Aktenzeichen L 4 KR 237/10
Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler § 3, § 4
Leitsatz
1. Die einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder gesetzlicher Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitrags Verfahrensgrundsätze Selbstzahler) sind weder verfassungsrechtlich noch unter einfach gesetzlichen Maßstäben zu beanstanden. (amtlicher Leitsatz)
2. Leistungen aus einem Frühpensionierungsprogramm in Form von befristetem Übergangsgeld und befristetem Sozialversicherungszuschuss sind bei freiwillig versicherten Mitgliedern der GKV nich nach § 229 SGB V als Versorgungsbezüge, sondern nach § 240 SGB V in Verbindung mit § 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler als beitragspflichtige Einnahmen der Beitragspflicht zu unterwerfen. (amtlicher Leitsatz)
3. Dabei ist der ermäßigte Beitragssatz zugrunde zu legen. (amtlicher Leitsatz)
4 Die Beitragsverfahrensgrundsätze binden die Versicherten und die Krankenkassen, da es sich nicht nur um bloße Verwaltungsvorschriften handelt, sondern um untergesetzliche Normen; sie stellen den Übergang der Befugnis zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder weg von der Satzungskompetenz der einzelnen Krankenkassen hin zur bundesweit einheitlichen Festlegung durch den Spitzenverband der Krankenkassen dar. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 19 KR 873/09 2010-03-02 Urt SGMUENCHEN SG München
Tenor
I.
Das Urteil des Sozialgerichts München vom 02.03.2010 wird aufgehoben.
II.
Die Bescheide der Beklagten vom 18.12.2008 und 20.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2009 werden dahingehend abgeändert, dass für das befristete Überbrückungsgeld und den befristeten Sozialversicherungszuschuss die Beiträge statt nach dem allgemeinen Beitragssatz, nach dem ermäßigten Beitragssatz berechnet werden.
III.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
IV.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu einem Fünftel zu erstatten.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) und teilweise begründet. Soweit für das befristet geleistete Überbrückungsgeld und den Sozialversicherungszuschuss Beiträge aus dem allgemeinen Beitragssatz erhoben wurden, ist die Berufung mit der Maßgabe begründet, dass nur Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz zu leisten sind.
Streitgegenstand sind die Beitragspflicht und die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge aus den Leistungen, die die Klägerin ab dem 01.01.2009 von ihrem früheren Arbeitgeber im Rahmen des so genannten Frühpensionierungsprogramm, erhalten hat. Nicht Gegenstand sind die Beiträge zur Pflegeversicherung, diesbezüglich hatte das Sozialgericht mit Beschluss vom 23.11.2009 den Rechtsstreit abgetrennt.
Das Urteil des Sozialgerichts vom 02.03.2010 erweist sich als rechtsfehlerhaft, da das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten dahingehend abgeändert hat, dass Beiträge nur nach dem Mindesteinkommen des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V von der Klägerin zu entrichten wären, da es die vom Spitzenverband der Krankenkassen aufgrund von Art. 2 Nr. 29 a1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378, 441) erlassenen einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichteten Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27.10.2008 für nichtig gehalten hat und deshalb nach seiner Auffassung die Beklagte eine Beitragsberechnung darauf nicht stützen konnte.
1. Zwischenzeitlich ist durch die Urteile des BSG vom 19.12.2012 und 15.10.2014 (B 12 KR 20/11 R, B 12 KR 10/12 R, zitiert nach juris) entschieden, dass die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen ab 01.01.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwilligen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen. Das BSG hat in den genannten Entscheidungen insbesondere betont, dass die Beitragsverfahrensgrundsätze die Versicherten und die Krankenkassen binden, da es sich nicht nur um bloße Verwaltungsvorschriften handelt, sondern um untergesetzliche Normen (BSG a. a. O., Rn. 18). Dies ergibt sich nach Auffassung des BSG, der sich der Senat anschließt, bereits daraus, dass dem Spitzenverband der Krankenkassen durch § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V ausdrücklich die Aufgabe der Rechtsetzung mit Außenwirkung zugewiesen ist. Damit stellen die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler den Übergang der Befugnis zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder weg von der Satzungskompetenz der einzelnen Krankenkassen hin zur bundesweit einheitlichen Festlegung durch den Spitzenverband der Krankenkassen dar. Damit sollte, wie das BSG unter Bezugnahme auf den Gesetzesentwurf ausführt, eine einheitliche kassenartübergreifende Regelung geschaffen werden, um eventuellen Verwerfungen im Wettbewerb vorzubeugen, damit mit der Einführung des Gesundheitsfonds Unterschiede in der beitragsrechtlichen Einstufung mit dem Ziel der Mitgliederbindung oder unterschiedlicher Einstufungsgrundsätze nicht mehr aufrecht erhalten werden können (BSG a. a. O., Rn. 16). In seinen weiteren Ausführungen stellt das BSG klar, dass die Beitragsverfahrensgrundsätze zum einen unter Beachtung der im Verfassungs- und Verwaltungsrecht allgemein anerkannten, an diese Formen untergesetzlicher Normsetzung zu stellenden Anforderungen zustande gekommen sind, dem Maßstab des demokratischen Prinzips und des Parlamentsvorbehalts genügen (Rn. 21), zugleich auch die für untergesetzliche Normen geltenden Anforderungen an die Publizität und Bestimmtheit erfüllen und ohne Verstoß gegen Zuständigkeitsregeln erlassen wurden. Denn jedenfalls aufgrund der rückwirkenden Bestätigung der Verfahrensgrundsätze durch den Verwaltungsrat und die darauf folgende Neubekanntmachung können diese mit Wirkung ab 01.01.2009 Rechtsgrundlage von Verwaltungsakten sein (BSG a. a. O., Rn. 21, 38). Dabei seien wesentliche Grundzüge für die Regelung der Beitragsbemessung durch den Spitzenverband der Krankenkassen hinreichend vom Gesetzgeber bestimmt worden, da sich der Inhalt der gesetzlichen Ermächtigung unmittelbar aus § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V und den darauf verweisenden Regelungen ergebe (BSG a. a. O.
Rn. 28). Zweck und Ausmaß der Ermächtigung würden über das in 240 SGB V formulierte Ziel einer einheitlichen Bemessung hinaus durch den allgemeinen Bemessungsmaßstab des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V näher konkretisiert (BSG a. a. O. Rn. 28).
Damit kommt der erkennende Senat, der sich die Ausführungen des BSG zu eigen macht, zum Ergebnis, dass das Sozialgericht zu Unrecht die Vorschriften der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler für nichtig erklärt hat und daher unzutreffend zum Ergebnis kam, dass die Beiträge der Klägerin aus dem Mindesteinkommen gemäß § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V zu berechnen seien. Das Urteil des Sozialgerichts war daher aus diesen Gründen aufzuheben.
Soweit aber die Beitragspflicht und -berechnung aus den Leistungen des Frühpensionierungsprogramms im Streit stehen, kann die Klage keinen Erfolg haben, da die Beklagte diese Leistungen der Beitragspflicht unterwerfen durfte (2.). Allerdings ist die Berufung teilweise unbegründet, da für das befristet bezahlte Übergangsgeld und den befristeten Sozialversicherungszuschuss, nur der ermäßigte Beitragssatz heranzuziehen ist (3.).
Soweit die Bevollmächtigte der Klägerin schriftsätzlich im Berufungsverfahren vorgetragen hat, das BSG habe im Urteil vom 19.12.2012 ausdrücklich nicht entschieden, ob die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens erlassen wurden, kann dies nicht überzeugen, denn in der genannten Rz. 38 hat das BSG zwar offen gelassen, ob die Verfahrensgrundsätze durch Beschluss des Vorstands des Spitzenverbandes der Krankenkassen erlassen werden durften oder ob es für ihren wirksamen Erlass eines Beschlusses des Verwaltungsrats bedurft hätte. Das BSG hat in Rn. 39 allerdings ausgeführt, dass dies dahinstehen kann, da jedenfalls mit der rückwirkenden, den ursprünglichen Vorstandsbeschluss schon im Wortlaut nicht aufhebenden Bestätigung durch den Verwaltungsrat im Beschluss vom 30.11.2011 und der gemeinsamen Veröffentlichung zumindest der die Grundlage bildende § 7 rechtsverbindlich geworden sei. Obwohl es sich bei der nachträglichen Bestätigung um eine echte Rückwirkung handle, sei diese hier unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausnahmsweise nicht zu beanstanden, da kein schutzwürdiges Vertrauen von freiwillig versicherten Krankenkassenmitgliedern entstanden sein könne, nicht mit Beiträgen belastet zu werden. Vielmehr habe ein freiwillig Versicherter wegen der Verabschiedung und Bekanntmachung der Beitragsverfahrensgrundsätze durch die hierzu nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V ermächtigte Körperschaft durchaus mit einer Beitragsbemessung auf Grundlage der hierin festgelegten Größe rechnen müssen (BSG a. a. O., Rn. 40).
2. Der Klageantrag richtete sich, so wie in der Klageschrift formuliert, zwar grundsätzlich gegen die streitigen Bescheide mit der Maßgabe, dass geringere Beiträge festzusetzen seien. Gezielt vorgetragen wurde aber nur, und dies wurde im Berufungsverfahren in dieser Form wiederholt, dass das gesondert ausgewiesene befristete Überbrückungsgeld und der befristete Sozialversicherungszuschuss lediglich übergangsweise gewährte Bezüge darstellten, die nur bis zum Beginn der Altersrente gezahlt würden und danach ersatzlos wegfielen, so dass diese Leistungen in keinem Fall zur Beitragszahlung als Versorgungsbezug heranzuziehen seien. Diese beiden Übergangszahlungen sollten lediglich den betriebsbedingten Verlust des Arbeitsplatzes und die durch die nachfolgende Beschäftigungslosigkeit entstandenen Nachteile ausgleichen und seien daher von ihrer Rechtsnatur unter den Abfindungsbegriff zu fassen. Daher seien diese beiden Zahlungen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB V bei der Beitragserhebung außer Betracht zu lassen. Dieser Auslegung ist nicht zu folgen. Zwar handelt es sich bei diesen Leistungen nicht um Versorgungsbezüge i. S. § 229 SGB V (BSG Urteil vom 29.07.2015, B 12 KR 4/14 R Leitsatz sowie Rn. 22 f), die Zahlungen sind aber als sonstige Einnahmen zu verbeitragen (BSG a. a. O. Rn. 30).
Bezüglich der bezogenen X -Altersrente in Höhe von 564,00 EUR sowie der Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs in Höhe von 172,00 EUR handelt es sich nach Auffassung des Senats eindeutig um Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 SGB V, da es sich hier um eine betriebliche Altersrente handelt sowie um einen Zuschlag, der sich errechnet aus den aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens nicht mehr erfüllten Dienstjahren. Das heißt, dieser Zuschuss soll den Verlust in der Höhe der betrieblichen Altersrente ausgleichen, der dadurch entsteht, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird. Damit handelt es sich dabei ausdrücklich auch um eine Leistung zur betrieblichen Altersversorgung, die nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V als Rente der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht unterliegt. Darüber hinaus ist im Verfahren außerdem nicht streitig, dass die Klägerin auch aus den sonstigen Einnahmen, d. h. aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Beiträge zu entrichten hat. Sie hat diesbezüglich im Verwaltungsverfahren zwar die Berücksichtigung von Werbungskosten geltend gemacht, diese jedoch nicht nachgewiesen und weder im Klage- noch im Berufungsverfahren dieses Vorbringen wiederholt.
Nach Auffassung des Senats ist aber auch aus dem befristeten Übergangsgeld und dem befristeten Sozialversicherungszuschuss ein Beitrag zur Krankenversicherung zu bezahlen. Das befristete Überbrückungsgeld in Höhe von monatlich 744,00 EUR ist in Ziffer 2.1 der Vereinbarung der Klägerin mit ihrem früheren Arbeitgeber X. definiert. Die Bestimmung lautet: „Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten Sie eine befristete monatliche Ausgleichszahlung (monatliches Übergangsgeld genannt). Unter Berücksichtigung der jeweiligen X-Rente und gegebenenfalls der VMA-Subvention werden Ihnen 70% des monatlichen Bruttogehalts – Stand: Monat des Austritts – garantiert.“ Nach Auffassung des Senats bezweckt diese die Zahlung einen Ausgleich für den Einkommensverlust bis zum Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung soll (Ziffer 4.2 der Vereinbarung). Dabei handelt es sich um eine in monatlichen Teilbeträgen gezahlte Entschädigungsleistung des Arbeitgebers für den Verlust des Arbeitsplatzes und diese Zahlungen sind, wie das BSG im Urteil vom 15.10.2014 (B 12 KR 10/12 R, zitiert nach juris) entschieden hat, uneingeschränkt der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus § 240 SGB V i. V. m. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler.
Nach § 4 Ziffer 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler in der Fassung vom 27.10.2008 gelten als beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 auch Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Diese Bestimmung verstößt nach Auffassung des Senats nicht gegen höherrangiges Recht und ist, da die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler durch die Ermächtigung des § 240 SGB V dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entsprechen, bei der Klägerin anzuwenden. Das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung vom 15.10.2014 (Rn. 16) ausgeführt, dass der in § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V hervorgehobene Rahmen, wonach bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen ist, die Anforderungen erfüllt, die an die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen nach dem Bestimmtheitsgebot zu stellen sind. Weiter wurde dazu bemerkt, dass sich mit dem Übergang der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten von den einzelnen Krankenkassen auf den Spitzenverband der Krankenkassen zum 01.01.2009 am inhaltlichen Kern nichts geändert habe, da bereits bisher die Beitragsbemessung allgemein die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt hat. Gerade zu § 3 und § 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler hat das BSG dann ausgeführt, dass die dort genannten Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, aufgrund dieser Regelung herangezogen werden können. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass diese Leistungen der Klägerin aufgrund der freiwilligen Vereinbarung zur vorzeitigen Aufgabe des Arbeitsplatzes gezahlt werden und daher in engem Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen. Dies wird zum einen daraus deutlich, dass die Vereinbarung der Klägerin mit ihrem Arbeitgeber als Obergrenze 70% des früheren Einkommens zum Zeitpunkt des Austritts nennt, also eine Begrenzung, die dem entspricht, was üblicherweise bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen nach dem Ausscheiden an Einkommen erzielt wird. Damit steht für den Senat ganz eindeutig fest, dass es sich hier um eine Entschädigung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses handeln sollte. Gleichzeitig wird durch die Ziffer 4.2 des Vertrages der Klägerin mit ihrem Arbeitgeber deutlich, dass dieses Überbrückungsgeld bis zum Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden soll bzw. längstens bis zum Ende des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Auch dies zeigt, dass hier ausgeglichen werden soll, dass die Klägerin vor der Möglichkeit des Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Versicherung im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ihr Beschäftigungsverhältnis aufgegeben hat und hierfür eine Ersatzleistung vom Arbeitgeber erhalten sollte.
In der genannten Entscheidung hat das BSG nochmals betont, dass § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V für die Beitragsbemessung an die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft und daher im Grunde nur zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht ausgenommen werden, nämlich zum einen Sozialleistungen, die der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als Hilfe in besonderen Lebenslagen dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen, sowie Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehen eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und die nahezu in der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten. Da bei freiwilligen Mitgliedern nach § 240 SGB V also die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sind die Leistungen des Übergangsgeldes bei der Beitragsberechnung heranzuziehen.
Des Weiteren erhält die Klägerin einen Zuschuss für die Dauer des Überbrückungsgeldes in Höhe von damals 306,78 EUR zur Verwendung für die Beitragszahlungen der Sozialversicherung. Auch dieser Zuschuss war nach der Vereinbarung befristet bis zum Bezug der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder ähnlicher Leistung, galt nicht als zweckverbunden und stand daher der Klägerin zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung, so dass auch dieser zur Beitragsberechnung heranzuziehen ist.
Somit ist festzustellen, dass die Beklagte grundsätzlich, wie in den angefochtenen Bescheiden geschehen, die Zahlung in Höhe von 1.784,98 EUR, wie sie der Klägerin als monatliche Leistung der X GmbH zugeflossen ist, zur Beitragsberechnung in der Krankenversicherung heranziehen durfte.
3.: Soweit die Beklagte den Beitrag zur Krankenversicherung aus dem befristeten Überbrückungsgeld und dem befristeten Sozialversicherungszuschuss mit einem Beitragssatz von 15,5% berechnet hat, ist diese Entscheidung abzuändern, da hier der ermäßigte Beitragssatz von 14,9% zur Anwendung kommt (§ 229 Abs. 1 Ziffer 1 a i. V. m. § 243 S. 1 und 3 SGB V, BSG Urteil vom 29.07.2015, B 12 KR 4/14 R Rn. 30).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Gründe, gemäß §160 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, da sich der Senat ja gerade auf die Entscheidungen des BSG stützt.