis dahin immer nur ihre Knieverletzung als Grund für die Verzögerung angegeben hat. Soweit die Klägerin wegen ihres Nystagmus einen Nachteilsausgleich bei den Prüfungen, wie z.B. eine Schreibzeitverlängerung, anstreben sollte, müsste sie sich unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests ans Prüfungsamt der … wenden. Da sie dies bislang nicht getan hat, ist dies ein Indiz dafür, dass sie dadurch nicht besonders beeinträchtigt ist oder war. Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Nystagmus, den die Klägerin erst jetzt geltend gemacht hat, zu einer Verzögerung im Studienverlauf von bislang mindestens fünf Semestern und damit zu mehr als einer Verdoppelung der Studienzeit bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geführt hat.
Es kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Knieverletzung (allein oder zusammen mit dem Nystagmus) zu der Verzögerung von bislang mindestens fünf Semestern geführt hat. Durch ärztliches Attest ist nur nachgewiesen, dass die Klägerin in der Belastung des Kniegelenks eingeschränkt ist und bei längerem Stehen, Gehen, Treppensteigen sowie Sitzen mit länger angewinkelten Kniegelenken Schmerzen hat. Das Gericht geht, da einzelne Prüfungsunfähigkeitsbescheinigungen von einem Orthopäden ausgestellt wurden, davon aus, dass der Klägerin aufgrund ihrer Kniebeschwerden die Teilnahme an einzelnen Prüfungen nicht möglich war. Auf der anderen Seite hat die Klägerin diverse Scheine, welche ihre regelmäßige Anwesenheit vorausgesetzt haben, erworben. Zu den Prüfungen ist sie allerdings immer wieder nicht angetreten. Dies kann aber nur teilweise auf der Knieverletzung der Klägerin beruhen, denn das Attest für die Nichtteilnahme an der Prüfung im Fach Neuroanatomie am 26. Januar 2014 wurde von einer Frauenärztin, andere Prüfungsunfähigkeitsbescheinigungen von verschiedenen Allgemeinärzten wegen „akuter Erkrankung“ ausgestellt (so für den 15.12.2014 und für den 28.1.2015). Außerdem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts erklärt, sie habe ab Januar 2014 neben dem Studium (damals 20 Stunden pro Monat) gearbeitet, so dass sie auch nicht ihrer volle Kraft dem Studium widmen konnte.
Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Vorlage des Leistungsnachweises um maximal zwei Semester hinausgeschoben werden könne. Dies ist nicht zu beanstanden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kniebeschwerden zu einer Studienverzögerung von mehr als zwei Semestern geführt haben. Vor dem Hintergrund, dass der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 ÄAppO nach einem Studium von zwei Jahren (4 Semestern) abgelegt wird, entspräche ein Hinausschieben der Vorlage des Leistungsnachweises um zwei Semester einer Verlängerung um die Hälfte der üblichen Zeit; für eine darüber hinausgehende Verlängerung müssten entsprechende Nachweise vorgelegt werden.
Der Beklagte könnte aber nur dann zum einem Hinausschieben der Vorlage des Leistungsnachweises verpflichtet werden, wenn sich bei der seiner Entscheidung zugrundeliegenden Prognose ergeben hätte, dass die Klägerin den Leistungsnachweis innerhalb der verlängerten Zeit vorlegen kann. Dies hat der Beklagte hier aber rechtsfehlerfrei verneint. Die Klägerin hatte nach dem vierten Semester nur fünf und somit nicht einmal ein Drittel der für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlichen 16 Scheine (vgl. Anlage 3 zur Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang der …) vorlegen können. Mithin hätte sie in zwei Semestern die weiteren 11 erforderlichen Scheine erfolgreich ablegen müssen, was zum Zeitpunkt der Prognose praktisch ausgeschlossen erschien. Außerdem hatte die Klägerin bereits in einem am 30. Oktober 2015 beim Beklagten eingegangenen Begleitschreiben ausgeführt, wegen starker Schmerzen in den Pflichtveranstaltungen seien ihr das Nachbereiten und die Vorbereitung auf die Prüfungen häufig nicht möglich gewesen und sie habe oftmals aus gesundheitlichen Gründen an der jeweiligen Abschlussprüfung nicht teilnehmen können, so dass sie mindestens noch zwei Semester benötige, auch weil Nachprüfungen und bestimmte Fächer nur im Jahresturnus angeboten würden. Vor diesem Hintergrund konnte und musste der Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin den Leistungsnachweis nicht bis zum Ende des sechsten Semesters vorlegen kann (vgl. Tz. 48.2.1 BAföG-VwV).
Der tatsächliche Verlauf des Studiums der Klägerin hat dies auch bestätigt. In ihrem Schreiben vom 21. Februar 2016 hat die Klägerin mitgeteilt, sie habe an der Abschlussklausur „Physik 1“ am 27. November 2015 aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können, die nächste Prüfung finde erst wieder im Wintersemester 2016/2017 statt. Damit hat sie eingeräumt, dass sie frühestens im 7. Fachsemester die Voraussetzungen für die Vorlage des Leistungsnachweises erfüllen kann. Selbst eine Vorlage des Leistungsnachweises am Ende des 7. Semesters war der Klägerin aber nicht möglich. In der mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, sie werde sich im März 2018, also zum Ende des 9. Fachsemesters, zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anmelden. Damit hat sie aus jetziger Sicht eine Verzögerung von mindestens fünf Semestern bei Leistungen, die bis zum Ende des vierten Fachsemester erbracht werden. Dem Gericht erscheint sogar zweifelhaft, ob die Klägerin zum Ende des neunten Fachsemesters die 16 für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Vorprüfung erforderlichen Scheine vorlegen kann, denn zum gegenwärtigen Zeitpunkt (7. Fachsemester) hat sie erst ungefähr die Hälfte davon.
Nach alledem ist der Beklagte nicht verpflichtet, die Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG zu einem späteren Zeitpunkt zuzulassen und der Klägerin für das fünfte und sechste Fachsemester weiterhin Ausbildungsförderung zu bewilligen.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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