Aktenzeichen 1 BvR 2480/08
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
RdFunkGebStVtr BW
Art 4 RdFunkVtr 1991
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 11. August 2008, Az: 2 S 1055/08, Beschlussvorgehend VG Karlsruhe, 20. Februar 2008, Az: 4 K 1623/07, Urteil
Gründe
1
                            Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren und betrifft die Frage, ob deren Rechtsgrundlage
      den Beschwerdeführer aufgrund eines normativen Vollzugsdefizits in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
   
2
                            Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
      Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer
      als verletzt gerügten Rechte angezeigt, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
   
3
                            Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels einer
      den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Begründung bereits unzulässig.
   
4
                            Im Übrigen ist sie unbegründet, da die angegriffenen Bescheide und Gerichtsentscheidungen nicht auf einem verfassungswidrigen
      Gesetz beruhen. Bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung (vgl.
      BVerfGE 84, 239 ; 110, 94 ) auf die Erhebung von Rundfunkgebühren ist ein gleichheitswidriges, gegen Art.
      3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel
      nicht erkennbar. Die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung der Rundfunkgebühren ist
      im Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte
      ist aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko
      verbunden.
   
5
                            Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
   
6
                            Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
   




