Aktenzeichen 15 K 474/16
Leitsatz
Gründe
Finanzgericht München
Az.: 15 K 474/16
IM NAMEN DES VOLKES
Gerichtsbescheid
Stichwort: Kürzung von Werbungskosten um einen ausbezahlten Meisterbonus
In der Streitsache
…
Kläger
prozessbevollmächtigt: …
gegen
Finanzamt …
Beklagter
wegen Einkommensteuer 2014
hat der 15. Senat des Finanzgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht die Richterin am Finanzgericht … und die Richterin am Finanzgericht … ohne mündliche Verhandlung
am 30. Mai 2016
für Recht erkannt:
1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2014 vom 24. August 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2016 wird die Einkommensteuer 2014 auf … € herabgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
5. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag auf mündliche Verhandlung rechtzeitig gestellt, so gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen. Die Beteiligten können gegen den Gerichtsbescheid auch Revision einlegen. Wird neben dem Antrag auf mündliche Verhandlung Revision eingelegt, so findet mündliche Verhandlung statt.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist beim Finanzgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen.
Das Finanzgericht hat die Postanschrift: Finanzgericht München, Postfach 86 03 60, 81630 München, die Hausanschrift: Ismaninger Str. 95, 81675 München, und den Telefax-Anschluss: 089 /9 29 89-300, oder Außensenate Augsburg, Postanschrift: Postfach 10 16 61, 86006 Augsburg, Hausanschrift: Frohsinnstr. 21, 86150 Augsburg, Telefax-Anschluss: 0821/3 46 27-100.
2. Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Ihr soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Gerichtsbescheides beigefügt werden.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite “www.bundesfinanzhof.de” lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist.
Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zugelassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschafts-gesellschaften, deren Partner ausschließlich Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des vorhergehenden Satzes zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089 /92 31 – 201.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Werbungskosten des Klägers in Form von Fortbildungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit um einen ausbezahlten Meisterbonus in Höhe von 1.000 € zu kürzen sind.
Der Kläger wurde im Streitjahr 2014 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Beteiligungen) in Höhe von . € und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Gärtner in Höhe von . €. Bei den Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erklärte der Kläger – neben weiteren nicht streitigen Aufwendungen in Höhe von . € – Kosten für die Fortbildung zum Gärtnermeister in Höhe von insgesamt 2.360 €. Letztere setzten sich im Wesentlichen wie folgt zusammen: Unterbringungskosten, Kosten für Fahrten zu Lerngruppen, Schulwochen und zur Abholung des Meisterbriefs, Verpflegungsmehraufwendungen sowie Abschreibung für Arbeitsmittel (Laptop).
Der Freistaat Bayern gewährte dem Kläger für seine am 25. März 2014 erfolgreich abgelegte Meisterprüfung zum Gärtnermeister einer bestimmten Fachrichtung den „Meisterbonus der Bayerischen Staatsregierung” in Höhe von 1.000 € nach den Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung vom 03. Juli 2013 (Vergaberichtlinien); die Zahlung in Höhe von 1.000 € erhielt der Kläger im Jahr 2014.
Zweck des Meisterbonus ist nach Nr. 1 der Vergaberichtlinien, die Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung zu unterstreichen. Es soll ein Anreiz geschaffen werden, sich beruflich weiterzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken. Der Meisterbonus gewährt eine finanzielle Anerkennung für die bestandene Meister- oder Fortbildungsprüfung. Voraussetzung für den Meisterbonus ist nach Nr. 3 der Vergaberichtlinien die erfolgreich abgelegte Prüfung für die in der Anlage zu den Vergaberichtlinien aufgelisteten Abschlüsse.
Im Einkommensteuerbescheid 2014 vom 24. August 2015 vertrat der Beklagte (das Finanzamt – FA -) die Auffassung, dass der Meisterbonus nicht unter eine der sieben Einkunftsarten falle und deshalb nicht einkommensteuerbar sei. Gleichzeitig kürzte das FA die bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemachten Fortbildungskosten in Höhe von 2.360 € um den erhaltenen Meisterbonus in Höhe von 1.000 €; es ließ in der Folge nur noch Fortbildungskosten als Werbungskosten in Höhe von 1.360 € zum Abzug zu.
Dagegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Nach Auffassung des Klägers greife insbesondere ein Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Streitfall nicht ein. § 3c Abs. 1 EStG sei nur bei Vorliegen von steuerbaren, aber steuerfreien
Einnahmen anwendbar. Überdies würde bei Kürzung der geltend gemachten Fortbildungskosten um den vom Kläger erhaltenen Meisterbonus erfolgreichen Absolventen ein steuerlicher Nachteil entstehen. Denn bei allen – auch nicht erfolgreichen – Teilnehmern der Meisterprüfung würden Kosten der Fortbildung entstehen, welche in der Folge – die Auffassung des FA unterstellt – mangels ausbezahltem Meisterbonus nicht zu kürzen seien.
Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2016 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Nach Auffassung des FA sei der Meisterbonus wie ein Stipendium (§ 3 Nr. 44 EStG) zu behandeln. Der dem Kläger gewährte Meisterbonus stehe in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den – bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit -geltend gemachten Werbungskosten. Dieser Zusammenhang sei gegeben, wenn die Ausgaben und die Erträge nach Entstehung und Zweckbestimmung so verbunden seien, dass die Ausgaben ursächlich und unmittelbar auf Vorgänge zurückzuführen seien, welche die Erträge beträfen. Dies sei bereits dann der Fall, wenn sich eine klar abgrenzbare Beziehung zu den Einnahmen eindeutig feststellen lasse. Der Sinn des Abzugsverbots bestehe darin, einem Steuerpflichtigen außer dem Vorteil der Steuerfreiheit nicht noch den weiteren Vorteil des Werbungskostenabzugs einzuräumen. Hierzu verweist das FA auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09. November 1976 VI R 139/74, BStBl II 1977, 207.
Mit seiner am 22. Februar 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, dass eine Kürzung der Werbungskosten in Form von Fortbildungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit um den erhaltenen Meisterbonus nicht vorzunehmen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 24. August 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2016 dahingehend zu ändern, dass die geltend gemachten Fortbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 2.360 € als Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden und die Einkommensteuer auf … € herabgesetzt wird
2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA verweist zur Klageerwiderung auf die Gründe in seiner Einspruchsentscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird nach § 105 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akten des FA und die Gerichtsakte verwiesen.
II.
1. Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht erhoben.
2. Die Klage ist auch begründet. Zu Unrecht hat das FA die Werbungskosten (Fortbildungskosten) des Klägers bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit um 1.000 € gekürzt. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für seine Fortbildung zum Gärtnermeister sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Fortbildungskosten sind auch in vollem Umfang zum Abzug zuzulassen.
a) Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Aufwendungen als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abzuziehen, wenn sie durch die Ein-künfteerzielung veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d. h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments”, zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672).
Gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG sind Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen, und das heißt, durch die sie veranlasst sind.
Werbungskosten knüpfen begrifflich (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) und systematisch (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) an Einnahmen i. S. des § 8 Abs. 1 EStG an. Daher erfüllen Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen schon nicht den Werbungskostenbegriff (vgl. von Beckerath in: Kirchhof, EStG, § 3c Rz. 15; Kreft in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 9 Rz. 188).
Ob und inwieweit Aufwendungen für eine Fortbildung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Fortbildung oder verschiedene Teile einer Fortbildung unternimmt. Die Gründe bilden das „auslösende Moment”, das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Fortbildungskosten zu tragen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672 zu Reisekosten).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Klage aufgrund einer Gesamtabwägung der vorgetragenen Umstände in vollem Umfang erfolgreich.
aa) Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für seine Fortbildung zum Gärtnermeister sind Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Insbesondere liegen (zwischen den Beteiligten unstreitig) keine Kosten einer Erstausbildung vor, die unter den Werbungskostenausschluss des § 9 Abs. 6 i. V. m. § 12 Nr. 5 EStG – jeweils in der für das Streitjahr geltenden Fassung – fallen, da im Streitfall gerade keine Ausbildung, sondern eine Fortbildung des Klägers vorliegt. So sind Aufwendungen eines nichtselbstständig tätigen (Gärtner-)Gesellen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung Berufsfortbildungskosten und damit Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1989 VI R 44/86, BStBl II 1990, 692; BFH-Urteil vom 18. April 1996 VI R 75/95, BStBl II 1996, 529).
bb) Die bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten geltend gemachten (und der Höhe nach unstreitigen) Fortbildungskosten des Klägers können auch nicht gem. § 3c Abs. 1 EStG in Höhe des vom Kläger erhaltenen Meisterbonus (1.000 €) gekürzt werden. Gem. § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die vom Kläger geltend gemachten Fortbildungskosten standen jedoch nicht mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang, sondern mit (nicht steuerfreien) Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn).
(1) Insbesondere ist der vom Kläger erhaltene Meisterbonus in Höhe von 1.000 € (zwischen den Beteiligten unstreitig) keine steuerbare Einnahme, denn er kann nicht unter eine der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG subsumiert werden (vgl. auch Schmidt/-Heinicke EStG ABC zu § 3 „Ausbildungsförderung”). So wurde dem Kläger im Streitfall der Meisterbonus weder mit Rücksicht auf seine nichtselbstständige Arbeit eingeräumt (vgl. Schmidt/Krüger EStG § 19 Rz. 45) noch ist der Meisterbonus sachlich und zeitlich an die Aufnahme einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit des Klägers geknüpft (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 1989 I R 83/85, BStBl II 1989, 650 zu verliehenem Geldpreis). Es genügt nicht, dass der Meisterbonus lediglich in einem äußeren Zusammenhang dazu steht (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 1989 I R 83/85, BStBl II 1989, 650). Der Meisterbonus ist nach den Vergaberichtlinien gerade nicht an eine Einkünfteerzielung geknüpft. Daher liegen im Streitfall weder ein – steuerbares, aber steuerfreies – Stipendium i. S. des § 3 Nr. 44 EStG noch eine Ausbildungsförderung i. S. des § 3 Nr. 11 EStG vor.
Insofern hat das FA zutreffend den Meisterbonus in Höhe von 1.000 € nicht als steuerbare Einnahme erfasst.
(2) Im Übrigen besteht nach Überzeugung des erkennenden Senats auch kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang (i. S. des § 3c Abs. 1 EStG) zwischen dem Meisterbonus und den vom Kläger geltend gemachten Fortbildungskosten.
Zwar weist das FA unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 09. November 1976 VI R 139/74, BStBl II 1977, 207 zu Recht darauf hin, dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit geltend gemachten Werbungskosten bereits dann gegeben sei, wenn sich eine klar abgrenzbare Beziehung zu den steuerfreien Einnahmen eindeutig feststellen lasse. Im Streitfall liegt jedoch mit dem ausbezahlten Meisterbonus schon keine steuerfreie – da nicht steuerbare – Einnahme vor. Daher führt das vom FA zitierte Urteil zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, denn es bezieht sich auf die Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 1 EStG bei steuerfreien Einnahmen (§ 3 Nr. 44 EStG).
Der Kläger führte im Streitfall nach Überzeugung des Senats seine Fortbildung zum Gärtnermeister vorrangig („auslösendes Moment”) deshalb durch, um bestimmte Fähigkeiten und Qualifikationen für seine Erwerbstätigkeit als Gärtner zu erlangen und nicht, um den Meisterbonus zu erhalten. Die Fortbildung diente dem Kläger dazu, innerhalb der gewählten Berufsart beruflich voranzukommen und aufzusteigen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1989 VI R 44/86, BStBl II 1990, 692). Insofern besteht ein erwerbsbezogenes – vorrangiges -Veranlassungsverhältnis zwischen der Fortbildung und der Einkünfteerzielung, nicht jedoch zwischen Fortbildung und dem – nicht steuerbaren – Meisterbonus.
Überdies wurde der Meisterbonus an den Kläger auch nicht vom Freistaat Bayern in unmittelbarem Zusammenhang mit Fortbildungskosten ausbezahlt, die Werbungskosten sind. Der Meisterbonus wurde allein wegen des erfolgreichen Ablegens einer Prüfung ausbezahlt. Daher besteht auch deshalb kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Meisterbonus und den Werbungskosten des Klägers (vgl. BFH-Urteil vom 09. November 1976 VI R 139/74, BStBl II 1977, 207 mit Verweis auf das BFH-Urteil vom 16. Februar 1970 VI R 317/67, BStBl II 1970, 452).
Das die Aufwendungen „auslösende Moment” ist im Streitfall die Absicht des Klägers, bestimmte Fähigkeiten und Qualifikationen zu erlangen. Zu dieser Absicht soll der Meisterbonus lediglich einen (zusätzlichen) Anreiz schaffen.
Die vom Kläger geltend gemachten Fortbildungskosten (Unterbringungskosten, Kosten für Fahrten zu Lerngruppen, Schulwochen und zur Abholung des Meisterbriefs, Verpflegungsmehraufwendungen sowie Abschreibung für Arbeitsmittel) sind nach Überzeugung des Senats – falls überhaupt – jedenfalls nur ganz untergeordnet durch den nicht steuerbaren Meisterbonus veranlasst.
cc) Eine Aufteilung gemischt substanzveranlasster Aufwendungen mit der Folge des anteiligen Werbungskostenabzugs kommt nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen klarer Abgrenzungskriterien in Betracht, ansonsten gilt der Wesentlichkeitsgrundsatz. Ein solcher Ausnahmefall liegt im Streitfall aber nach Überzeugung des erkennenden Senats offensichtlich nicht vor. Entsprechend dem oben unter II.2. b) bb) (2) Dargestellten, überwiegt im Streitfall zudem der Erwerbsbezug nach den Grundsätzen des wirtschaftlich geprägten Veranlassungsprinzips bei Weitem und etwaige Motive der privaten Lebensführung oder der sonstigen Einkommensverwendung (z. B. Realisierung nicht steuerbarer Vermögenszuwächse), die zu einem (anteiligen) Werbungskostenausschluss (vgl. § 12 Nr. 1 EStG) führen könnten, treten im Streitfall in den Hintergrund. Diese Beurteilung entspricht auch der neueren Rechtsprechung, die bei der Bejahung von Werbungskosten großzügig ist (vgl. Kreft in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 9 Rz. 188).
dd) Eine (weitere) Norm, die das FA berechtigen würde, die Werbungskosten des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zu kürzen, wurde im Streitfall weder vorgetragen noch ist sie ersichtlich.
ee) Bei Zugrundelegung der unter II. 2. dargestellten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit errechnet sich für das Streitjahr 2014 folgende Einkommensteuer:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (unverändert) … €
+ Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (laut Urteil) … €
Summe der Einkünfte … €
Gesamtbetrag der Einkünfte … €
./.Summe der beschränkt abziehbaren Sonderausgaben … € (unverändert)
./.Summe der unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben … € (unverändert)
Einkommen … €
./. Betrag nach § 46 Abs. 3 und 5 EStG (unverändert) … €
zu versteuerndes Einkommen … €
zu versteuern nach Grundtarif € … €
+ Altersvorsorgezulage (unverändert) … €
festzusetzende Einkommensteuer … €
nach dem Grundtarif … €
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
4. Die Zulassung der Revision dient der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), da die steuerliche Behandlung des Meisterbonus höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.
5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war aufgrund der Schwierigkeit der Sach- bzw. Rechtslage notwendig, gem. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. Grä-ber/Stapperfend § 139 Rz. 118).
6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3 FGO i. V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
3. 7. Es erscheint als sachgerecht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90a FGO).