Aktenzeichen 4 K 423/15
Leitsatz
Gründe
Finanzgericht Nürnberg
4 K 423/15
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
A. A-Straße, A-Stadt
– Kläger
Prozessbev.: Rechtsanwalt B. B-Straße, A-Stadt
gegen
Finanzamt A-Stadt C-Straße, A-Stadt
– Beklagter
wegen Einkommensteuer 2008
hat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht …, die Richterin am Finanzgericht … und den Richter am Finanzgericht … sowie den ehrenamtlichen Richter … und die ehrenamtliche Richterin … aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung
vom 18. Februar 2016
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
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Tatbestand
Streitig ist die Erhöhung der Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
Der Kläger wurde für das Streitjahr 2008 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der X GmbH und der Y GmbH erzielte er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Darüber hinaus erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.
Ab dem 01.04.2002 war der Kläger als Geschäftsführer der X GmbH tätig. In dem mit dem Kläger geschlossenen Geschäftsführer-Dienstvertrag wurde zur Vertretung und Geschäftsleitung u. a. Folgendes bestimmt:
„§ 3 Vertretung und Geschäftsleitung
1. Herr A. ist bis auf weiteres der einzige Geschäftsführer der Gesellschaft und als solcher alleingeschäftsführungs- und alleinvertretungsberechtigt. Der Geschäftsführer ist nicht von
§ 181 BGB befreit.
(…)
3. Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen und die Alleinvertretung des Geschäftsführers Herr A. in eine Gesamtvertretung umwandeln
(.)
5. Der Geschäftsführer bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder der Mehrheit der Gesellschafter für die Vornahme folgender Handlungen, soweit nicht Gefahr in Verzug ist:
a) – e).
f) zur Gewährung von Zahlungsbedingungen und Krediten im Geschäftsverkehr, die über das übliche und der finanziellen Lage der GmbH angemessene Maß hinausgehen, (…)“
Mit notariellem Vertrag vom 27.11.2003 erwarb der Kläger vom Alleingesellschafter der X GmbH, F, von dem diesem gehörenden Geschäftsanteil von 25.000 € einen Anteil von 4.000 €. Mit gleichem Vertrag bot der Kläger als Erwerber dieses Geschäftsanteils diesen Anteil zum gleichen Erwerbspreis von 4.000 € F zum Rückerwerb an. Dieses Angebot sollte nach den notariellen Vereinbarungen bis zum Ablauf des 31.12.2013 gelten. Dieser Vertrag enthielt eine Vereinbarung, dass das Angebot schon als angenommen gelte, wenn es innerhalb der Annahmefrist durch Beurkundung eines deutschen Notars angenommen werde, ohne dass es des Zugehens der Annahmeerklärung bedürfe. Mit weiterem notariellem Vertrag vom 15.05.2007 verkaufte und übertrug F Geschäftsanteile der X GmbH von 1.500 € bzw. 3.200 € auf den Kläger. Auch dieser notarielle Vertrag enthielt ein Angebot auf Abtretung dieser zwei eben erworbenen Geschäftsanteile an F, wobei dieses Angebot bis 31.12.2017 gelten sollte. Das Angebot sollte ebenfalls schon als angenommen gelten, wenn es innerhalb der Annahmefrist durch Beurkundung eines deutschen Notars angenommen wurde, ohne dass es auf das Zugehen der Annahmeerklärung ankam. Im Streitjahr betrug der Anteil des Klägers an der X GmbH somit 34,80%.
F hatte als Gesellschafter für den 19.08.2009 eine Gesellschafterversammlung einberufen, in der der Kläger zu verschiedenen angeblichen Verfehlungen als Geschäftsführer gehört bzw. abberufen werden sollte. Die in den oben genannten notariellen Urkunden enthaltenen Angebote auf Veräußerung der Gesellschaftsanteile des Klägers wurden vom Gesellschafter F am 19.08.2009 durch notariell beurkundete Erklärungen angenommen. In der zeitverzögert danach stattfindenden Gesellschafterversammlung, bei der der Kläger nicht anwesend war, wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen und der bestehende Geschäftsführervertrag fristlos gekündigt.
In der am 03.03.2010 abgegebenen Einkommensteuererklärung für 2008 erklärte der Kläger keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 10.09.2010 wurde er erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Änderungsbescheid vom 14.02.2011 wurde die Einkommensteuer 2008 herabgesetzt und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.
In der Zeit vom 03.04.2013 bis zum 10.07.2013 fand bei der X GmbH eine Außenprüfung statt. Vom Prüfer wurden u. a. folgende Feststellungen getroffen:
(1) Unter Punkt 1.5 „Sonstige Vermögensgegenstände“: Darlehen 250.000 € an Z AG (CH) 1
• Die Auszahlung des Darlehens erfolgte am 04.12.2008 über Frau S, Sonnenstudio,. Das Geld wurde von dort aus in die Schweiz weitergeleitet. Ein vom Kläger erstellter Darlehensvertrag zwischen der Firma X GmbH und Z AG CH 1 liegt vor (datiert 21.11.2008).
• Das Finanzamt A-Stadt hat vom Bundeszentralamt für Steuern wegen der Firma Z AG (CH) 1 die Auskunft erhalten, dass es sich bei dieser um eine Briefkastengesellschaft handelt, die keinen Geschäftsbetrieb unterhält (Scheinfirma). Das Darlehen wird von der Betriebsprüfung des Finanzamtes A-Stadt als Scheingeschäft behandelt.
• Das Amtsgericht 2 (Az.: ) hat gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Untreue (Darlehensgewährung 250.000 €) eröffnet. Der Kläger wurde laut Protokoll des Amtsgerichts 2 vom 13.05.2013 der Untreue schuldig gesprochen und verurteilt.
(2) Unter Punkt 1.9 „vGA, die den Gewinn erhöhen“:
Die durch den Kläger veruntreuten 250.000 € werden einvernehmlich mit dem steuerlichen Berater der X GmbH, Herrn H, und dem beherrschenden Geschäftsführer, Herrn F, als verdeckte Gewinnausschüttung an den Kläger behandelt (unter Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts 2 (Az.: ).
Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung bei der X GmbH änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 14.02.2011 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) mit Bescheid vom 19.02.2014. Es rechnete die verdeckte Gewinnausschüttung in 2008 in Form des Darlehens an die Firma Z AG über 250.000 € dem Kläger als Kapitaleinkünfte im Sinne des § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) nach dem Halbein-künfteverfahren zu. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden auf 124.199 € (125.00 € abzgl. Werbungskostenpauschbetrag von 51 € und abzgl. Sparer-Freibetrag von 750 €) erhöht.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben seines steuerlichen Beraters vom 21.02.2014 Einspruch ein und lies zur Begründung vortragen, dass bei der Darlehensausreichung der X GmbH keine verdeckte Gewinnausschüttung vorgelegen habe, da nicht von einem Scheingeschäft auszugehen sei. Er habe seit seinem Eintritt als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma X GmbH im Jahr 2002 entscheidend dazu beigetragen, dass sich das Unternehmen auf neuen Märkten etablieren und die Umsätze von anfangs 500.000 € p. a. auf über 10 Mio. € p.a. habe steigern können. In dieser Zeit habe sich ein sehr enges freundschaftliches Verhältnis zwischen ihm und F entwickelt. Es seien auch gemeinsam Urlaube verbracht worden, u. a. zum Jahreswechsel 2008/2009 -also nach der Darlehensauszahlung an die Z AG – auf 3. F habe ihm im Jahr 2008 mehrmals mitgeteilt, dass er beabsichtige, seine Anteile an der X GmbH zu veräußern. Die Firma Z AG habe Interesse an einem Kauf der Anteile gezeigt, allerdings eine Anlauffinanzierung benötigt. Zudem habe die Firma Z AG Geldmittel beschaffen wollen, um für die X GmbH in Rumänien eine Abfallentsorgung aufbauen zu können. Im Vorfeld der Darlehensvergabe hätten zahlreiche Gespräche mit Herrn G, der die Firma Z AG vertreten habe, stattgefunden. Herr G sei nach eigenen Angaben auch Inhaber der T Treuhand-und Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in 3 sowie Richter gewesen. Im Hinblick auf diese Angaben habe er keinen Zweifel an der Seriosität und Integrität des Herrn G gehabt. Es habe auch nicht der geringste Verdacht bestanden, dass es sich bei der Z AG um eine Briefkastenfirma handeln könne.
Er habe den Angaben des Herrn G vertraut und im November 2008 als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma X GmbH einen Dar-lehensvertrag mit der Firma Z AG über 250.000 € abgeschlossen. Herr G habe ihn darum gebeten, den Betrag auf ein „Unterkonto“ zu überweisen, das auf den Namen von Frau S gelautet habe. Der Darlehensbetrag habe dann umgehend in die Schweiz überwiesen werden sollen. Auch hier habe er Herrn G vertraut und den Darlehensbetrag auf dieses Konto überwiesen. Das Darlehen sei mit der Abtretung einer M Garantie abgesichert worden.
Am 28.02.2009 sei das Darlehen zur Rückzahlung fällig gewesen. Als Rückzahlungsbetrag sei ein Betrag von 275.000 € vereinbart gewesen. Die Herren G und W hätten ihm mehrfach schriftlich versichert, dass sie das Darlehen kurzfristig zurückführen würden. Anfang März 2009 (nachdem das Darlehen nicht fristgerecht zurückgezahlt worden sei) habe Herr G ihm zur weiteren Absicherung des Darlehens Anteile an der Z AG übertragen, mit der Vereinbarung, dass er, der Kläger, auf die Übertragung verzichten werde, wenn das Darlehen seitens der Z AG zurückgeführt werde.
Im Zeitraum März bis Juni 2009 hätten Verhandlungen über den Kaufpreis und weitere Vertragsmodalitäten im Hinblick auf den geplanten Erwerb der Anteile des Mehrheitsgesellschafters (F) zwischen ihm und Herrn G stattgefunden. Am 02.07.2009 seien der Verkauf und die Abtretung der Anteile an der X GmbH bei Notar Dr. R in 3 beurkundet worden. Bei diesem Termin seien Herr G, Herr D, Herr E und der Kläger sowie auch der Steuerberater der X GmbH, Steffen H, anwesend gewesen. Offensichtlich hätte auch hier keiner der Anwesenden irgendwelche Zweifel an der Integrität und Seriosität des Herrn G gehabt und es habe auch keine Hinweise darauf gegeben, dass es sich bei der Firma Z AG um eine Briefkastenfirma handeln könne, da ansonsten sicherlich keine Beurkundung erfolgt wäre.
Am 16.07.2009 sei die erste Kaufpreisrate fällig gewesen. Für diesen Zeitpunkt sei auch die Rückführung des Darlehens vereinbart gewesen. Entsprechend habe er den Herren W und G (über die Kanzlei T) die Bankdaten zukommen lassen, damit die Überweisungen getätigt werden konnten (1. Kaufpreisrate, Darlehensrückzahlung und Provision von 50.000 € an den Kläger für die Vermittlung des Verkaufs der Geschäftsanteile an der X GmbH). Herr W habe ihm die Überweisungsträger per E-Mail an dessen geschäftliche EMailadresse geschickt. Er habe daraufhin vereinbarungsgemäß die unterschriebene Verzichtserklärung für die Abtretung der Anteile an der Z AG an die Kanzlei von Herrn G gefaxt.
Keine der Zahlungen sei jemals geleistet worden. In Folge dessen sei er im August 2009 als Geschäftsführer der X GmbH abberufen und seine Anteile an der GmbH seien zum Nominalwert eingezogen worden. Der Nominalwert sei im Übrigen bis heute nicht ausgezahlt worden.
Laut Urteil des Amtsgerichts 2 habe er sich der Untreue schuldig gemacht, u. a. wegen der unzureichenden Bonitätsprüfung vor der Darlehensauszahlung. Er habe gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und auch einen Zeugen benannt, der bestätigen könne, dass während des gemeinsamen Urlaubs mit F über den Verkauf der Anteile gesprochen worden sei. Dieser Zeuge sei krankheitsbedingt nicht zur Verhandlung erschienen. Da der Zeuge zur Berufungsverhandlung nicht erschienen und eine Vertagung nicht möglich gewesen sei, habe sein Anwalt ihm geraten, die Berufung zurückzuziehen.
Hinsichtlich der Einlassungen des Klägers bei seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei A-Stadt und im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts 2 vom 13.05.2013 im Strafverfahren Az. gegen den Kläger wird auf das Protokoll – Band 1 der dem Gericht vorliegenden Betriebsprüfungs(Hand)-Akte – verwiesen. Wegen der Aussagen von F und der Buchhalterin der X GmbH, K, wird ebenfalls auf das Protokoll zur Sitzung des Amtsgerichts 2 im Strafverfahren Az. verwiesen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 20.02.2015, auf die im Einzelnen verwiesen wird, wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Es führte sinngemäß dazu aus, durch die Darlehensauszahlung im Dezember 2008 sei das Vermögen der X GmbH um 250.000 € gemindert worden. Es sei davon auszugehen, dass ein Rückfluss des Geldes nicht geplant gewesen sei. Ob der vorgelegte Darlehensvertrag bereits im Zeitpunkt der Auszahlung bestand habe, sei zweifelhaft. Vieles spreche dafür, dass dieser erst nachträglich erstellt worden sei, um sich gegenüber dem Gesellschafter F zu rechtfertigen.
Auch die widersprüchliche Aussage der Buchhalterin der GmbH deute darauf hin, dass der Darlehensvertrag bei Auszahlung nicht vorgelegen habe. Die Buchhalterin sei bei ihrer Aussage im Strafverfahren gegen den Kläger wohl eher davon ausgegangen, dass „nicht sein kann, was nicht sein darf“. Der Darlehensvertrag müsse Ihrer Ansicht nach vorgelegen haben, da ansonsten Rückfragen durch die Steuerkanzlei gekommen wären. Da das Darlehen in der Buchführung erst am 03.03.2009 erfasst worden sei, die Belege jedoch monatlich zum Verbuchen gingen, sei anzunehmen, dass die Steuerkanzlei nicht gewusst habe, auf welches Gegenkonto sie die 250.000 € verbuchen solle. Eine Buchung aufgrund des vom Kläger angegebenen Verwendungszwecks „Rechts- und Beratungskosten“ sei ohne Beleg nicht möglich gewesen.
In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, warum der Kläger den Verwendungszweck mit „Rechts- und Beratungskosten“ angegeben habe. Diese Handhabung sei durch den Kläger unbeantwortet geblieben. Jeder ordentliche Kaufmann hätte den Verwendungszweck mit „Darlehen“ angegeben. Die Bezeichnung als „Rechts- und Beratungskosten“ ergebe nur einen Sinn, wenn der Betrag als Aufwand in Höhe von 250.000 € endgültig und zugunsten des Klägers aus der Gesellschaft habe fließen sollen.
Dem Finanzamt liege eine Bestätigung vom 05.03.2009 vor, mittels der der Kläger auf die Übertragung der Inhaberaktien an der Z AG in ein Privatdepot verzichtet habe. Die Bestätigung sei offensichtlich erst am 16.07.2009 an Herrn G gefaxt worden. Aus einer Bestätigung der Z AG – ebenfalls vom 05.03.2009 – gehe hervor, dass der Kläger zu 100 Prozent das eingetragene Stammkapital in Form von Inhaberaktien besessen habe. Bereits am 30.01.2009 sei u. a. der Kläger als wirtschaftlich Berechtigter der Z AG bei der Kantonalbank angegeben worden.
Darüber hinaus beinhalteten die Akten des Finanzamts die Kopie eines Joint-VentureVertrags vom 01.12.2008. Dieser sei zwischen dem Kläger und der Z AG geschlossen worden. Absicht des Joint Venture sei gewesen, dass der Verfahrensmanager gemäß den Bedingungen des Vertrags über die Leitung des Privatplatzierungsverfahrens gewisse Gelder anlegt/investiert, die in Form einer Krediteinräumung aufgebracht werden sollten. Möglicherweise habe der Betrag von 250.000 € auch der Anteil des Klägers am Joint-Venture sein sollen. Die zeitliche Nähe des Joint-Venture-Vertrags zur „Darlehensauszahlung“ lege dies nahe.
Darüber hinaus seien dem Kläger persönlich und nicht etwa der X GmbH im März 2009 die Anteile an der Z AG übertragen worden. Die Erklärung über den Verzicht auf die Inhaberaktien trage das gleiche Datum (05.03.2009) wie die Übertragung. Die Verzichtserklärung sei jedoch erst am 16.07.2009 an Herrn G gefaxt worden. In diesem Zusammenhang sei weiter zu beachten, dass der Kläger bereits im Januar 2009 über das/ein Konto der Z AG bei der Kantonalbank habe verfügen können. Es stelle sich die Frage, warum eine erneute Sicherheit in Form der Anteilsübertragung habe gewährt werden müssen, wenn angeblich eine Bankgarantie zur Darlehenssicherung vorgelegen habe. Vieles deute somit daraufhin, dass es sich nicht um ein „normales“ Darlehensgeschäft zwischen der GmbH und der Z AG gehandelt habe.
Die Ausführungen des Klägers als wahr unterstellt, dass tatsächlich von Anfang an eine Darlehensvereinbarung gegeben sein sollte und die Darlehensgewährung zumindest auch im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung durch den Gesellschafter F stehe, ändere an der rechtlichen Beurteilung der Darlehnsauszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung nichts. Die Veräußerung von Anteilen an einer GmbH durch einen Gesellschafter stelle einen Vorgang der privaten Vermögenssphäre dar. Die Gewährung eines Darlehens, um eine solche Anteilsveräußerung zu fördern, läge regelmäßig nicht im Interesse der Gesellschaft und würde von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen einem Nichtgesellschafter nicht gewährt werden. Auch wenn sich durch die vermeintliche Darlehensgewährung für den Mitgesellschafter F ein gewisser Vorteil hätte ergeben können (angebliche Förderung der Veräußerung der Gesellschaftsanteile), sei die verdeckte Gewinnausschüttung ausschließlich dem Kläger zuzurechnen. Zum einen habe der Mitgesellschafter entgegen der Darstellung des Klägers zunächst keine Kenntnis von der Darlehensvereinbarung gehabt. Erst aufgrund der Mitteilung der Bank über die Auszahlung von 250.000 € habe der Mitgesellschafter F einen Nachforschungsauftrag über die erfolgte Auszahlung gestellt. Hätte der Mitgesellschafter von Anfang an Kenntnis über die angeblich vereinbarte Darlehensgewährung gehabt, sei nicht nachvollziehbar, dass er nach der Mitteilung der Bank einen Nachforschungsauftrag gestellt habe, da ihm ja der Grund der Auszahlung bekannt gewesen sein müsste. Zum anderen hätte der Kläger neben der Pflege der eigenen Geschäftsbeziehung zur Z AG (Joint-Venture) die Möglichkeit gehabt, sich eine Verkaufsprovision in Höhe von 50.000 € für den Verkauf der Gesellschaftsanteile des Mitgesellschafters zu verdienen. Dass der Kläger möglicherweise seinerseits von dem Vertreter der Z AG betrogen worden sei, lasse die vom Kläger angestrebten Vorteile nicht entfallen. Die Vermögensminderung sei durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.
Dagegen hat der Kläger am 19.03.2015 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen vor, dem Kläger seien keine Einnahmen aus einer verdeckten Gewinnausschüttung zugeflossen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liege nur dann vor, wenn dem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung ein Vorteil zugewendet werde, der seinen Anlass im Gesellschaftsverhältnis habe. Notwendig sei damit jedenfalls die Zuwendung eines Vorteils. Im vorliegenden Fall habe der Kläger jedoch keinerlei Zuwendung erhalten; im Gegenteil nehme die Gesellschaft den Kläger hinsichtlich des streitgegenständlichen Darlehens in Regress, so dass ihm aus diesem Rechtsgeschäft keinerlei Vorteile entstanden seien. Auch sei dem Kläger kein mittelbarer Vorteil dergestalt zugeflossen, dass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung einen Vorteil gezogen habe. Herr G sei keine dem Kläger nahestehende Person gewesen. Der am 01.12.2008 zwischen dem Kläger und der Z AG geschlossene Joint-Venture-Vertrag sei erst zeitlich nach dem Darlehensvertrag vom 21.11.2008 geschlossen worden und könne kein schuldrechtliches Nahestehen begründen. Desgleichen ergäben sich hinsichtlich der Provision, welche der Kläger für die Vermittlung des Verkaufs der Gesellschafteranteile des Herrn F erhalten sollte, keinerlei Absprachen bei Abschluss des Darlehensvertrages. Eine Provisionserwartung habe der Kläger folglich nicht gehabt. Die Kontaktaufnahme des Klägers mit Herrn G sei nur im Hinblick auf den beabsichtigten Verkauf der Gesellschafteranteile des Herrn F erfolgt, wodurch ein Näheverhältnis zwischen dem Kläger und Herrn G nicht habe begründet werden können. Es fehle damit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Der Klägervertreter beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 10.09.2010 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 14.02.2011 und 19.02.2014 sowie der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2015 dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer 2008 auf 65.892 € und der Solidaritätszuschlag auf 3.679,21 € festgesetzt wird. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist dazu auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 10.09.2010 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 14.02.2011 und 19.02.2014 sowie der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO). Zutreffend ist das Finanzamt davon ausgegangen, dass dem Kläger die durch die „Darlehensauszahlung“ am 04.12.2008 bei der X GmbH eingetretene Vermögensminderung in Höhe von 250.000 € als verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist. Sie führt beim Kläger zu Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 124.199 €.
1. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.
2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt vor, wenn eine Körperschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet, diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat und der Vermögensvorteil dem Gesellschafter zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteile vom 19.06.2007 VIII R 54/05, BStBl II 2007, 830 und vom 21.08.2007 I R 29/07, BFH/NV 2008, 2133). Eine vGA setzt nicht voraus, dass die handelnden Personen subjektiv eine vGA vornehmen wollten. Sie müssen weder den Tatbestand einer vGA kennen noch ihre Handlungen rechtlich zutreffend einordnen. Auch ist keine Einigung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft über eine verdeckte Zuwendung notwendig (vgl. BFH-Urteil vom 28.01.1992 VIII R 207/85, BStBl II 1992, 605).
a) Für eine Vorteilsgewährung reicht jedes Tun oder Unterlassen der Kapitalgesellschaft aus. Ein Rechtsgeschäft mit dem Gesellschafter ist nicht Voraussetzung der Vorteilsgewährung. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanz2s reicht jeder hinreichend bestimmte, messbare Vorteil aus (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.1985 I R 248/81, BStBl II 1986, 178).
b) Dem Kläger selbst sind keine Geldmittel unmittelbar aus der X GmbH zugeflossen. Nach dem in den Akten befindlichen Überweisungsbeleg vom 04.12.2008 wurde der Betrag von 250.000 € vom GmbH-Konto (Nr.) auf das Konto von S (Nr.) überwiesen. Im Strafverfahren gegen den Kläger und zuletzt mit Erklärung vom 30.05.2014 hat S erklärt, dass sie im Jahr 2008 Lebensgefährtin von G, Vertreter der Z AG, gewesen sei und den auf ihrem Konto eingegangenen Betrag von 250.000 € in Höhe von 200.000 € noch am selben Tag auf ein Konto der Z AG überwiesen habe. Den (Rest-)Betrag von 50.000 € habe sie an U S überwiesen, der von diesem Betrag einen VW Touareg gekauft und G übergeben habe. Damit sind dem Kläger keine Geldmittel aus der GmbH zugeflossen.
c) Das schließt eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung an den Kläger nicht aus, die darin besteht, dass der Vermögensvorteil G zugeflossen ist und dieser Zufluss zugleich einen Vermögensvorteil für den Kläger darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 27.01.1972 I R 28/69, BFHE 104, 353, BStBl II 1972, 320; vom 29.09.1981 VIII R 8/77, BFHE 135, 31, BStBl II 1982, 248 und vom 19.06.2007 VIII R 54/05, BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830). Dies ist im Streitfall gegeben.
Mit Überweisungen vom 04.12.2008 wurde der Betrag von 250.000 € zunächst vom GmbH-Konto auf das Konto von S und anschließend in Höhe von 200.000 € auf ein Konto G in Frankreich überwiesen. Der vom Restbetrag in Höhe von 50.000 € gekaufte VW Touareg wurde ebenfalls G übergeben, so dass von einem bei G zugeflossenen Vermögensvorteil aus der X GmbH in Höhe von 250.000 € auszugehen ist.
Die X GmbH muss sich vorliegend das Handeln des Klägers als GesellschafterGeschäftsführer gemäß § 37 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) zurechnen lassen, selbst wenn dieser dabei seine Kompetenzen überschritten hat oder die Handlung auf Vorgängen beruht, die eine Strafbarkeit auslösen (vgl. BFH-Urteil vom 13.09.1989 I R 41/86, BStBl II 1989, 1029), da der Kläger den Betrag von 250.000 € in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer im Namen der GmbH ausgezahlt hat.
Dieser Zufluss stellt zugleich einen Vermögensvorteil für den Kläger dergestalt dar, dass einmal die X GmbH dem Kläger und zum zweiten der Kläger seinerseits G einen Vermögensvorteil zuwenden wollte und beide Zuwendungen mittelbar dadurch erfolgten, dass die GmbH unmittelbar an G leistete.
aa) Der dem Kläger von der X GmbH zugewandte Vermögensvorteil besteht vorliegend darin, dass der Kläger die Finanzierung seiner – in der privaten Vermögenssphäre – angestrebten (Vermögens)vorteile nicht selbst erbringen musste, sondern die X GmbH diese Finanzierung mit vollem (eigenen) Risiko
übernahm. Denn der Kläger musste den benötigten Betrag in Höhe von 250.000 € weder bei der GmbH noch einer Bank aufnehmen und damit in Haftung gehen, um den beabsichtigten Erwerb der GmbH-Anteile des F durch die Z AG zu finanzieren, sondern die GmbH selbst hat diesen Betrag aus ihrem Vermögen geleistet, ohne hieraus für sich einen Vorteil zu ziehen. Die Veräußerung von Anteilen an einer GmbH durch einen Gesellschafter stellt einen Vorgang der privaten Vermögenssphäre dar. Die Gewährung eines Darlehens, um eine solche Anteilsveräußerung zu fördern, liegt nicht im Interesse der Gesellschaft und ein solches würde von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen einem Nichtgesellschafter nicht gewährt werden.
Die Vereinbarung dieses Darlehens steht in keinem Zusammenhang mit der in der Satzung der X GmbH festgeschriebenen Tätigkeit. Denn die Vereinbarung dieses Darlehens hatte mit dem Sammeln, dem Transport von Abfall und Wertstoffen aller Art sowie Tätigkeiten, die zu diesem Geschäftszweck erforderlich sind, nichts zu tun. Dies hat der Kläger selbst bestätigt, als er vortrug, dass mit der Darlehenshingabe die beabsichtigte Übertragung von Geschäftsanteilen der X GmbH zum Teil finanziert werden sollte. Bei dieser Übertragung von Geschäftsanteilen hätte es sich um ein privates Geschäft eines Gesellschafters gehandelt, das rechtlich vollkommen unabhängig von den Tätigkeiten war, die die X GmbH laut ihrer Satzung vornahm. Dass die X GmbH, an der F beteiligt war, die Veräußerung seiner Anteile an ihr durch Darlehensgewährung mitfinanzieren sollte, entsprach nicht dem Gesellschaftszweck. Zur Finanzierung der Anteilsveräußerung des F an die Z AG hätte der Kläger, zumal er selbst ein (privates) Interesse an der Veräußerung der Anteile hatte, als ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer selbst ein Darlehen aufnehmen und an die Z AG ausreichen müssen.
Dass er sich finanzielle Vorteile aus der geplanten Anteilsveräußerung versprochen hat, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Davon ist auch der Senat überzeugt. Zum einen hatte der Kläger beim Verkauf der GmbH-Anteile des Mitgesellschafters die Möglichkeit gehabt, sich eine Verkaufsprovision in Höhe von 50.000 € zu verdienen. Zum anderen hatte der Kläger nach seiner Einlassung damit gerechnet, dass durch den Verkauf der Anteile des Gesellschafters F auch der Wert seiner eigenen Anteile steigen würde. Immerhin hatte die Z AG sich im notariellen Verkauf- und Abtretungsvertrag vom 02.07.2009 verpflichtet, für die dem Gesellschafter F gehörenden Anteile an der X GmbH von nominal 16.300 € eine Gegenleistung von 5,1 Mio. € zu erbringen. Bei Umsetzung des Verkauf- und Abtretungsvertrages hätten die Anteile des Klägers (nominal: 8.700 €) damit einen (nachgewiesenen) Marktwert von rund 2,7 Mio. € gehabt.
Auch hatte der Kläger mit der Z AG am 01.12.2008 einen Joint-VentureGewinnbeteiligungsvertrag geschlossen, nach dessen Zweck im Rahmen eines Privatplatzierungsverfahrens gewisse Gelder angelegt/investiert und in Form einer Krediteinräumung aufgebracht werden sollten. Die daraus gezogenen Gewinne sollten im Verhältnis 20% (Kläger) zu 80% (Z AG) verteilt werden. Möglicherweise hat der Betrag von 250.000 € auch der Anteil des Klägers am Joint-Venture sein sollen. Die zeitliche Nähe des Joint-VentureVertrags zur Auszahlung des Betrags von 250.000 € (04.12.2008) legt dies nahe.
Die weiteren Umstände sprechen ebenfalls dafür, dass der Kläger eigennützig gehandelt hat. So wurden die Anteile an der Z AG im März 2009 nicht etwa der X GmbH zur Sicherheit übertragen, sondern auf den Kläger persönlich. Zudem hatte der Kläger nach den Bestimmungen der notariellen Verträge vom 27.11.2003 und 15.05.2007 jeweils Angebote auf Abtretung der eben erworbenen Gesellschaftsanteile der X GmbH zum gleichen Erwerbspreis an F abgegeben. An die Angebote war der Kläger jeweils 10 Jahre lang gebunden. Sie sollten bereits dann angenommen sein, wenn sie innerhalb der Annahmefrist durch Beurkundung eines deutschen Notars angenommen wurden, ohne dass es des Zugehens der Annahmeerklärung bedurfte. Damit bestand für den Kläger die Gefahr, dass der Gesellschafter F ihm die Anteile jederzeit zum Nominalwert von 8.700 € durch Annahme der Angebote „entziehen“ konnte. In diesem Fall hätte der Kläger an der Wertsteigerung der Anteile überhaupt nicht partizipiert. Dass der Kläger jedoch von einer enormen Wertsteigerung ausgegangen ist, zeigen seine Ausführungen, dass er seit seinem Eintritt als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer im Jahr 2002 entscheidend dazu beigetragen habe, dass sich das Unternehmen auf neuen Märkten etablieren und die Umsätze von anfangs 500.000 € p. a. auf über 10 Mio. € p.a. gesteigert werden konnten. Dass sich das aus Sicht des Klägers bestehende Risiko der Annahme der Angebote auf Anteils(rück-)übertragung zum Nominalwert durch F auch tatsächlich realisierte, zeigt die Tatsache, dass F kurz nach dem gescheiterten Anteilsverkauf an die Z AG vom 02.07.2009 bereits am 19.08.2009 die Angebote des Klägers auf (Rück-)Abtretung seiner Gesellschaftsanteile annahm. Dieses Risiko der Annahme der Angebote auf Anteils(rück-)übertragung zum Nominalwert durch F hätte bei einer vollzogenen Übertragung seiner Anteile auf die Z AG nicht mehr bestanden, denn nach § 6 der Satzung der X GmbH bedurfte die Abtretung von Gesellschaftsanteilen der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. F wäre bei wirksamer Übertragung der Anteile auf die Z AG jedoch kein Gesellschafter mehr gewesen und seine Annahmeerklärung hätte daher auch keine Zustimmung eines Gesellschafters zur Abtretung von Geschäftsanteilen mehr dargestellt. Dass der Kläger durch die Anteilsveräußerung von F an die Z AG sicherstellen konnte, dass F von seiner Option der Annahme der Angebote auf Rückübertragung der klägerischen Anteile an der X GmbH zum Nominalwert keinen Gebrauch mehr machen konnte, stellt ein gewichtiges Indiz für die vom Kläger angestrebten eigenen Vermögensvorteile dar.
Die X GmbH hatte hingegen keinen Vorteil aus der Finanzierung des geplanten Anteilserwerbs. Nach dem vom Kläger bei der Überweisung angegebenen Verwendungszweck „Rechts- und Beratungskosten“ war nicht damit zu rechnen, dass der ausgezahlte Betrag in Höhe von 250.000 € an die GmbH zurückfließen würde. Die Bezeichnung als „Rechts- und Beratungskosten“ ergibt nur einen Sinn, wenn der Betrag als Aufwand in Höhe von 250.000 € endgültig aus der Gesellschaft fließen sollte. Auch war nach dem Darlehensvertrag vereinbart, dass das Darlehen unverzinslich gewährt wurde. Dass die GmbH den vereinbarten Rückzahlungsbetrag von 275.000 € in voller Höhe – und damit mit einem Gewinn von 25.000 € – erhalten würde, kann somit nicht ausgegangen werden. Schließlich musste die X GmbH im Dezember 2009 bei der Bank ein Darlehen über 250.000 € aufnehmen, da ihr die finanziellen Mittel fehlten.
bb) Zum zweiten wollte der Kläger seinerseits G einen Vermögensvorteil zuwenden, damit dieser den geplanten Anteilskauf für die Z AG vornehmen konnte. Nach dem Vortrag des Klägers hatte die Firma Z AG Interesse an einem Kauf der Anteile von F gezeigt, allerdings eine Anlauffinanzierung benötigt. Mit der Auszahlung der 250.000 € auf das von G genannte Konto wollte der Kläger genau diese Anlauffinanzierung erbringen, um die angestrebten eigenen privaten Vermögensvorteile zu erlangen.
cc) Beide Zuwendungen erfolgten mittelbar dadurch, dass die X GmbH auf Veranlassung des Klägers den Betrag von 250.000 € unmittelbar auf das von G genannte Konto von S leistete. Somit musste der Kläger nicht selbst ein Darlehen in dieser Höhe aufnehmen, erreichte aber gleichwohl, dass G für den geplanten Anteilskauf die nötige Anlauffinanzierung erhielt.
d) Weiterhin muss die Zuwendung an den Gesellschafter ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis haben. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung vgl. BFH-Urteile vom 05.10.1994 I R 50/94, BStBl II 1995, 549 und vom 19.06.2007 VIII R 54/05, BStBl II 2007, 830). Dazu wird davon ausgegangen, dass eine Körperschaft keinen Anlass hat, ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuzuwenden. Wird dennoch ein bestimmter Vermögensvorteil zugewendet, kommt es auf die Veranlassung der Zuwendung an.
Nach den Ausführungen des Klägers liegt der Auszahlung vom 04.12.2008 ein Darlehensvertrag mit der Z AG zugrunde.
Da jede Kreditbewilligung ihrer Natur nach ein mit einem Risiko behaftetes Geschäft ist, muss ein Geschäftsführer bei der Kreditvergabe auf Grundlage umfassender Informationen diese Risiken gegen die sich daraus ergebenden Chancen abwägen. Ist diese Abwägung sorgfältig vorgenommen worden, kann eine Pflichtverletzung nicht deshalb angenommen werden, weil das Engagement später notleidend wird (vgl. Urteil des FG München vom 17.12.2013 6 K 1949/10, EFG 2014, 579).
Von einer sorgfältigen Abwägung kann im Streitfall nicht die Rede sein. Der Kläger wurde im Strafverfahren (Az.) vor dem Amtsgericht 2 der Untreue schuldig gesprochen und verurteilt. Das Urteil ist seit dem 26.09.2013 rechtskräftig. Das Gericht legte dem Kläger u. a. zur Last, dass dieser eine umfassende Risikoprüfung, zu der er als Geschäftsführer der GmbH verpflichtet gewesen wäre, nicht vorgenommen hat. Er habe akzeptiert, dass er von G über die Darlehensverwendung im Unklaren gelassen worden sei. Der Betrag von 250.000 € wurde des Weiteren nachweislich an eine Briefkastengesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb ausgezahlt. Zudem ist davon auszugehen, dass der Kläger nach dem mit der X GmbH geschlossenen Dienstvertrag bei einer Darlehensgewährung über 250.000 € der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft hätte. Eine solche Zustimmung hat der Kläger nicht eingeholt.
Der Senat sieht vor allem in der Tatsache, dass der Kläger durch eine falsche Bezeichnung des Überweisungszwecks versucht hat, die Überweisung zu verschleiern, einen schweren Verstoß gegen seine Pflichten als Geschäftsführer. Anstatt des Verwendungszwecks „Darlehensgewährung“ hat der Kläger den Verwendungszweck mit „Rechts- und Beratungskosten“ angegeben. Jeder ordentliche Kaufmann hätte bei einer Darlehensausreichung den Verwendungszweck mit „Darlehen“ angegeben. Die Bezeichnung als „Rechts- und Beratungskosten“ lässt darauf schließen, dass der Betrag als Aufwand in Höhe von 250.000 € endgültig aus der Gesellschaft fließen sollte. Eine gegenteilige nachvollziehbare Erklärung hat der Kläger weder dargelegt noch nachgewiesen. Der Kläger als Geschäftsführer musste wissen, dass derartige Zahlungsvorgänge in Geschäftsunterlagen vermerkt und entsprechend in der zu erstellenden Bilanz auszuweisen waren. Die falsche Bezeichnung „Rechts- und Beratungskosten“ eines tatsächlich als Darlehen gewährten Betrags hätte zu einer inhaltlich falschen Bilanz geführt, da der ausgezahlte Betrag fehlerhaft in eine falsche Bilanzposition eingetragen worden wäre. Als Geschäftsführer war der Kläger jedoch verantwortlich für die Richtigkeit der Bilanz, die unter seiner Aufsicht die X GmbH zu erstellen hatte. Auch das vom Kläger gewählte Empfängerkonto von S ist als Teil dieser Verschleierungstaktik zu sehen. Ein ordentlicher Kaufmann hätte einen Betrag in Höhe von 250.000 € nicht einfach auf ein unbekanntes Dritt-Konto überwiesen. Denn mit Auszahlung dieses Betrages an eine andere Person als die Darlehensnehmerin konnte der im Darlehensvertrag genannte Zweck „Investment“ nicht mehr erreicht werden. Auch fällt damit die Argumentation des Klägers in sich zusammen, dass durch die Gewährung des Darlehens an die Darlehensnehmerin erreicht werden sollte, dass diese, wie beabsichtigt, die Geschäftsanteile des F an der X GmbH erwerben konnte.
Die X GmbH hatte keine Veranlassung, die vom Kläger in der privaten Vermögenssphäre angestrebten Vorteile zu finanzieren, denn die Veräußerung von Anteilen an der GmbH durch einen Gesellschafter stellt einen Vorgang der privaten Vermögenssphäre dar. Der Kläger hat auch weder dargelegt noch nachgewiesen, dass er mit seinem Handeln als Geschäftsführer der GmbH mit der Auszahlung des Betrags von 250.000 € Vorteile für die GmbH angestrebt hat. Wie bereits erwähnt, legt der angegebene Verwendungszweck nahe, dass der vereinbarte Rückzahlungsbetrag von 275.000 € nicht an die GmbH fließen sollte. Auch die vom Kläger am 25.11.2008 erreichte Abtretung eines Teilbetrags von 275.000 € aus der M Garantie über 200 Mio. € zur Sicherung des Darlehens führt nicht zu einem Vorteil der GmbH, da diese Sicherheit nicht bestand. Der Kläger hat sich auch nicht erkundigt, ob für die Z AG diese Garantie bei der M Bank überhaupt bestand. In der Abtretungsvereinbarung vom 25.11.2008 wurde lediglich pauschal auf diese Garantie verwiesen, ohne Angabe einer Versicherungsnummer.
Auch soweit der Kläger ergänzend vorgetragen hat, dass mit der Überweisung auch eine von der X GmbH beabsichtigte Müllentsorgung in Rumänien, unter Zuhilfenahme dieses Schweizer Investors, quasi vorfinanziert werden sollte, lässt sich kein Handeln im Interesse und zum Vorteil der GmbH begründen, denn der Gesellschaftszweck der X GmbH war nicht darauf angelegt, im Ausland Müllentsorgung zu betreiben. Der Kläger war keinesfalls auch als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer berechtigt, eine andere Geschäftspolitik zu betreiben, als die Gesellschafter es wollten. Dies wäre aber bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit in einem nicht benachbarten Land der Fall gewesen. Auch soweit der Kläger zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der von ihm gehaltenen Anteile an der Gesellschaft noch Gesellschafter war, hätte er ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung derartige Aktivitäten nicht entfalten bzw. nicht unterstützen dürfen.
Schließlich steht der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht entgegen, dass der Kläger vom Vertreter der Z AG, G, durch falsche Angaben selbst betrogen worden ist. Dies schließt steuerrechtlich eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht aus. Entscheidend ist, dass die X GmbH auf Veranlassung des Klägers einmal dem Kläger und zum zweiten der Kläger seinerseits G einen Vermögensvorteil zuwenden wollte und beide Zuwendungen mittelbar dadurch erfolgten, dass die GmbH unmittelbar an G leistete und beide Zuwendungen unter Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers einem Nichtgesellschafter nicht gewährt worden wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.