Staats- und Verfassungsrecht

Nichtannahmebeschluss: Schutz eines Beamten vor ansehensschädigender Presseberichterstattung – Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren – hier: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rügen einer Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG sowie von Art 33 Abs 5 GG – keine Verletzung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes bei Auslegung und Anwendung von § 123 VwGO

Aktenzeichen  2 BvR 1206/11

Datum:
12.9.2011
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110912.2bvr120611
Normen:
Art 19 Abs 4 GG
Art 1 Abs 1 GG
Art 2 Abs 1 GG
Art 33 Abs 5 GG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 123 VwGO
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 18. April 2011, Az: 1 M 39/11, Beschluss

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Anspruch des Beamten auf Schutz vor ansehensbeeinträchtigender Berichterstattung über
seine Person in den Medien sowie die Durchsetzung dieses Anspruchs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

I.
2
1. Der Beschwerdeführer war zunächst als Leiter einer Justizvollzugsanstalt tätig. Ende 2010 wurde er an eine Jugendanstalt
abgeordnet. Im Januar 2011 erschienen in der Mitteldeutschen Zeitung zwei Artikel, in denen über eine “Versetzung” des Beschwerdeführers
berichtet wurde. Die Ministerin für Justiz des Landes Sachsen-Anhalt ließ sich zur Begründung dieser Personalmaßnahme mit
den Worten zitieren, der Beschwerdeführer habe “in einer Reihe von Fällen die Anordnungen der Strafvollstreckungskammern nicht
umgesetzt”. Andere Medien griffen das Thema auf. Das Justizministerium lehnte es ab, die Äußerungen zurückzunehmen oder der
Berichterstattung entgegenzutreten. In Reaktion auf eine direkte Frage der Presse habe die Ministerin umfassend, deutlich
und ohne Beschönigung Stellung beziehen dürfen.

3
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erwirkte der Beschwerdeführer erstinstanzlich eine einstweilige Anordnung, wonach
das Justizministerium die Äußerungen zu korrigieren und der Berichterstattung entgegenzutreten habe. Das Oberverwaltungsgericht
änderte die Entscheidung und lehnte den Antrag ab. Da der Beschwerdeführer durch die begehrte Regelungsanordnung faktisch
und rechtlich dieselbe Stellung wie nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren erlange, habe er darzulegen, dass der geltend
gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet sei und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt
werde. Dies sei ihm nicht gelungen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unberechtigt seien. Das Gericht führte unter Verweis auf mehrere Strafvollstreckungssachen
aus, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers als eine Nichtumsetzung von Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern
werten lasse. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass Medienvertretern hierzu eine Auskunft erteilt worden sei. Die Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 20. April 2011 bekanntgegeben.

4
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Bei
der am 20. Mai 2011 vorab erfolgten Übermittlung der Verfassungsbeschwerdeschrift per Fax sind die ersten 14 Seiten auf nicht
geklärte Weise verloren gegangen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hiervon in Kenntnis gesetzt worden
war, hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

5
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Fürsorgeanspruchs aus Art. 33 Abs. 5 GG geltend, weil der Dienstherr, vom
Oberverwaltungsgericht unbeanstandet, eine falsche Tatsachenbehauptung geäußert habe und den hieran anknüpfenden Berichten
in den Medien nicht entgegentrete. Es treffe nicht zu, dass er Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nicht umgesetzt
habe. Neben das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG trete schutzverstärkend sein durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht Art. 19 Abs. 4 GG
verletzt, weil es ihm – dem Beschwerdeführer – auferlegt habe, die überwiegende Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen, dass
die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unberechtigt seien. Auch habe die Weigerung des Oberverwaltungsgerichts, bestimmte Sachakten
beizuziehen und Akteneinsicht zu gewähren, die effektive Rechtswahrnehmung unzumutbar erschwert.

II.
6
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit eine Verletzung der Rechte aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG gerügt wird. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG ist sie unbegründet. Einer Entscheidung
über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es somit nicht.

7
1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, soweit der Beschwerdeführer
eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG und des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geltend macht.

8
Die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes enthält für den Antragsteller eine selbständige Beschwer, die sich nicht mit derjenigen
durch die spätere Hauptsacheentscheidung deckt (BVerfGE 35, 263 ; 77, 381 ) und daher grundsätzlich Gegenstand einer
Verfassungsbeschwerde sein kann (BVerfGE 69, 315 ; 77, 381 ). Die Möglichkeit, eine fachgerichtliche Eilentscheidung
zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu machen, fehlt jedoch dann, wenn das Verfahren in der Hauptsache die Chance eröffnet,
der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. In diesem Fall steht
der Grundsatz der Subsidiarität einer Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach Erschöpfung lediglich des Rechtswegs des vorläufigen
Rechtsschutzes entgegen. Die Anwendung dieses Grundsatzes sichert, dass dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren
Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird. Das Bundesverfassungsgericht soll nicht gezwungen sein, auf ungesicherten
Grundlagen weitreichende Entscheidungen zu treffen. Ferner werden dem Bundesverfassungsgericht die Fallanschauung und Rechtsauffassung
der mit dem Ausgangsrechtsstreit befassten Gerichte vermittelt. Darüber hinaus wird der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung
und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die allgemein zuständigen Gerichte Rechtsschutz – auch gegen Verfassungsverletzungen
– gewähren (BVerfGE 86, 15 ).

9
Hieran gemessen hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg in der Hauptsache zu erschöpfen. Mit seinem Vorbringen, er sei in seinen
Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, wendet sich der Beschwerdeführer
nicht gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als solche. Die Rüge bezieht sich auf den auch in der Hauptsache gegenüber
dem Dienstherrn geltend zu machenden Anspruch. Dessen Bestehen und Umfang sind in einem Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dieses
bietet die Möglichkeit, der verfassungsrechtlichen Beschwer vollständig abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77, 381 ).

10
Zudem bedarf es noch einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts, die im Hauptsacheverfahren von den Fachgerichten zu leisten
ist. Die Fachgerichte konnten im Ausgangsverfahren nicht auf einen im Wesentlichen unstreitigen Sachverhalt abstellen und
sich somit auch nicht auf die Auseinandersetzung mit der Auslegung bestimmter Vorschriften des einfachen Rechts oder des Verfassungsrechts
beschränken. Ob der Beschwerdeführer Entscheidungen des Landgerichts Stendal und des Oberlandesgerichts Naumburg in Strafvollstreckungssachen
nicht umgesetzt hat, wie die Justizministerin ihm vorgeworfen hat, haben die Gerichte bisher nicht sicher ermittelt. Während
das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, dieser Vorwurf lasse sich mit den vorgelegten Unterlagen nicht belegen,
hat das Oberverwaltungsgericht Anhaltspunkte zusammengetragen, aus denen sich eine Nichtumsetzung bestimmter gerichtlicher
Entscheidungen ergeben soll. Die Gerichte haben die Beurteilung des Anordnungsanspruchs auf der Grundlage einer vorläufigen
summarischen Feststellung und Würdigung eines unter den Beteiligten streitigen Sachverhalts vorgenommen; das Oberverwaltungsgericht
hat dies in der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich klargestellt.

11
Der Verweis auf das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren zieht keinen schweren Nachteil für den Beschwerdeführer nach sich,
der ein Abrücken vom Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde rechtfertigen könnte. Nachdem die Beteiligten des
Ausgangsverfahrens das Verfahren hinsichtlich des anfangs ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsantrags übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist eine Wiederholung der vom Beschwerdeführer beanstandeten Äußerungen durch den Dienstherrn
nicht zu besorgen. Einzig in Streit steht noch der Anspruch des Beschwerdeführers gegen seinen Dienstherrn auf Abgabe einer
offiziellen Verlautbarung gegenüber den Medien zu seinen Gunsten. Einem Rehabilitationsinteresse des Beschwerdeführers kann
auch durch die Abgabe einer solchen Erklärung nach Abschluss eines Hauptsacheverfahrens in ausreichendem Maße Rechnung getragen
werden. Der Umstand, dass derzeit Medienberichte im Internet auffindbar sind, die die beanstandeten Äußerungen des Dienstherrn
enthalten, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Dies folgt schon daraus, dass nicht sicher davon ausgegangen werden kann,
dass sich die Nachrichtenlage, so wie sie sich dem Internetnutzer darstellt, ändern wird, falls der Beschwerdeführer mit seinem
fachgerichtlich verfolgten Anliegen Erfolg haben sollte. Hinzu kommt, dass die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde
vor Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs hier von einer eingehenden und umfangreichen Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht
abhängen würde (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 86, 15 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember
2002 – 1 BvR 1919/95 -, NJW 2003, S. 1305 ). Solche Beweiserhebungen sind zumal im Verfahren der Verfassungsbeschwerde
grundsätzlich nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts.

12
2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG rügt, ist seine Verfassungsbeschwerde
zwar zulässig, aber unbegründet.

13
a) Die Notwendigkeit, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde das Verfahren in der Hauptsache zu betreiben, fehlt, soweit die
Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, sie in diesem Sinne also eine selbständige
Beschwer enthält, die sich nicht mit jener im späteren Hauptsacheverfahren deckt (stRspr.; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 6. Dezember 2002 – 1 BvR 1919/95 -, NJW 2003, S. 1305 ). Dies ist hier der Fall, da sich der Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG dadurch verletzt sieht, dass das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die
Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs überspannt habe.

14
b) Die angegriffene Entscheidung genügt dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

15
Art. 19 Abs. 4 GG garantiert über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl.
BVerfGE 35, 263 ; stRspr). Das gilt auch für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Die Auslegung und Anwendung
des § 123 VwGO kann vom Bundesverfassungsgericht aber nur daraufhin überprüft werden, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Antragstellers und seines Anspruchs
auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 ). Eine summarische Prüfung in dem Sinne, dass die Prüfung im
Hauptsacheverfahren eingehender sein und deshalb ein anderes Ergebnis haben kann, ist kennzeichnend für das Eilverfahren und
verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine
erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung
in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher
Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass
ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ). Je schwerer
die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist,
dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer
vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2004 – 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, S. 1112 ). Entscheidend
ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren
noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ; BVerfGK 5, 135 ).

16
Hieran gemessen ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 19 Abs. 4
GG fordert nicht, dass jede nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens verbleibende Unsicherheit hinsichtlich
des Wahrheitsgehalts einer staatlichen Äußerung zulasten der beteiligten staatlichen Stelle wirkt (vgl. BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2002 – 1 BvR 1919/95 -, NJW 2003, S. 1305 ). Die Möglichkeiten, berechtigten
Informationsanliegen der Öffentlichkeit zeitnah nachzukommen, würden sonst gravierend beeinträchtigt. Verlangt der Antragsteller
im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Sache nach den Widerruf der staatlichen Äußerung, so zielt sein Begehren faktisch
auf die endgültige Regelung eines Zustandes. Ein der beanstandeten Äußerung kurzfristig nachfolgender Widerruf vermag eine
Wirkung zu entfalten, die durch eine staatlicherseits erfolgende Richtigstellung nach einem Unterliegen des Antragstellers
im Hauptsacheverfahren in der Regel nicht ausgeglichen werden kann. Dagegen ist es dem Antragsteller in der Regel zumutbar,
im Rahmen seines Richtigstellungsbegehrens den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die bloße Auffindbarkeit der
beanstandeten Äußerung im Internet oder in Medienarchiven bleibt in ihrer grundrechtsbeeinträchtigenden Wirkung hinter der
fortdauernden aktiven Verbreitung der Äußerung durch die staatliche Stelle in erheblichem Maße zurück.

17
Zudem hat das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung auch nicht auf den bloßen Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer
die Unwahrheit der beanstandeten Äußerungen nicht darzulegen vermochte. Das Gericht hat unter Beachtung des auch im Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO geltenden Untersuchungsgrundsatzes unter Bezugnahme auf die Akten der strafvollstreckungsrechtlichen
Verfahren tatsächliche Anhaltspunkte zusammengetragen, die für die Einschätzung streiten, der Beschwerdeführer habe Entscheidungen
der Strafvollstreckungskammern nicht umgesetzt. Dem Interesse des Beschwerdeführers an der Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes
ist in ausreichendem Maße Rechnung getragen und der Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG nicht grundsätzlich verkannt worden.

18
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG auf die unterbliebene Beiziehung bestimmter Sachakten und
die Verweigerung von Akteneinsicht stützt, genügt sein Vorbringen nicht den Substantiierungsanforderungen, die § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG aufstellen, weil er sich mit den diesbezüglichen Ausführungen in der oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung
nicht auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 105, 252 ).

19
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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