Aktenzeichen L 18 AS 669/16
SGB II SGB II § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 32, § 59
SGB III SGB III § 309 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2
ZPO ZPO § 3
SGB X SGB X § 39 Abs. 2
Leitsatz
1 Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit, indem eine für den Betroffenen ungünstige Rechtsansicht des Richters beanstandet wird, ohne dass Gründe dargetan werden, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters beruht, ist unzulässig. (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Meldeaufforderung, die zum Zwecke der Berufsberatung und der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit erfolgt, stellt einen Verwaltungsakt dar, der auf eine Dienstleistung iSv § 114 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG gerichtet ist (Abweichung zu LSG NRW BeckRS 2015, 67573 und ThürLSG BeckRS 2016, 72763). (redaktioneller Leitsatz)
3 Zur Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands ist bei einer Meldeaufforderung maßgeblich, worum es dem Kläger mit seinem Begehren geht; besteht das wirtschaftliche Interesse des Klägers darin, zukünftig von den möglichen wirtschaftlichen Folgen des Nichterscheinens auf eine Meldeaufforderung hin verschont zu bleiben, ist an § 32 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuknüpfen. (redaktioneller Leitsatz)
4 Eine etwaige Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung ist im Rahmen der Anfechtung eines deswegen ergangenen Minderungsbescheids zu prüfen (ebenso BSG BeckRS 2015, 72370). (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 17 AS 164/13 2016-06-08 Urt SGBAYREUTH SG Bayreuth
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.06.2016 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Senat konnte in der Sache ohne vorherige Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 12.12.2016 entscheiden, da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist (siehe zur fehlenden Notwendigkeit einer vorhergehenden Entscheidung bei Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 60 Rn. 10e). Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn kein Ablehnungsgrund genannt wird. Dabei steht es einem fehlenden Ablehnungsgrund gleich, wenn die Begründung zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist, zum Beispiel wenn keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden oder nur Tatsachen, die Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründet erscheinen lassen. Unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ist die Besorgnis der Befangenheit ferner begründet, wenn lediglich eine für den Betroffenen ungünstige Rechtsansicht des Richters beanstandet wird, ohne dass Gründe dargetan werden, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Ein-stellung des Richters beruhen. Ebenso ist der Befangenheitsantrag unzulässig, wenn er im Wesentlichen nur beleidigende und unsachliche Äußerungen enthält (Keller a.a.O., § 60 Rn. 10b m.w.N.). Das Ablehnungsgesuch des Klägers erschöpft sich im Wesentlichen in dem Vorwurf, dass die in dem Gesuch genannten Mitglieder des Spruchkörpers durch ihre Entscheidungen vom 22.11.2016 im Verfahren L 18 AS 688/16 NZB und vom 08.12.2016 im vorliegenden Verfahren und die dort vertretene Rechtsauffassung Parteinahme zu Gunsten des Beklagten, Amtsanmaßung und vorsätzliche Rechtsbeugung begangen hätten. Damit ist das Ablehnungsgesuch unzulässig. Zudem hat der Kläger in seinen gleichformulierten Faxen nur jeweils die Namen einzelner Mitglieder des Spruchkörpers ausgetauscht, so dass die Ablehnung letztlich auch als unzulässige Pauschalablehnung aller Mitglieder des Spruchkörpers zu sehen ist (siehe dazu Keller a.a.O., § 60 Rn. 10b m.w.N.).
I.
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt, aber nicht statthaft. Sie ist daher bereits unzulässig.
1. Der Kläger hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Der Antrag des Klägers ist daher durch Auslegung zu ermitteln, § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt festzustellen, dass der Bescheid vom 07.02.2013 rechtswidrig war. Daraus ergibt sich der im Tatbestand formulierte Berufungsantrag.
2. Die Berufung des Klägers ist unstatthaft und damit unzulässig, da sie nicht zugelassen wurde, obwohl sie der Zulassung bedurft hätte. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR (Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR (Nr. 2) nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (S. 2).
Die vorliegende Klage betrifft einen auf eine Dienstleistung gerichteten Verwaltungsakt.
Die Klage, die Gegenstand der Berufung ist, betrifft die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 07.02.2013. Mit dem Bescheid hat der Beklagte den Kläger zu einem Gespräch am 27.02.2013 eingeladen. Rechtlich handelte es sich damit um eine sog. Meldeaufforderung nach § 59 SGB II. Die Meldeaufforderung stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl. BSG v. 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R, juris m.w.N., v. 19.12.2011 – B 14 AS 146/11 B, juris; Stachnow-Meyerhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 59 Rn. 9 m.w.N.). Die Meldeaufforderung erfolgte nach ihrem Wortlaut zum Zwecke der Berufsberatung und der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit i.S.d. § 309 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGB III. Damit handelte es sich bei der Meldeaufforderung vom 07.02.2013 um einen Verwaltungsakt, der auf Beratung, Information und Unterstützung des Klägers durch den Beklagten bei seiner Eingliederung in Arbeit und damit auf eine Dienstleistung (zum Begriff der Dienstleistung vgl. in diesem Zusammenhang § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.d. bis zum 31.03.2011 gültigen Fassung; Ross in Hauck/Noftz, SGB I, 11/11, § 11 Rn. 16 f.; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB I, 90. EL Juni 2016, § 11 Rn. 8) gerichtet war (a.A. Landessozialgericht für das Land N-W v. 29.01.2015 – L 7 AS 1306/14, juris, das die Meldeaufforderung als einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt sieht; a.A. auch Thüringer Landessozialgericht v. 20.06.2016 – L 9 AS 318/16 B, juris, das die Meldeaufforderung als Verwaltungsakt, aber nicht i.S.d. § 144 Abs. 1 S. 1 SGG sieht).
Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt jedoch nicht 750,00 EUR. Der vorliegende Klageantrag hat eine Feststellung zum Inhalt. Bei einem Feststellungsantrag muss das Gericht den Wert ermitteln (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 144 Rn. 15b; BSG v. 05.08.2015 – B 4 AS 17/15 B, juris). Der Wert wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 202 S. 1 SGG i.V.m. § 3 Zivilprozessordnung – ZPO). Dabei ist maßgeblich die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache zu berücksichtigen, d.h. in der Regel dessen wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen (BSG v. 05.08.2015 – B 4 AS 17/15 B, juris m.w.N.).
Ausgangspunkt der Wertbestimmung ist der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die Meldeaufforderung vom 07.02.2013 rechtswidrig war. Dem Kläger geht es bei seinem Klagebegehren also nicht darum, die mit der Meldeaufforderung verbundene Dienstleistung des Beklagten „Berufsberatung und Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit“ im Rahmen des Termins am 27.02.2013 zu erhalten. Es erschiene somit nicht sachgerecht, zur Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands am Wert der Dienstleistung des Beklagten anzuknüpfen. Dieser würde allerdings 750,00 EUR offensichtlich nicht übersteigen. Vielmehr erstrebt der Kläger die begehrte Feststellung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage, um sicherzustellen, dass zukünftig keine ähnlich gelagerte Meldeaufforderung des Beklagten mehr ergehen und er damit nicht der Gefahr einer Minderung seines Arbeitslosengeld II-Anspruches nach § 32 SGB II ausgesetzt ist, falls er ihr nicht Folge leistet. So hat der Beistand des Klägers im Parallelverfahren 17 AS 932/11 vor dem SG in der öffentlichen Sitzung vom 14.11.2012 auch ausdrücklich zu Protokoll erklärt, dass die Meldeaufforderung als Verwaltungsakt bereits als solche in das Existenzminimum eingreife, da der Verwaltung bei Verstoß gegen die Meldeaufforderung keine Handlungsalternative bleibe, als eine Sanktion auszusprechen. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers besteht im vorliegenden Rechtsstreit somit darin, zukünftig von den möglichen wirtschaftlichen Folgen des Nichterscheinens auf eine Meldeaufforderung des Beklagten hin verschont zu bleiben. Aus diesem Grund ist zur Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands an der Höhe der nach § 32 Abs. 1 S. 1 SGB II für den Fall, dass ein Leistungsberechtigter trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden, nicht nachkommt, drohenden Minderung anzuknüpfen (so im Ergebnis auch Landessozialgericht für das Land N-W v. 29.01.2015 – L 7 AS 1306/14, juris). Für diese Betrachtungsweise spricht auch, dass damit die Möglichkeit, eine Meldeaufforderung gerichtlich überprüfen zu lassen, nicht in weitreichenderem Umfang besteht als die Möglichkeit zur Überprüfung der aus dem Nichtbefolgen der Meldeaufforderung folgenden Minderung nach § 32 SGB II.
Für den Fall, dass der Kläger der Meldeaufforderung vom 07.02.2013 nicht nachkommen würde, drohte ihm gem. § 32 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 31b Abs. 1 S. 3 SGB II eine dreimonatige Minderung des Arbeitslosengelds II um 10 Prozent des für ihn nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs. Dieser betrug 382,00 EUR. Somit drohte dem Kläger eine Minderung seines Arbeitslosengelds II i.H.v. insgesamt 114,60 EUR. In dieser Gesamthöhe hat der Beklagte mit Sanktionsbescheid vom 19.04.2013 auch eine Minderung des Arbeitslosengelds II des Klägers für den Zeitraum 01.05.2013 bis 31.07.2013 festgestellt. Damit übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands nicht 750,00 EUR. Dies gilt gleichermaßen, wenn man – aufgrund des in die Zukunft gerichteten Feststellungsinteresses des Klägers – den im Zeitpunkt der Berufungseinlegung (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung siehe Cantzler in Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Auflage, § 7 Rn. 119) für den Kläger geltenden Regelbedarf i.H.v. monatlich 404,00 EUR zugrunde legt. In diesem Fall wäre das wirtschaftliche Interesse des Klägers mit 121,20 EUR zu beziffern.
Da die Klage auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, hätte die Berufung der Zulassung durch das SG bedurft. Eine Zulassung durch das SG ist jedoch nicht erfolgt, auch nicht im Wege der Eventualzulassung (siehe dazu BSG v. 27.11.1963 – 3 RK 41/63, juris). Zwar hat sich das SG in seinem Urteil vom 08.06.2016 mit der Frage der Zulassungsbedürftigkeit der Berufung beschäftigt. Es hat diese aber letztlich nicht zugelassen, sondern dem Urteil eine – im Ergebnis falsche – Rechtsmittelbelehrungüber die Möglichkeit der Anfechtung des Urteils mit Berufung beigefügt. Darin ist keine Zulassung der Berufung zu sehen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. BSG v. 23.07.1998 – B 1 KR 24/96 R, juris). Der Kläger hätte insoweit grundsätzlich die Möglichkeit, gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, auch wenn für den Senat ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
Nach alledem ist die Berufung gegen das Urteil des SG als unzulässig zu verwerfen.
II.
Hilfsweise weist der Senat darauf hin, dass die Berufung des Klägers auch unbegründet ist.
1. Die Klage auf Feststellung, dass der Bescheid des Beklagten vom 07.02.2013 rechtswidrig war, ist unzulässig. Gemäß § 131 Abs. 1 S. 3 SGG spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Vorschrift findet auch auf – mutmaßlich – nichtige Verwaltungsakte Anwendung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 131 Rn. 7a).
a. Die vom Kläger verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage stellt im vorliegenden Fall die zutreffende Klageart dar. Die ursprünglich vom Kläger gegen den Verwaltungsakt des Beklagten vom 07.02.2013 zum SG erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig geworden. Denn der angefochtene Verwaltungsakt war auf die Wahrnehmung eines Meldetermins durch den Kläger am 27.02.2013 beschränkt. Somit hat sich der Verwaltungsakt mit dem Meldetermin aufgrund Zeitablaufs erledigt. Der Kläger kann daher nicht mehr geltend machen, durch eine darin getroffene Regelung i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 2 SGG beschwert zu sein. Damit hat sich die Meldeaufforderung gemäß § 39 Abs. 2 Alt. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt und entfaltet keine Rechtswirkung mehr (vgl. BSG v. 15.06.2016 – B 4 AS 45/15 R, juris zur Erledigung eines Eingliederungsverwaltungsakts).
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger vor Klageerhebung kein Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Denn bei Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakt vor Ablauf der Widerspruchsfrist bedarf es der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht (vgl. Keller a.a.O., Rn. 7d m.w.N.; BSG v. 27.06.2001 – B 6 KA 7/00 R, juris). Die Meldeaufforderung vom 07.02.2013 hat sich mit Ablauf des Meldetermins am 27.02.2013 und somit noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist (vgl. § 84 Abs. 1 SGG) erledigt.
b. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unzulässig, weil dem Kläger das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung fehlt. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Hierfür ist kein rechtliches Interesse erforderlich. Es genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann. Das Interesse kann sich unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr, einer Präjudizialität (hierzu zählt auch ein Schadensinteresse) oder eines Rehabilitationsinteresses ergeben (Keller a.a.O. Rn. 10 m.w.N.; siehe zum Feststellungsinteresse bei einem erledigten Ersetzungsbescheid auch BSG v. 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R, juris). Zwar sind hinsichtlich der Geltendmachung eines solchen Feststellungsinteresses keine großen Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen. Allerdings hat der Rechtsuchende zumindest darzulegen, welche der genannten Umstände sein Feststellungsinteresse begründen (BSG v. 28.08.2007 – B 7/7a AL 16/06 R, SozR 4-1500 § 131 Nr. 3, juris).
Ein Feststellungsinteresse des Klägers ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer Präjudizialität zu begründen, wie das SG im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat. Eine etwaige Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung vom 07.02.2013 wäre im Rahmen der Anfechtung des Minderungsbescheids vom 19.04.2013 zu prüfen (siehe zur Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung im Rahmen der Anfechtung eines deswegen ergangenen Minderungsbescheids BSG v. 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R, juris; siehe dazu auch Landessozialgericht für das Land N-W v. 10.01.2013 – L 6 AS 1792/12, juris). Der Senat lässt dahinstehen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers im Hinblick auf die später festgestellte Minderung letztlich aber auch aus einem weiteren Grund zu verneinen ist. Denn der Kläger steht seit dem 01.04.2013 – und damit auch im Minderungszeitraum – nicht mehr im Leistungsbezug beim Beklagten (siehe dazu auch das Verfahren L 18 AS 668/16 vor dem LSG). Auch ansonsten ist nicht feststellbar, dass die Minderung des Arbeitslosengelds II für den Zeitraum 01.05.2013 bis 31.07.2013 für den Kläger, der seit 01.03.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Jobcenter B-Stadt bezieht, Auswirkungen gehabt hätte. Ein Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich auch nicht aus einem möglichen Rehabilitationsinteresse (zu den Voraussetzungen siehe BVerfG v. 09.11.2015 – 1 BvR 3460/13, juris) des Klägers: Es liegt weder ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor – der Kläger ist zum Meldetermin am 27.02.2013 schon gar nicht erschienen -, noch steht eine klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Raum.
Schließlich ist auch eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Der Kläger steht – wie ausgeführt – bereits seit 01.04.2013 nicht mehr im Leistungsbezug beim Beklagten. Er hat überdies seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgegeben und lebt seit mehreren Jahren in B-Stadt (N-W). Soweit der Kläger in den vor dem Senat geführten Parallelverfahren (u.a. L 18 AS 118/13) hierzu vorgetragen hat, ihm werde „ohne Klärung ein Rückzug nach B. unmöglich gemacht“, erscheint dies nicht plausibel und ist für die Begründung einer Wiederholungsgefahr unzureichend. Die Behauptung des Klägers ist vage und nicht belegt. Ein Plan des Klägers, nach B. zurückzukehren, ist nicht erkennbar. Überdies könnte in diesem Fall eine Wiederholungsgefahr überhaupt nur dann im Raum stehen, wenn der Kläger beabsichtigen würde, konkret in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zurückzukehren. Hierfür fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte.
2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er die Berufung auch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils des SG vom 14.11.2012 für unbegründet hält, sie aus diesen Gründen zurückweist und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.