Aktenzeichen 3 K 3080/14
Leitsatz
Gründe
Finanzgericht München
Az.: 3 K 3080/14
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Die Leitsätze lauten:
In der Streitsache
…,
Klägerin
prozessbevollmächtigt: Steuerberater …,
gegen
Finanzamt …,
Beklagter
Wegen Umsatzsteuer 2008 bis 2013
hat der 3. Senat des Finanzgerichts München durch den Vorsitzenden Richter … am Finanzgericht, den Richter … am Finanzgericht und den Richter … am Finanzgericht sowie die ehrenamtliche Richterin … und die ehrenamtliche Richterin …
aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 31. August 2016
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen.
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www…de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist.
Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zugelassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des vorhergehenden Satzes zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/92 31-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des vierten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Gründe
I.
Streitig ist, ob für die Umsätze aus dem Verkauf einer von der Klägerin herausgegebenen und vertriebenen Zeitschrift der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt.
Die Klägerin betreibt in A als Einzelunternehmen einen Verlag, mit dem sie eine Zeitschrift unter der Bezeichnung „Lifestyle Magazin“ herausgibt. Diese Zeitschrift hat eine Gesamtauflage von durchschnittlich 1.800 Exemplaren je Ausgabe und erscheint alle zwei Monate im Hochglanz Din A 4 Format. Sie ist beim Verlag, im Abonnement und im Zeitschriftenhandel für 2,50 € zu erwerben und wird im Übrigen bei den Inserenten der Werbeanzeigen und teilweise auch in weiteren Geschäften in A kostenlos für deren Kunden ausgelegt. Je Ausgabe werden durchschnittlich circa 200 Exemplare in örtlichen Zeitschriftenläden oder im Abonnement verkauft.
In den von der Klägerin eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2013 wurden folgende Besteuerungsgrundlagen angemeldet (Beträge in €):
…
Nach der Durchführung einer Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2011 setzt der Beklagte (das Finanzamt; im Folgenden: FA) die Umsatzsteuer für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 durch Bescheide vom 14. Mai 2014 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung wie folgt fest:
…
Für das Kalenderjahr 2012 wurde die Umsatzsteuer durch Bescheid vom 4. Juli 2014 auf € und für das Jahr 2013 durch Bescheid vom 19. August 2014 auf € jeweils unter der Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung festgesetzt. Dadurch ergaben sich folgende Nachzahlungen für die Klägerin:
…
Der Grund der Änderungen der Steuerfestsetzungen war, dass das FA die Erlöse aus dem Verkauf des oben genannten Livestyle-Magazins abweichend von den Steuererklärungen der Klägerin nicht dem ermäßigten Steuersatz zu 7 Prozent unterwarf, da die Zeitschrift überwiegend Werbezwecken diene. Das FA unterwarf diese Umsätze daher dem Regelsteuersatz von 19 Prozent.
Gegen die vorgenannten Änderungsbescheide legte die Klägerin am 14. Juni 2014, am 23. Juli 2014 und am 20. August 2014 Einspruch ein.
In ihrem Schriftsatz vom 23. Juli 2014 wies die Klägerin darauf hin, dass die Berechnung der
Umsätze für 2012 rechnerisch nicht zutreffend sei. Das FA änderte daraufhin die Festsetzung der Umsatzsteuer für 2012 mit Bescheid vom 7. August 2014 und setzte die Umsatzsteuer auf € fest, damit verringerte sich die Nachzahlung auf €.
Mit Einspruchsentscheidung vom 6. November 2014 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück.
Dagegen ist die Klage vom 19. November 2014 gerichtet.
Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass es sich bei der von ihr herausgegebenen Zeitschrift um ein Livestyle-Magazin handele, das über den Tourismusort A informiere. Diese Zeitschrift werde mit großem journalistischem Aufwand erstellt, wobei vor allem auf eine umfangreiche Bildberichterstattung Wert gelegt werde. Sie werde nicht ausschließlich im Interesse und auf Kosten der Anzeigenkunden erstellt, wie dies bei Ferienmagazinen üblich sei. Die Klägerin sei vielmehr sowohl bei der Auswahl und als auch bei der Gestaltung der Artikel völlig unabhängig von ihren Anzeigenkunden, über den Inhalt der Zeitung würden ausschließlich die Klägerin und ihre Redaktion entscheiden. Es würde sich deshalb weder um eine „Annoncen-Zeitung“ noch um ein „Anzeigenblatt“ handeln, bei denen wegen des Überwiegens der Werbung der Regelsteuersatz zur Anwendung käme. Diese Regelung sei mit Blick auf die europäische Richtlinie so auszulegen, dass der ermäßigte Steuersatz bei einem Druckerzeugnis nur dann nicht zur Anwendung kommen könne, wenn dieses vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken diene. So könne sogar der Verkauf von Messekatalogen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen und der Begriff der Werbeleistung sei höchstrichterlich geklärt. Auch das Finanzgericht Hamburg habe in einem vergleichbaren Fall die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für rechtmäßig erachtet.
Zu dem weiteren Vorbringen der Klägerin wird auf ihre im Verfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuerbescheide für 2008, 2009, 2010 und 2011 vom 14. Mai 2014, die Umsatzsteuerbescheide für 2012 vom 4. Juli 2014 und vom 7. August 2014 sowie den Umsatzsteuerbescheid für 2013 vom 19. August 2014, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. November 2014, aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist das FA im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung und trägt weiter vor, dass die Umsätze aus dem Anzeigengeschäft bei weitem die Umsätze aus dem Verkauf der Zeitschrift übersteigen würden. Dadurch werde deutlich, dass dem Inserenten an einer positiven Darstellung gelegen sei, um der Kundschaft zu zeigen, was diese alles versäumt habe.
Zu dem weiteren Vorbringen des FA wird auf die Stellungnahmen vom 2. März 2015 und vom 30. April 2015 verwiesen.
Mit Aufklärungsanordnung vom 2. Mai 2016 wurde der Klägerin aufgegeben, dem Gericht für die Streitjahre jeweils mindestens zwei Ausgaben der Zeitschrift „Scene“ zu übersenden. Am 10. Mai 2016 übersandte die Klägerin sämtliche Ausgaben der Zeitschrift für die Streitjahre.
Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
II.
Die Klage ist unbegründet. Auf die Umsätze aus dem Verkauf der von der Klägerin vertriebenen Zeitschrift „Lifestyle Magazin“ kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung, weil dieses Druckwerk im Wesentlichen Werbezwecken dient.
1. Gemäß § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf sieben Prozent für die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände.
Nach Nr. 49 der Anlage 2 des UStG sind die Lieferungen von Büchern, Zeitungen und anderen Erzeugnissen des grafischen Gewerbes erfasst mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen, und zwar:
a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die überwiegend Werbung enthalten),
b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten),
Verweis auf Position 4902 des Zolltarifs
c) …
In der Anmerkung 3 zu Kapitel 49 des Zolltarifs wird geregelt, dass Zeitungen und andere periodische Druckschriften, kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in einem Umschlag, zu Position 4901 gehören, auch wenn sie Werbung enthaltender nationalen umsatzsteuerrechtlichen Regelung i. V. m. dem Zolltarif kommt demnach der ermäßigte Steuersatz für periodisch erscheinende Druckwerke nicht zur Anwendung, wenn diese überwiegend Werbezwecken dienen.
Nach der nationalen umsatzsteuerrechtlichen Regelung i. V. m. dem Zolltarif kommt demnach der ermäßigte Steuersatz für periodisch erscheinende Druckwerke nicht zur Anwendung, wenn diese überwiegend Werbezwecken dienen.
Soweit es sich um die umsatzsteuerrechtliche Einstufung von Druckschriften mit Werbeinhalt handelt, sind allerdings nicht zolltarifliche, sondern umsatzsteuerrechtliche Gesichtspunkte maßgebend (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VII R 26/96, UR 1998, 152).
Unionsrechtlich beruht die deutsche Regelung auf Art. 98 Abs. 2 Satz 1 der Mehrwertsteuer Systemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006, ABl.EU 2006 Nr. L 347, S. 1 = MwStSystRL) mit Verweisung auf den Anhang III Nr. 6 zur MwStSystRL, wonach die Mitgliedstaaten die „Lieferung von Büchern, einschließlich des Verleihs durch Büchereien (einschließlich Broschüren, Prospekte und ähnliche Drucksachen, Bilder-, Zeichen- oder Malbücher für Kinder, Notenhefte oder -manuskripte, Landkarten und hydrografische oder sonstige Karten), Zeitungen und Zeitschriften, mit Ausnahme von Druckerzeugnissen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen“ einem ermäßigten Steuersatz unterwerfen können.
Die deutsche Regelung entspricht dabei mit dem Tatbestandsmerkmal des „Überwiegens“ der Werbung allerdings nicht dem Wortlaut des Unionsrechts, weil ein „Überwiegen des Werbeinhalts“ sprachlich weniger bedeutet als die Anforderung eines „wesentlichen“ oder „vollständigen“ Werbezweckes eines Druckerzeugnisses. Insoweit kommt in Betracht, dass das deutsche Kriterium „überwiegend Werbezwecken dienen“ unionsrechtlich im Sinne der MwStSystRL von „vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen“ zu verstehen ist (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 17. April 2007 3 K 64/06, EFG 2007, 1994, Rz. 121 m. w. N.), auch wenn die Anmerkung 5 zu Kapitel 49 des Zolltarifs ein „Überwiegen“ der Werbezwecke für ausreichend erachtet.
2. Bei Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben auf den Streitfall kommt der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 49 Buchst. b der Anlage 2 des UStG auf die Umsätze aus dem Verkauf der Zeitschrift „Lifestyle Magazin“ nicht zur Anwendung.
a) Veröffentlichungen, die „überwiegend Werbezwecken dienen“ liegen vor, wenn sie in erster Linie wegen der darin enthaltenen Werbung herausgegeben werden (z. B. Reise- und Fremdenverkehrsprospekte, Hotel-Hausprospekte), wobei der Begriff „Werbezwecke“ sowohl die geschäftliche als auch die nichtgeschäftliche (private) Werbung umfasst (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2011 5 K 5278/08, EFG 2012, 471, Rz. 15). Für eine Abgrenzung ist dabei nicht entscheidend auf das Raumverhältnis zwischen werbendem und anderem Text, sondern auf die Art der Aufmachung, den Inhalt und den Herausgabezweck des Druckerzeugnisses abzustellen, sofern diese Kriterien in dem Druckerzeugnis ihren Niederschlag gefunden haben (Husmann, in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum UStG, § 12, Rz. 661; Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, Kommentar zum UStG, § 12 Rz. 525; Klenk, in Sölch/Ringleb, Kommentar zum UStG, § 12 Rz. 216 und Rondorf, in Schwarz/Widmann/Radeisen, Kommentar zum UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 1, Rz. 661).
So hatte der BFH zum Beispiel für den Fall von sogenannten Fremdenverkehrsprospekten entschieden, dass es sich dabei um Druckerzeugnisse für Werbezwecke handelt (Urteil vom 28. September 1988 X R 49/81, BStBl II 1989, 208). Unter Werbung ist hier im Allgemeinen wie im wirtschaftswissenschaftlichen Sprachgebrauch eine „zwangfreie und absichtliche Form der Beeinflussung, welche die Menschen zur Erfüllung des Werbeziels veranlassen soll“ zu verstehen. Auch bei einer in die Form einer Sachinformation gekleideten positiven Darstellung eines Objekts, die dem Adressaten eine bestimmte Entscheidung im Sinne des jeweiligen Werbeziels nahelegen soll, handelt es sich um Werbezwecke. So ist es ausreichend für die Fremdenverkehrswerbung, wenn ein Prospekt darauf angelegt ist, den vorgestellten Ort als geeignetes Reiseziel vorzustellen (BFH-Urteil vom 28. September 1988 X R 49/81, BStBl II 1989, 208, Rz. 25 und 27; vgl. auch BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2014 VII B 206/13, BFH/NV 2015, 245, Rz. 7).
b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze handelt es sich bei der Zeitschrift „Lifestyle Magazin“ um ein Druckerzeugnis, welches im Wesentlichen Werbezwecken auch im Sinne der vorgenannten Fremdenverkehrswerbung dient. In erster Linie soll mit ihr die Fremdenverkehrsregion A als lohnendes und geeignetes Reiseziel angepriesen werden.
aa) Vorliegend dient die gesamte im Hochglanzdruck herausgegebene Zeitung im Wesentlichen dazu, eine bestimmte Region – hier die Gemeinde A und ihre Umgebung – im allgemeinen sowie die dort befindlichen Einrichtungen, wie Ausflugsziele, Pensionen, Gaststätten und sonstige an Touristen gerichtete Leistungen positiv zu präsentieren, um sie für Besucher und Gäste attraktiv zu machen. Gegen einen vollständigen oder wesentlichen Werbecharakter spricht hier nicht, dass einzelne so genannte Präsentationsanzeigen den Eindruck eines journalistischen Beitrags erwecken sollen.
So weisen bereits die auf der Titelseite jeder Ausgabe der Zeitschrift abgedeckten Themenbereiche „Golf, Gäste, Gesundheit, Rezepte, Hotels, Gastronomie, Events, Veranstaltungen und Horoskop“ und der auf jeder Titelseite erscheinende Leitspruch „in ist wer drin ist …“ darauf hin, dass der Herausgabezweck von der Gesamtaufmachung her und inhaltlich im Wesentlichen der Werbung dient. Hier sollen dem Leser das umfassende Angebot der in der Gemeinde A vertretenen Unternehmen sowie der Freizeitangebote der Region positiv vorgestellt werden. Dabei dient insbesondere die Darstellung der vielen „Events“ und der dort anzutreffenden mehr oder weniger bekannten Persönlichkeiten – welche an diversen Veranstaltungen in A teilnahmen – dazu, die überregionale Bekanntheit dieses Fremdenverkehrsortes und seiner Einrichtungen und deren Beliebtheit auch bei prominenten Gästen hervorzuheben.
So fehlt bei keinem der durch Bilder und die Namen der Anwesenden sowie kurze Schlagworte beschriebenen Ereignisse – wie zum Beispiel Feiern oder Partys – der explizite Hinweis auf den Namen der Gaststätte, Bar oder des Hotels, wo diese stattgefunden haben, wie z. B. „B Bar … die Bar in A“, „Alpe C“, „D“, „E“, „F“ oder die „G-Hütte“. Selbst wenn demnach über ein „Event“ oder eine Veranstaltung mit Bildern und redaktionell berichtet wird, so steht hier durch den Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen doch durchgängig der Werbecharakter im Vordergrund; der Leser soll dazu veranlasst werden, z. B. dieses Lokal aufzusuchen, um an ähnlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Selbst vermeintlich redaktionell geprägte Themen, wie z. B. der Beitrag über den „Viehscheid Z“ im Heft … sind im Ergebnis auch der Werbung zuzuordnen, denn hierbei handelt es sich um „den Auszug aus einem demnächst erscheinenden Buch“ der Autorin dieses Beitrags.
Festzuhalten ist, dass dieses Erscheinungsbild der Zeitschrift durchgängig in allen Ausgaben der Streitjahre vorhanden ist.
bb) Soweit die Zeitschrift „Lifestyle Magazin“ neben dem vorgenannten Inhalt in geringem Umfang auch allgemeiner gehaltene Beiträge enthält, die auf Veranstaltungen hinweisen, Tipps oder Rezepte enthalten, ohne dass dahinter erkennbar ein kommerzieller Anbieter steht, handelt es sich dabei nach den oben dargestellten Grundsätzen ebenfalls um Reisewerbung (i. d. S. auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2011 5 K 5278/08, EFG 2012, 471, Rz. 18), denn auch dadurch soll in erster Linie die Attraktivität der Ferienregion A hervorgehoben und damit beworben werden.
So heben zum Beispiel auch die abgedruckten Veranstaltungshinweise die Bedeutung der Fremdenverkehrsregion um A hervor und bei den Kochrezepten finden sich zudem Hinweise (Links) auf gewerbliche Anbieter oder bei Beiträgen zur Gesundheit oder Schönheit ist auf derselben Seite die Anzeige eines Anbieters abgedruckt, der entsprechende Leistungen an- bietet (z. B. im Heft … S. … „Wissenswertes über Frischzellentherapie“ oder im Heft …, S. „Traditionelle Chinesische Medizin“). Gleiches gilt bei Berichten über Sportereignisse in der Region; hier werden die Sponsoren dieser Veranstaltungen und deren Produkte ausdrücklich und wiederholt aufgeführt.
cc) Im Ergebnis besteht die Zielrichtung der einzelnen Artikel der vorliegenden Zeitschrift fast durchweg in der positiv werbenden Darstellung des entsprechenden Objekts, der Leistung oder des Reiseziels (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2011 5 K 5278/08, EFG 2012 471, Rz. 16), so dass ihr Zweck schon auf Grund ihrer redaktionellen Aufmachung insgesamt im Wesentlichen in der Werbung besteht.
Insoweit kommt es im Streitfall auch nicht darauf an, dass das deutsche Umsatzsteuerrecht in der Anlage 2 Nr. 49 des UStG sowie der Anhang 5 zu Kapitel 49 des Zolltarifs das Wort „überwiegend“ verwenden, während das umsatzsteuerrechtliche Unionsrecht in Anhang III Nr. 6 der MwStSystRL von „vollständig oder wesentlich“ spricht (vgl. oben in Tz. denn „wesentlich“ ist immer mehr als „überwiegend“.
Der im Wesentlichen durch Werbung bestimmte Herausgabezweck ist im Übrigen auch daraus ersichtlich, dass sich in den Zeitschriften keinerlei kritische Berichterstattung findet, es werden durchweg nur positive Aspekte der Fremdenverkehrsregion A beschrieben.
dd) Der vorgenannte Werbecharakter der Zeitschrift wird im Streitfall weiter dadurch unterstrichen, dass die Zeitschriften überwiegend – zu fast 90 Prozent – kostenlos – vor allem durch die Anzeigenkunden wie Hotels, Gaststätten und Kliniken an deren Kunden – abgegeben werden. Nach dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wird die Zeitschrift zudem bei Gaststätten und sonstigen Einzelhändlern in A zur Einsichtnahme und in der Regel zur kostenfreien Mitnahme ausgelegt.
Die Zeitschriften werden demnach vor allem im Interesse und auf Kosten der Anzeigenkunden erstellt, was auch das Verhältnis der Einnahmequellen der Klägerin zeigt. So sind die Umsätze aus dem Verkauf der Zeitschrift im Verhältnis zu den Umsätzen aus dem Anzeigengeschäft der Klägerin nur gering, in den Streitjahren betragen die Umsätze zum Regelsteuersatz durchgängig mehr als 95 Prozent der Gesamtumsätze der Klägerin (vgl. oben inTz. I).
c) Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 17. Juli 2007 (3 K 64/06, EFG 2007, 1994), in der dieses Gericht entschieden hatte, dass eine sogenannte Special-Interest-Zeitschrift (hier auf dem Gebiet der Immobilien) dann dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wenn die Zeitschrift nach Gesamtwürdigung von Aufmachung, Inhalt und erkennbarem Herausgabezweck nicht überwiegend Werbung enthält.
Gerade das Abstellen auf die „Aufmachung“ einer Zeitschrift erfordert immer eine einzelfallbezogene Würdigung und das führt im Streitfall aus den vorgenannten Gründen zu dem Ergebnis, dass die Zeitschrift der Klägerin im Wesentlichen der Werbung dient. Insoweit war das vorliegende Verfahren auch nicht wegen der beim BFH anhängigen Streitsache VII R 12/15 (vormals V R 5/15, vorgehend Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 8. Dezember 2014 7 K 1457/12, juris) wegen des Steuersatzes bei der Erstellung von Messekatalogen zum Ruhen zu bringen, denn auch dabei kommt es ausschließlich auf die Umstände des konkreten Falls und deren rechtliche Würdigung an.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.