Aktenzeichen L 16 AS 621/17
SGB II § 41a Abs. 5 S.1
SGB II § 80 Abs. 2 Nr. 1
SGB III § 328
Leitsatz
Die Übergangsregelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist bezüglich der Fiktionsregelung des § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II auch auf Bewilligungszeiträume anwendbar, die vor dem 01.08.2016 beendet waren
Verfahrensgang
S 46 AS 2639/13 2016-09-29 Urt SGMUENCHEN SG München
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird Ziffer III des Urteils des Sozialgerichts München vom 29. September 2016 aufgehoben, soweit das ursprüngliche Verfahren S 46 AS 2639/13 betroffen ist.
II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten sind gemäß §§ 143,151 SGG zulässig, die Berufung des Beklagten ist begründet (dazu I), die der Klägerin unbegründet (dazu II).
I.
Das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.09.2016 ist hinsichtlich der Aufhebung des Bescheides vom 22.10.2013 betreffend den Monat Juli 2013 und der Aufhebung der Bescheide vom 22.10.2013 betreffend den Monat August 2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.02.2014 aufzuheben, da diese Bescheide nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 46 AS 2639/13 wurden. Die Berufung des Beklagten ist begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Höhe der der Klägerin für die Zeit von August 2013 bis Januar 2014 zu gewährenden Leistungen nach dem SGB II. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Der Bescheid vom 22.10.2013 ist zwar nach der Klageerhebung am 18.10.2013 erlassen worden, betrifft allerdings die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II für den Monat Juli 2013. Der im Verfahren S 46 AS 2639/13 angefochtene Bescheid vom 08.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2013 betrifft die Leistungsbewilligung für die Monate August 2013 bis Januar 2014. Somit ändert oder ersetzt der Bescheid vom 22.10.2013 über die Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Juli 2013 den Bescheid vom 08.08.2013 nicht.
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22.10.2013 und der Änderungsbescheid vom 22.10.2013 hinsichtlich der für den Monat August 2012 zu gewährenden Leistungen sind ebenfalls nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand dieses Klageverfahrens geworden. Die beiden Bescheide sind als eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheides zur Höhe des Arbeitslosengelds II (Alg II) in dem von der Aufhebung betroffenen Zeitraum zu betrachten. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22.10.2013 enthält eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 38 SGB X, soweit er Leistungen für den Monat August 2013 statt für den Monat August 2012 aufhebt. Der Bescheid vom 22.10.2013 hebt den Leistungsbewilligungsbescheid vom 23.05.2012 auf, mit dem der Klägerin die Leistungen für den Zeitraum von Juni bis November 2012 bewilligt wurden. Zugleich nimmt er in seiner Begründung auf Einkommen Bezug, das bei einer Tätigkeit im Juli und August 2012 für die Firma K. erzielt wurde. Dieser Bescheid ist gemeinsam mit dem Änderungsbescheid vom 22.10.2013 zu betrachten, der ausweislich des Textes des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides Gegenstand desselben geworden ist. Im Änderungsbescheid werden nochmals ausdrücklich der Bescheid vom 23.05.2012 aufgehoben und für den Monat August 2012 Leistungen in Höhe von 81,02 € bewilligt. Aus der Zusammenschau dieser beiden Bescheide ergibt sich, dass es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, nämlich einen Schreibfehler, handelt. Diese wurde im Widerspruchsbescheid vom 11.02.2014 korrigiert.
II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von August 2013 bis Januar 2014. Ihre Berufung ist unbegründet, das Sozialgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen
1. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zu Recht im Wege einer statthaften Anfechtungs- und Leistungsklage hinsichtlich des Bescheides vom 08.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2013 und in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22.10.2013 (hinsichtlich der Monate November 2013 bis Januar 2014), vom 15.11.2013 (betreffend den Monat November 2013), vom 23.11.2013 (Januar 2014) und vom 03.01.2014 (für die Zeit von November 2013 bis Januar 2014).
2. Die streitgegenständlichen Leistungen nach dem SGB II gelten als endgültig festgesetzt. Nach dem bis zum 31.07.2016 geltenden Recht (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 SGB III) gilt für vorläufig bewilligte Leistungen, deren Bewilligungszeiträume vor dem 01.08.2016 beendet waren, nach der mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 26.07.2016 (BGBl. I 1824) eingeführten Übergangsvorschrift in § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II die Vorschrift des § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II mit der Maßgabe, dass die Jahresfrist mit dem 01.08.2016 beginnt und die vorläufig bewilligten Leistungen nach Ablauf dieser Jahresfrist als abschließend festgesetzt gelten. Die Übergangsregelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist bezüglich der Fiktionsregelung des § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II auch auf Bewilligungszeiträume anwendbar, die vor dem 01.08.2016 beendet waren (vgl. auch Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 80, Rn. 10; Kemper in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl.2017, § 80, Rn. 10). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Übergangsregelung auch für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01.08.2016 beendet waren, die Jahresfrist nach § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II zum 31.07.2017 begrenzen. Erst ab diesem Zeitpunkt sollten die bisher vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt gelten, sofern keine Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II ergangen ist. Dies bestätigt die Gesetzesbegründung, die die Anwendbarkeit des § 41a SGB II auch für bereits beendete Bewilligungszeiträume vorsieht (BT-Drs. 18/8041, S. 62). Nach der Intention des Gesetzgebers sollte die Übergangsregelung in § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II lediglich verhindern, dass die Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II bereits mit Inkrafttreten des 9. SGB II-Änderungsgesetzes dazu führt, dass alte Bewilligungszeiträume als endgültig festgesetzt gelten. Darin liegt kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Die Leistungen waren bisher nur vorläufig festgesetzt, ein Vertrauensschutz bestand nicht. Auch ein Verstoß gegen das Geltungszeitraumprinzip ist nicht erkennbar. Diese Auffassung widerspricht schließlich nicht den Ausführungen im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.09.2018, B 4 AS 39/17 R. Dort führt das BSG aus, dass § 41a Abs. 3 SGB II auf vor dem 01.08.2016 beendete Bewilligungszeiträume nicht anwendbar ist. Zur Anwendung des § 41a Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II macht das BSG keine Ausführungen (vgl. BSG, aaO, Rn. 33, 34). Auch der Änderungsbescheid vom 23.11.2013 betreffend den Monat Januar 2014, in dem der Hinweis auf die Vorläufigkeit fehlt, gilt als endgültig festgesetzt. Denn dieser trifft keine abschließende Entscheidung über ein zunächst nur vorläufig beschiedenes Leistungsbegehren. Die Regelungswirkung eines bloßen Änderungsbescheids nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist hierzu nicht ausreichend (BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 31/14 R -, SozR 4-4200 § 40 Nr. 9, Rn. 25).
3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB
II.
3.1 Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 iVm § 19 Satz 1 SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht vollendet haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Klägerin ist insbesondere hilfebedürftig iS des § 9 Abs. 1 SGB II, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnte und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhielt. Als Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II jeweils in der Fassung vom 13.05.2011 genannten Einnahmen.
3.2 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung.
Ihr Bedarf beträgt von August bis Oktober und Dezember 2013 767 €, im November 1003,87 € und im Januar 2014 776 €. Er setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II und den Bedarf für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Regelbedarf betrug im Jahr 2013 monatlich 382 € und 391 € im Jahr 2014 (Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 01.01.2013 vom 18.10.2012, Bundesgesetzblatt I 2175; Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 01.01.2014 vom 16.10.2013, Bundesgesetzblatt I 3857). Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Ist es wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich, vorübergehend nicht benötigten, angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände anderweitig unterzubringen, können auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung Teil der Unterkunftskosten sein (BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 1/08 R, Rn. 12). Zweck der Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB II ist es, die existenziell notwendigen Bedarfe der Unterkunft sicherzustellen. Die Unterkunft muss daher auch sicherstellen, dass der Leistungsberechtigte seine persönlichen Gegenstände verwahren kann. Deshalb kann es Konstellationen geben, in denen der angemietete Wohnraum so klein ist, dass für die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich des Hilfebedürftigen in einem angemessenen Umfang zusätzliche Räumlichkeiten erforderlich sind. Wird der dem Leistungsberechtigten zugebilligte Standard in einem solchen Maße unterschritten, dass der Leistungsberechtigte nicht mehr als ein „Dach über dem Kopf“ hat, entspricht es den Zielsetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, den zuzubilligenden Standard gegebenenfalls durch die Anmietung eines weiteren Raumes sicherzustellen, wenn hierdurch die Kosten der Unterkunft nicht unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind (BSG, a.a.O. Rn. 16).
Die Klägerin hat nach § 22 Abs. SGB II einen Bedarf in Höhe von 385 € (Grundmiete 310 €, Heizkosten 30 €, Nebenkosten 45 €) für die Monate August bis Oktober 2014 sowie Dezember 2014 und Januar 2015. Im November 2014 hat sie einen Bedarf von 621,87 € (385 € zuzüglich der Nebenkostenabrechnung 2012 in Höhe von 140,30 € und der im November fälligen Zahlung der Hausratversicherung in Höhe von 96,57 €). Weitere Kosten, insbesondere Einlagerungskosten von Hausrat in den USA, sind nicht Teil der Kosten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II. Zum einen hat die Klägerin bereits nicht nachgewiesen, dass ihr im streitigen Zeitraum Einlagerungskosten tatsächlich entstanden sind. Eine Rechnung der mit der Einlagerung ihres Hausrates betrauten Firma hat sie nicht vorgelegt. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der Wohnraum der Klägerin so klein war, dass in ihrer Wohnung bzw. in dem dazugehörigen Kellerraum nicht ausreichend Platz für ihren Hausrat gewesen wäre. Damit scheidet die Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung aus.
Anhaltspunkte für das Bestehen eines Mehrbedarfes gemäß § 21 SGB II sind nicht vorhanden.
3.3 Die Klägerin erzielte ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 139,81 € monatlich.
3.3.1 Der Senat legt zugunsten der Klägerin bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit die von ihr angegebenen Betriebseinnahmen (3084 €) zugrunde und zieht sämtliche von ihr angegebenen Betriebsausgaben (1435,47 €) ab. Dies ergibt im streitigen Zeitraum ein Einkommen in Höhe von insgesamt 1648,53 € bzw. von monatlich 274,76 € (§ 3 Abs. 1, 2 und 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V in der Fassung vom 21.06.2011).
3.3.2 Von diesem Einkommen sind die Absetzbeträge nach § 11b SGB II abzuziehen. Zunächst ist nach § 11b Abs. 2 S.1 SGB II ein Grundfreibetrag in Höhe von 100 € abzuziehen.
3.3.3 Ein erhöhter Grundfreibetrag gemäß § 11b Abs. 2 S. 3 Nr.1 SGB II kommt nicht zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift tritt an die Stelle des Grundfreibetrages von 100 € der Betrag von 200 € monatlich, wenn die leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen erhält, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind. Nach § 3 Nr. 12 EStG sind Bezüge aus einer Bundes- oder Landeskasse privilegiert, die in einem Bundes- oder Landesgesetz oder hierauf beruhend oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AbgabenordnungAO) bis zur Höhe von insgesamt 2400 € im Jahr. Gemäß § 3 Nr. 26a EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) bis zur Höhe von insgesamt 720 € im Jahr und nach § 3 Nr.26b EStG Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs privilegiert. Der Zweck des § 3 Nr. 26 EStG ist es insbesondere Ausbilder, Übungsleiter und Erzieher im Sportbereich und ähnlichen Bereichen einer Breitenbildung (z.B. durch Volkshochschulen), insbesondere in der Kinder- und Jugendförderung bei gemeinnützigen Vereinen zu fördern. Die Klägerin übte bereits keine Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 EStG aus, da zentrales Tatbestandsmerkmal die Voraussetzung ist, dass eine „Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke“ vorliegt (von Beckerath in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 2018, § 3 Nr. 26 EStG, Rn. 49).
3.3.4 Neben dem Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 S.1 SGB II ist ein Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen. Dieser beläuft sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 € übersteigt und nicht mehr als 1000 € beträgt, auf 20%. Vorliegend sind weitere 34,95 € zu berücksichtigen (20% von 174,76 €). Ein Pauschbetrag gemäß § 6 Alg-II V in Höhe von 30 € ist nicht abzuziehen, da nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II an dessen Stelle der Erwerbstätigenfreibetrag von 100 € tritt (Lange in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 13, Rn. 67).
3.4. Dem ungedeckten Bedarf der Klägerin in Höhe von 627,19 € (August bis Oktober 2013 und Dezember 2013), von 864,06 € im November 2013 sowie von 636,19 € im Januar 2014 stehen bewilligte Leistungen in Höhe von 767 € für August bis Oktober 2013 (Bescheid vom 08.08.2013), in Höhe von 936,53 € für November 2013, 699,66 € für Dezember 2013 sowie 708,66 € für Januar 2014 (Änderungsbescheid vom 03.01.2014) gegenüber.
4. Die Klägerin kann schließlich für die Monate Dezember 2013 und Januar 2014 aus dem Bescheid vom 08.08.2013 keinen höheren Leistungsanspruch geltend machen.
4.1 Der Senat lässt es offen, ob eine vorläufige Bewilligung im laufenden Bewilligungszeitraum nur unter den Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X geändert werden kann, wenn die Gründe für die vorläufige Bewilligung noch nicht weggefallen sind, da schutzwürdiges Vertrauen sich bei einer vorläufigen Bewilligung nicht bilden kann und es auf die dem Vertrauensschutz Rechnung tragenden einschränkenden Regelungen der §§ 45 Abs. 2 bis 4, 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht ankommen kann (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.09.2017 – L 7 AS 374/15 -, juris Rn. 71; Schaumburg in: jurisPK-SGB III, § 328 Rn. 17.1; Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 40, Rn. 7.1)
4.2 Jedenfalls ist die Aufhebungsentscheidung im Bescheid vom 22.10.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15.11.2013, 23.11.2013 und 03.01.2014 hinsichtlich der Monate November 2013 bis Januar 2014 gemessen an § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht zu beanstanden. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach der Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützte teilweise Aufhebung ist formell und materiell rechtmäßig. Zu Recht hat der Beklagte seine Aufhebungsentscheidung auf § 48 SGB X und nicht auf § 45 SGB X gestützt. § 45 SGB X regelt, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden darf. § 45 SGB X findet also Anwendung, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen geändert werden soll (BSG, Urteil vom 21.06.2011 – B 4 AS 22/10 R -, Rn. 16, juris). § 48 SGB X kommt zur Anwendung, wenn der Verwaltungsakt nachträglich rechtswidrig wird.
Der Bescheid vom 08.08.2013 war zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht die Leistungen nur vorläufig bewilligt, da nicht absehbar war, wie hoch das Einkommen der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit sein würde. Der Aufhebungsbescheid vom 22.10.2013 leidet nicht an einem Anhörungsmangel. Zwar wurde die Klägerin vor Erlass des Aufhebungsbescheides durch den Beklagten nicht angehört (§ 24 Abs. 1 SGB X). Doch konnte von einer Anhörung der Klägerin abgesehen werden, weil durch die Aufhebung iS des § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X nicht von tatsächlichen Angaben der Klägerin, die den Referentenvertrag und eine Rechnung vom 31.08.2013 über 720 € vorgelegt hat, zu ihren Ungunsten abgewichen wurde. Zudem wurde durch die Aufhebung iS des § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X die einkommensabhängige Leistung Alg II den geänderten Verhältnissen, nämlich den Einnahmen der Klägerin aus Erwerbstätigkeit, angepasst. Durch die Einkommenserzielung von 720 € ist iS des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen der Klägerin und zugleich eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen eingetreten, die beim Erlass des Bewilligungsbescheides vom 08.08.2013 – eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung – vorgelegen haben, weil durch die Berücksichtigung dieser Einnahme die Hilfebedürftigkeit der Klägerin teilweise entfallen ist, weshalb die vorläufige Bewilligung teilweise aufgehoben werden konnte. Der Beklagte passte seine im Rahmen der vorläufigen Bewilligung zu treffende Prognoseentscheidung hinsichtlich des zu erwartenden Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit an.
4.3 Die Änderungsbescheide vom 15.11.2013, 23.11.2013 und vom 03.01.2014 setzen jeweils zugunsten der Klägerin höhere Leistungen als mit Bescheid vom 22.10.2013 fest (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Durch diese Bescheide ist die Klägerin jedenfalls nicht beschwert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen sind nicht ersichtlich.