Aktenzeichen AN 2 K 15.02601
Leitsatz
Bei einem Lehramtsstudium für Gymnasien bestimmt die Wahl der Hauptfächer die Fachrichtung und nicht der Studiengang als solches. (redaktioneller Leitsatz)
Ein Wechsel des Hauptfaches ist keine bloße Schwerpunktverlagerung, da die Hauptfächer für den Erwerb der Lehrbefähigung notwendig sind. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung vom 28. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung für das Studium des Lehramtes an Gymnasien mit den Hauptfächern Deutsch und Sport ab dem Wintersemester 2015/2016, § 113 Abs. 5 VwGO.
Für das Studium des Lehramtes an Gymnasien mit den Hauptfächern Deutsch und Sport ist keine Ausbildungsförderung zu leisten, da es sich nicht um eine förderungsfähige Ausbildung handelt. Der Wechsel des Hauptfaches Geschichte zu dem Hauptfach Sport stellt einen Fachwechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG dar. Ein wichtiger oder unabweisbarer Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG liegen hier nicht vor beziehungsweise wurde nicht vorgetragen. Nachdem der Kläger bereits zum Wintersemester 2014/2015 einmal das Studienfach gewechselt hat, wird das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 BAföG vermutet.
Der Kläger war zunächst für Lehramt für Gymnasium mit den Hauptfächern Deutsch und Geschichte und ab dem Wintersemester 2015/2016 für Lehramt für Gymnasium mit den Hauptfächern Deutsch und Sport eingeschrieben, so dass ein Fachrichtungswechsel vorliegt. Ein Fachwechsel ist anzunehmen, wenn der Auszubildende einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt, vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG. Bei einem Lehramtsstudium für Gymnasien bestimmt die Wahl der Hauptfächer die Fachrichtung, da beim Studiengang Lehramt zu Beginn des Studiums die Auswahl bestimmter Fächer verlangt und diese Auswahl auch im Rahmen der Immatrikulation festgelegt wird. Für Lehramtsstudiengänge bestimmen die Hauptfächer die Fachrichtung und nicht der Studiengang als solches (Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 47.1). Die Fachrichtung ist nicht „Lehramtsstudium“, sondern Lehramt für eine bestimmte Schulart in den beiden Hauptfächern. Ändert ein Lehramtsstudent – wie hier – seine Hauptfächer, liegt somit ein Fachrichtungswechsel vor (vgl. OVG MV, B.v. 12.8.2014 – 1 O 50/14 – juris Rn. 5 ff.; VG Bayreuth, U.v. 27.7.2015 – B 3 K 14.383 – juris Rn. 27; Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 47.4; Tz. 7.3.5a BAföGVwV).
Da der Kläger ein Hauptfach gewechselt hat, liegt auch keine bloße Schwerpunktverlagerung vor. Eine solche Schwerpunktverlagerung ist anzunehmen, wenn der Student ein für den Erwerb der Lehrbefähigung nicht erforderliches Fach aufgibt oder hinzunimmt oder der Fächerkombinationswechsel nur im Rahmen der Nebenfächer stattfindet, vgl. Tz. 7.3.5 BAföGVwV. Die Hauptfächer sind aber gerade für den Erwerb der Lehrbefähigung notwendig. Es spielt somit auch keine Rolle, ob der Kläger Geschichte weiterhin als Erweiterungsfach studieren will, weil sich jedenfalls die Hauptfächer geändert haben.
Ebenso hat der Kläger keine bloße Schwerpunktverlagerung im Sinne von Tz. 7.3.4 BAföG vollzogen. Hiernach liegt kein Fachrichtungswechsel vor, wenn die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden. Es mag zwar sein, dass dem Kläger die bislang erbrachten Semester im Hauptfach Geschichte auf das Erweiterungsfach Geschichte angerechnet werden. Allerdings erfolgt keine Anrechnung auf sein Studium im Hauptfach Sport, welches das für die Erlangung der Lehrbefugnis notwendige Studium darstellt. Die früheren Semester im Hauptfach Geschichte werden nur für ein freiwillig zusätzlich gewähltes Fach angerechnet. Solche Fälle sind von Tz. 7.3.4b BAföGVwV jedoch nicht erfasst. Eine etwaige Übertragung ist schon nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht möglich. Voraussetzung für die Annahme einer bloßen Schwerpunktverlagerung ist, dass mit ihr keine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis zum berufsqualifizierenden Abschluss verbunden ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.1979 – 5 ER 243/79 – juris Rn. 3; OVG MV, B.v. 12.8.2014 – 1 O 50/14 – juris Rn. 9; VG München, B.v.13.8.2013 – M 15 E 13.3132 – juris Rn. 37). Der hinter der genannten Verwaltungsvorschrift stehende Gedanke ist, dass bei einer vollen Anrechnung auf das Studium nach dem Wechsel letztlich das eigentliche Studium nicht verzögert wird. Werden jedoch die bislang erbrachten Semester – wie hier – nur auf einen nicht zwingenden Teil des neuen Studiums angerechnet, ist eine Verzögerung des eigentlichen Pflichtteils des Studiums, also das Studium der Hauptfächer, nicht von vornherein ausgeschlossen.
Ein wichtiger oder unabweisbarer Grund liegt hier nicht vor beziehungsweise wurde nicht vorgetragen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil und unter Berücksichtigung aller im Rahmen des BAföG erheblichen Umstände und der beiderseitigen die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, U.v. 12.2.1976 – 5 C 86/74 – juris; BayVGH, B.v. 13.3.2012 – 12 CE 11.2829 – juris Rn. 23). Ein unabweisbarer Grund ist anzunehmen, wenn Umstände eintreten, die die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs objektiv oder subjektiv unmöglich machen (BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 5 C 6/03, juris Rn. 9).
Inwiefern dem Kläger ein Weiterführen des Lehramtsstudiums mit den Hauptfächern Deutsch und Geschichte nicht zugemutet werden kann oder ihm dies unmöglich ist, ist nicht ersichtlich. Dass der Kläger von Anfang an Sport als Hauptfach wählen wollte und er den Sporttest nicht rechtzeitig absolvieren konnte, kann hier kein wichtiger Grund sein. Wenn dem Kläger die Aufnahme der von ihm gewünschten Fachrichtung zunächst nicht möglich war, hätte er sein Studium zu einem Zeitpunkt aufnehmen müssen, zu dem er den Sporttest absolvieren hätte können. Unabhängig davon, ob er Geschichte von Anfang an nur als Erweiterungsfach studieren wollte, hat er Geschichte zunächst als Hauptfach studiert und damit einen späteren Fachwechsel erforderlich gemacht. Das vom Kläger gewählte Vorgehen mag ihm zwar von der Universität empfohlen worden sein. Dies spielt aber im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsförderung keine Rolle. Auf eine etwaige Unkenntnis der förderungsrechtlichen Folgen seines Verhaltens kann sich der Kläger nicht berufen (vgl. VG Bayreuth, U.v. 27.7.2015 – B 3 K 14.383 – juris Rn. 41).
Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines nicht förderungsschädlichen „Parkstudiums“ im Sinne der Tz. 7.3.12. BAföGVwV liegen hier nicht vor. Der in Tz. 7.3.12 BAföGVwV geregelte Fall bezieht sich explizit auf sog. „numerus-clausus“-Studiengänge, also Studiengängen, die kapazitätsbeschränkt sind. Der hier vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar. Dem Kläger war die Aufnahme seines Lehramtsstudiums mit den Hauptfächern Deutsch und Sport zum Wintersemester 2014/2015 nicht aufgrund einer Kapazitätsbeschränkung verwehrt, sondern wegen der fehlenden Sportprüfung. Die Zulassungsvoraussetzung des bestandenen Sporttests ist etwas anderes als ein „numerus-clausus“, so dass die Verwaltungsvorschrift entgegen der Ansicht des Klägers nicht etwa „analog“ angewandt werden kann. Unabhängig davon wird für die Anerkennung eines nicht förderungsschädlichen „Parkstudiums“ verlangt, dass der Auszubildende die bisherige Ausbildung für den Fall der Nichtzulassung zum Wunschstudium auch berufsqualifizierend abschließen wollte (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.1989 – 5 C 42/88 – juris; VG München, B.v. 13.8.2013 – M 15 E 13.3132 – juris Rn. 45; Tz. 7.3.12d BAföGVwV). Der Kläger hatte jedoch nach eigener Aussage nie die Absicht, das Lehramtsstudium mit der Hauptfächerkombination Deutsch und Geschichte berufsqualifizierend abzuschließen. Der Kläger schließt das Fach Geschichte gerade nicht so ab, wie er es begonnen hat, da er es zunächst als Hauptfach studiert hat und wenn überhaupt als Erweiterungsfach abschließen wird. Der Kläger wollte sein Lehramtsstudium stets mit den Hauptfächern Deutsch und Sport abschließen. Das Staatsexamen in den Hauptfächern stellt hierbei den berufsqualifizierenden Abschluss dar. Der zusätzliche Abschluss des Fachs Geschichte als Erweiterungsfach stellt keine Notwendigkeit für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als Lehrer dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.