Aktenzeichen 4 K 862/17
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Der Senat war nicht gehindert, am 23.05.2019 in der Sache zu entscheiden.
Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Klägers, erst dann zu verhandeln, sobald er Wahrheitsgehalt und Vollständigkeit der Eingaben des Finanzamts anhand seiner originalen Steuer- und Geschäftsunterlagen habe überprüfen können, ist als Antrag auf Vertagung des Termins zu mündlichen Verhandlung nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Zivilprozessordnung (ZPO) auszulegen. Dem Antrag war nicht stattzugeben, da der Kläger erhebliche Gründe für die Vertagung nicht dargelegt hat.
Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO kann ein Termin zur mündlichen Verhandlung aus erheblichen Gründen vertragt werden. Die Entscheidung über die Vertagung von Terminen steht im Ermessen des Gerichts (vgl. Gräber, Herbert FGO § 91 Rz 3). Bei der Ausübung des Ermessens sind die geltend gemachten Gründe unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen. Der Kläger begründet seinen Antrag damit, dass er zunächst die Möglichkeit haben muss, Wahrheitsgehalt und Vollständigkeit der Eingaben des Finanzamtes anhand seiner originalen Steuer- und Geschäftsunterlagen zu überprüfen, um anschließend sachdienliche und zulässige Anträge stellen zu können.
Soweit der Kläger mit seinem Antrag auf Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs durch ungerechtfertigte Ablehnung eines Verlegungsantrags rügt, ist dies nicht begründet.
Die Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2019 war nicht deswegen geboten, weil er – wie der Kläger zu erkennen gibt – den Wahrheitsgehalt und die Vollständigkeit der Eingaben des Finanzamts nicht anhand seiner originalen Steuer- und Geschäftsunterlagen habe überprüfen können. Insoweit bestand für den Kläger ohne weiteres die Gelegenheit, sich vor der mündlichen Verhandlung im Wege einer Akteneinsicht Gewissheit über die vom Finanzamt gemachten Eingaben zu verschaffen. Von der ihm vom Gericht eingeräumten Möglichkeit zur Einsicht in die Akten hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25.02.2010 IX B 156/09, BFH/NV 2012, 176).
Zunächst hat der Kläger trotz entsprechender Hinweise des Gerichts (Schreiben vom 13.05.2019) seine Bedenken am Wahrheitsgehalt und an der Vollständigkeit der vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen nicht ansatzweise konkretisiert. In die dem Gericht elektronisch vorliegenden Ermittlungsakten (betreffend die Verfahren 4 K 240/17 und 4 K 869/17) hat der Kläger keine Einsicht genommen, um diese auf ihren Wahrheitsgehalt oder ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen und etwaige Zweifel zu konkretisieren. Dem klägerischen Vorbringen fehlen insoweit die notwendigen Anhaltspunkte, denen der Senat hätte nachgehen können und müssen.
Vielmehr liegen dem Gericht neben den Ermittlungsakten sowohl der Antrag des Klägers auf Erteilung der verbindlichen Zusage nach §§ 204 ff. AO vom 13.11.2016 als auch die Ablehnung dessen durch Verwaltungsakt vom 29.11.2016 sowie wie die Korrespondenz im Einspruchsverfahren und die Einspruchsentscheidung vom 30.05.2017 in der hierzu übersandten Rechtsbehelfsakte vor. Des Weiterem liegt dem Gericht der Prüfungsbericht vom 23.11.2012, enthalten in der Betriebsprüfungsakte, vor. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Gericht nicht die zur Entscheidung des vorliegenden Klageverfahrens notwendigen Unterlagen vorlagen bzw. dass diese unvollständig oder unwahr sind.
Weiterhin hat der Kläger beim Finanzgericht Nürnberg keinen Antrag auf Einsicht in die bei der Steuerfahndung verwahrten Originalunterlagen gestellt. Ein solcher Antrag wurde vom Kläger auch nicht explizit in der mündlichen Verhandlung gestellt. Vielmehr ging es dem Kläger sowohl vor als auch in der mündlichen Verhandlung um eine Vertagung des Termins und eine Terminierung nach Abschluss des Steuerstrafverfahrens. Der Kläger hat darüber hinaus weder dargelegt noch nachgewiesen, dass er sich direkt bei der Steuerfahndung um Akteneinsicht in die Originalunterlagen bemüht hat und dass ihm dies verwehrt wurde. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 02.05.2019 (lediglich) beantragt, den Termin zu mündlichen Verhandlung zu verlegen und zwar auf einen Zeitraum von zwei Monaten nach Rückgewähr der beschlagnahmten Originalunterlagen. Dieser Antrag wurde mit Schreiben des Vorsitzenden vom 08.05.2019 abgelehnt; gleichzeitig wurde der Kläger auf die Möglichkeit der Akteneinsicht bei Gericht verwiesen. Erstmals mit Schreiben vom 16.05.2019 hat der Kläger im vorliegenden Verfahren Akteneinsicht beantragt und zwar in die vom Finanzamt mit Schreiben vom 09.05.2019 übersandten Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 jeweils vom 07.12.2015 und die übersandten Anlagen zur Einspruchsentscheidung vom 23.01.2017 (geänderte Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2012). Anschließend wollte der Kläger eine Überprüfung der mit Schreiben vom 09.05.2019 übersandten Bescheide mit den Originalunterlagen vornehmen. Dieser Antrag auf Akteneinsicht bezog sich mithin nicht auf die von der Steuerfahndung beschlagnahmten Originalunterlagen. Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 08.05.2019, 13.05.2019, 17.05.2019, 20.05.2019 und 22.05.2019 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er in die dem Gericht vorliegenden Akten Einsicht nehmen kann und dass diese Akten auch die Ermittlungsakten der Steuerfahndung in Kopie umfassen. Davon hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Bereits am 30.06.2017 hat der Kläger im Verfahren 4 K 240/17 Akteneinsicht bei Gericht genommen. Von der Möglichkeit der Akteneinsicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht. Nach Ansicht des Senats wurde dem Kläger mit der Möglichkeit, die Papierakten und die elektronisch vorliegenden Ermittlungsakten bis zum 22.05.2019 um 12:00 Uhr einzusehen, ausreichend Gelegenheit zur Akteneinsicht eingeräumt.
Mit Schreiben vom 20.05.2019 wurde dem Kläger neben der Möglichkeit zur Einsicht in die Papierakten sogar die Möglichkeit zur elektronischen Akteneinsicht am 23.05.2019 bis kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Dieses Schreiben wurde dem Kläger, da eine Übermittlung per Fax fehlschlug, neben der postalischen Versendung zusätzlich per E-Mail am 21.05.2019 übermittelt. Obwohl der Kläger im Schreiben vom 20.05.2019 selbst einräumt, dass er die technischen Probleme bemerkt hat, hat er diese im Folgenden weder behoben noch sich telefonisch bei Gericht gemeldet, um eine Antwort des Gerichts auf die gestellten Verlegungs- und Akteneinsichtsanträge kurzfristig in Erfahrung zu bringen.
Zum einen kann der Kläger durch sein Vorbringen nicht aufzeigen, dass ihm jeglicher Zugang zu den für die – seiner Meinung nach – sachgerechte Vorbereitung des Verfahrens nötigen Informationen verwehrt war, da er weder beim Finanzgericht noch bei der Steuerfahndung sich um Einsichtnahme in die Originalunterlagen bemüht hat. Vielmehr wollte der Kläger erst nach Erhalt seiner Originalunterlagen mit der Vorbereitung für das vorliegende Verfahren beginnen, also erreichen, dass das vorliegende Verfahren erst nach Abschluss des Steuerstrafverfahrens abgeschlossen wird (vgl. hierzu den Antrag vom 12.05.2019). Das Finanzgericht hat jedoch nach § 76 FGO ein selbständiges Ermittlungsrecht und eine selbständige Ermittlungspflicht. Es ist an die Feststellungen des Strafgerichts nicht gebunden. Grundsätzlich besteht deshalb keine Pflicht, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Zum anderen begehrt der Kläger im vorliegenden Verfahren, das Finanzamt zu verpflichten, ihm diejenigen Aufzeichnungen und Unterlagen zu benennen, die für eine amtliche Bewertung des Steuerfalls „Betreibervertrag/Luftfahrzeug“ als hinreichend erachtet und von ihm in Zukunft aufzubewahren, respektive zu führen, seien, mithin also die Benennung von zukünftig vorzulegenden Unterlagen und Aufzeichnungen und nicht um die Bewertung von bereits vorhandenen Unterlagen, die ggf. unvollständig oder unwahr sind.
Gemäß § 96 Abs. 2 FGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Die Beteiligten müssen nur die Gelegenheit zur Äußerung haben; ob sie diese wahrnehmen, ist ihre Sache. Der Steuerpflichtige hat aber alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um sich rechtliches Gehör auch tatsächlich zu verschaffen. Daran fehlt es, wenn er sich trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht rechtzeitig um eine Akteneinsicht bemüht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird damit durch die prozessuale Mitverantwortung der Beteiligten begrenzt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.01.2007 VII B 171/06, BFH/NV 2007, 947; vom 12.08.2008 X S 35/08 (PKH), BFH/NV 2008, 2030; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 112). Die Ladung wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde vom 02.05.2019 und damit drei Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.05.2019 zugestellt. Der Kläger wurde damit rechtzeitig und ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. Ein tatsächliches Bemühen des Klägers um eine Akteneinsicht innerhalb dieser drei Wochen ist nicht zu erkennen.
Im Streitfall hat der Kläger die ihm vom Gericht gewährte Möglichkeit nicht genutzt, sich durch eine Akteneinsicht über den Wahrheitsgehalt und die Vollständigkeit der Eingaben des Finanzamts zu informieren. Darüber hinaus hat er sich auch nicht rechtzeitig um eine Akteneinsicht bemüht. Denn er beantragte zunächst mit Schreiben vom 06.05.2019 und 12.05.2019 lediglich die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Erst als dies mangels sachlicher Gründe am 08.05.2019 und 13.05.2019 abgelehnt wurde, verband er in den nachfolgenden Schreiben vom 16.05.2019, 20.05.2019 und 21.05.2019 den Verlegungsantrag mit Anträgen auf Akteneinsicht am Tag der mündlichen Verhandlung. Der Kläger hat damit nicht sämtliche prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft, um sich rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung und nicht erst am Tag der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör zu verschaffen. Am Tag der mündlichen Verhandlung werden die dem Gericht vorliegenden Akten grundsätzlich für die Verhandlungsführung benötigt. Wenn der Kläger hierzu anmerkt, er habe nur am 23.05.2019 Urlaub genommen, ist er insoweit seiner Mitverantwortung nicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen. Er kann sich daher nicht auf eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs berufen.
Unabhängig davon bestehen nach Auffassung des Senats konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht auf eine Prozessverschleppungsabsicht des Klägers.
Ein solcher Verdacht kann z.B. dann bestehen, wenn ein Beteiligter wiederholt Anträge auf Terminsänderung stellt und es an der insoweit gebotenen Mitwirkung an einer zügigen Durchführung des Klageverfahrens fehlen lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 19.10.2012 VII B 79/12, BFHN/V 2013, 225).
Im Streitfall hat der Kläger in der Zeit vom 06.05.2019 bis 21.05.2019 insgesamt fünf Anträge auf Verlegung der mündlichen Verhandlung gestellt. Nachdem die ersten beiden abgelehnt worden waren, verband er, wie bereits ausgeführt, diese Anträge mit weiteren Anträgen auf Akteneinsicht, wobei er jedoch die Möglichkeit hierzu nicht wahrnahm. Nach den Ausführungen des Klägers im Schreiben vom 22.05.2019 seien aus dem gegen ihn eingeleiteten Steuerstrafverfahren relevante Erkenntnisse (Tatsachen) für das anhängige finanzgerichtliche Verfahren zu erwarten. Wie diesen Ausführungen zu entnehmen ist, ist der Kläger bestrebt, mit seinen vordergründigen Anträgen auf Terminsverlegung bzw. Vertagung der mündlichen Verhandlung sowie seinem Antrag auf Beiladung seines früheren Arbeitgebers das vorliegende Verfahren hinauszuzögern. Hinzukommt, dass der Kläger an seiner Verzögerungstaktik weiterhin festhält, obwohl in der mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Präsentation die Eintragungen im Bord- und Flugbuch vom Fahndungsprüfer erläutert und vom Kläger im Ergebnis als richtig bestätigt worden sind. Damit wurde in der mündlichen Verhandlung dem Begehren des Klägers auf Einsicht der beschlagnahmten Unterlagen entsprochen.
Für eine offenkundige Verfahrensverschleppungsabsicht des Klägers spricht nach Auffassung des Senats auch der Umstand, dass der Kläger die Anträge auf Akteneinsicht bewusst relativ kurz vor der mündlichen Verhandlung per Fax gestellt hat. Nach dem Eingang der Anträge bei Gericht war er jedoch nicht mehr per Fax zu er-reichen, sodass eine zeitnahe Stellungnahme nicht möglich war. Die Antwortschreiben mussten daher neben einer Versendung per E-Mail auf dem Postweg bekannt gegeben werden. Obwohl der Kläger die technischen Probleme erkannte (vgl. Schreiben vom 20.05.2019), hat er diese weder behoben noch telefonisch Kontakt mit dem Gericht aufgenommen. Es spricht vieles dafür, dass der Kläger mit seiner Vielzahl von Anträgen Zeit gewinnen wollte, um eine Grundlage für eine Akteneinsicht nach der mündlichen Verhandlung am 23.05.2019 und damit für eine Terminsverlegung zu schaffen. Durch sein Verhalten hat der Kläger nach Auffassung des Senats seine Mitwirkungspflichten erheblich verletzt. Außerdem wurden in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2019 das streitige Geschäftsmodell „Luftfahrzeug 0000“ des Klägers anhand einer Präsentation des Bord- und Flugbuches dargestellt und die jeweiligen Eintragungen vom Fahndungsprüfer erörtert. Der Kläger hatte damit ausreichend Gelegenheit, sich hierzu und vor allem zu den Inhalten dieser beschlagnahmten Unterlagen zu äußern. Das Urteil kann daher gemäß § 96 Abs. 2 FGO auf diese vom Kläger zwar insoweit gerügten, jedoch in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gegebenen Beweismittel gestützt werden.
Unter Berücksichtigung und Abwägung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls war der Antrag auf Vertagung des Termins abzulehnen.
Die zulässige Klage ist unbegründet Der angegriffene Ablehnungsbescheid vom 29.11.2016 über die Erteilung einer verbindlichen Zusage gemäß §§ 204 ff. AO in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.05.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zutreffend hat das Finanzamt den Antrag aus formalen (fehlender zeitlicher Zusammenhang) als auch aus inhaltlichen Gründen (künftig vorzulegende Beweismittel als nicht zusagefähiger Gegenstand) abgelehnt.
Gemäß § 204 AO soll die Finanzbehörde im Anschluss an eine Außenprüfung dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.
Da § 204 AO die Erteilung einer verbindlichen Zusage nur im Zusammenhang mit einer bereits durchgeführten Außenprüfung regelt, muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zusage und der Außenprüfung bestehen (vgl. Koenig, Intemann, AO-Kommentar, § 204, Rz. 13). Welcher Zeitpunkt noch rechtzeitig ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Der sachliche und zeitliche Zusammenhang mit einer Außenprüfung wurde von der Rechtsprechung als noch gewahrt angesehen, wenn die Zusage kurz nach Erhalt des Prüfungsberichts beantragt wird (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 20.07.2000 3 K 67/95, EFG 2000, 1161). Ein erst lange Zeit nach der Außenprüfung gestellter Antrag ist unzulässig (vgl. Tipke/Kruse, Seer, FGO/AO-Kommentar, § 204, Rz. 9). Nach Auswertung des Prüfungsberichts in Gestalt der geänderten Steuerbescheide ist der zeitliche Zusammenhang zwischen Zusage und Außenprüfung jedoch abzulehnen (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Schallmoser, AO-Kommentar, § 204, Rz. 19). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes darf eine verbindliche Zusage jedenfalls dann nicht mehr erteilt werden, wenn der konkrete Sachverhalt, der der verbindlichen Zusage zugrunde gelegt werden soll, bereits finanzgerichtlich überprüft wird (vgl. BFH-Beschluss vom 13.07.2009 IX B 22/09, BFH/NV 2013, 3).
Gegenstand der Zusage ist die verbindliche Entscheidung über die zukünftige Behandlung eines in der Vergangenheit geprüften und im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalts (vgl. Tipke/Kruse, Seer, FGO/AO-Kommentar, § 204, Rz. 18 ff.). Der Sachverhalt muss in der Vergangenheit verwirklicht und im Rahmen der Außenprüfung speziell geprüft worden sein.
Die Anwendung dieser Grundsätze, denen sich der erkennende Senat anschließt, führt im Streitfall zu dem Ergebnis, dass der für die Erteilung der verbindlichen Zusage erforderliche zeitliche Zusammenhang mit einer zuvor durchgeführten Außenprüfung nicht gegeben ist und die Zusage sich inhaltlich auch nicht auf einen in der Vergangenheit verwirklichten Sachverhalt bezieht.
Vorliegend wurde die Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 mit Prüfungsbericht vom 23.11.2012 abgeschlossen. Den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage gemäß §§ 204 ff. AO stellte der Kläger jedoch erst mit Schreiben vom 13.11.2016. Die aufgrund der Außenprüfung bereits am 04.12.2012 ergangenen Änderungsbescheide befanden sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Einspruchsverfahren. Da seit Abschluss der Außenprüfung mit Prüfungsbericht vom 23.11.2012 und der Antragstellung vom 13.11.2016 bereits vier Jahre vergangen waren, besteht nach Auffassung des Senats der nach § 204 AO erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der durchgeführten Außenprüfung und der verbindlichen Zusage offensichtlich nicht mehr. Vielmehr wäre im Jahr 2016 der Sachverhalt unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des klägerischen Betriebs erneut zu prüfen gewesen, da die Zusage nicht nahtlos an den im Rahmen der Außenprüfung überprüften und ermittelten Sachverhalt hätte anknüpfen können. Vielmehr hätte bei einer derart langen Zeitspanne zwischen Abschluss der Außenprüfung und Antragsstellung zur Erteilung der Zusage verwirklichte Sachverhalt erneut geprüft werden müssen, was deutlich gegen die Annahme des zeitlichen Zusammenhangs spricht. Hinzu kommt, dass das Finanzamt die Feststellungen der Außenprüfung zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits in geänderten Einkommensteuerbescheiden umgesetzt hatte, die vom Kläger mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten waren. Nach Auswertung des Prüfungsberichts in Gestalt der geänderten Steuerbescheide ist der zeitliche Zusammenhang jedenfalls abzulehnen (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Schallmoser, AO-Kommentar, § 204, Rz. 19).
Weiterhin fehlt es nach Auffassung des Senats an einer speziellen Prüfung eines in der Vergangenheit verwirklichten Sachverhaltes, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen der Außenprüfung keine Geschäftsunterlagen vorlegt und die Außenprüfung daher anhand der Aktenlage erfolgt. Das Institut der verbindlichen Zusage nach § 204 AO trägt dem Interesse des Steuerpflichtigen an Planungs- und Rechtssicherheit Rechnung (vgl. Koenig, Intemann, AO-Kommentar, § 204, Rz. 2). Dieser Zweck kann nach Ansicht des Senats jedoch nur dann erfüllt werden, wenn die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung auch Zugang zu den Geschäftsunterlagen hatte und daher den Sachverhalt umfassend prüfen konnte. Davon ist im Streitfall nicht auszugehen. Einer ohne Prüfung der Geschäftsunterlagen erteilten Auskunft würde aber die hierfür notwendige Grundlage fehlen.
Schließlich wurde der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage vom Finanzamt auch zu Recht inhaltlich abgelehnt. Vorliegend beantragt der Kläger im Wege der Erteilung einer verbindlichen Zusage um Benennung von Aufzeichnungen und Unterlagen, die für die amtliche Bewertung des Steuerfalls „Betreibervertrag Luftfahrzeug“ vom Finanzamt als hinreichend betrachtet werden und vom Kläger in Zukunft aufzubewahren und respektive zu führen sind.
Gegenstand einer verbindlichen Zusage kann nur die künftige Behandlung eines in der Vergangenheit verwirklichten Sachverhalts sein, nicht aber die Zusage, welche Beweismittel künftig als ausreichend erachtet werden. Hintergrund der Zusage sind die zwischen Finanzamt und Kläger bestehenden unterschiedlichen Ansichten über die ertragsteuerrechtliche Würdigung des Flugbetriebs des Klägers, insbesondere ob der Kläger diese Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Demzufolge waren auch die aufgrund der Außenprüfung bereits ergangenen Änderungsbescheide vom 04.12.2002 noch vorläufig gemäß § 165 AO. Gegenstand der verbindlichen Zusage muss jedoch ein bestimmter abgrenzbarer Zustand/Vorgang sein. Die Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit in Zukunft als „Liebhaberei“ einzuordnen ist, ist nicht bereits aufgrund der Außenprüfung, sondern möglicherweise erst nach Ablauf weiterer Jahre zu beurteilen, wie das Finanzamt in den Änderungsbescheiden vom 04.12.2002 (vgl. Vorläufigkeitsvermerk) deutlich gemacht hat (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Urteil des Finanzgerichts Hessen vom 26.7.1989 13 K 1637/89, EFG 1990, 210, das in einer darauf gerichteten Frage ebenfalls keinen zusagefähigen Gegenstand sieht).
Selbst bei einer Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29.11.2016 und der Einspruchsentscheidung vom 30.05.2017 – wie vom Kläger begehrt – dürfte das Finanzamt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes eine verbindliche Zusage nicht mehr erteilen, da der Sachverhalt, der der verbindlichen Zusage zugrunde gelegt werden soll (die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht aus dem Flugbetrieb), bereits finanzgerichtlich unter dem Aktenzeichen 4 K 240/17 überprüft wird (vgl. BFH-Beschluss vom 13.07.2009 IX B 22/09, BFH/NV 2013, 3).
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Der Schriftsätze des Klägers vom 24.05.2019 und 01.06.2019 waren nicht mehr zu berücksichtigen. Nach formloser Bekanntgabe der Urteilsformel durch die Geschäftsstelle sind beim Gericht eingereichte Schriftsätze nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 09.06.2011 XI B 67/10, BFH/NV 2011, 1714; vom 07.07.2006 IV B 94/05, BFH/NV 2006, 2266; vom 15.05.2003 IX B 30/03, BFH/NV 2003, 1206). Vorliegend wurde der Urteilstenor den Beteiligten von der Geschäftsstelle am 23.05.2019 bekannt gegeben. Die nachfolgend eingegangenen Schriftsätze des Klägers sind daher nicht mehr zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.