Aktenzeichen 5 K 663/17
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a, § 20 Abs. 9, § 32d Abs. 1
FGO § 90 Abs. 2, § 135 Abs. 1
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
I.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014, diese jeweils vom 17.11.2015, und der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 25.11.2016, sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.04.2017, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
1. Der Beklagte hat zu Recht die Aufwendungen für die Risikolebensversicherung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH richtet sich die Veranlassung von Versicherungsprämien nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches und im Schadensfall verwirklichtes Risiko, sind die Prämien Betriebsausgaben. Ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können die Beitragszahlungen allenfalls als Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG berücksichtigt werden (vgl. BFH, Urteile vom 10.04.1990 VIII R 63/88, BStBl. II 1990, 1017, vom 19.05.2009 VIII R 6/07, BStBl. II 2010, 168, vom 15.11.2011 VIII R 34/09, BFH/NV 2012, 722 und vom 23.04.2013 VIII R 4/10, a.a.O.).
Dabei kommt es für die Einordnung eines Risikos als betrieblich oder privat nicht darauf an, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherer zu ersetzen sind. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird. Gefahren, die in der Person des Arbeitnehmers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden, stellen grundsätzlich außerberufliche Risiken dar. Denn das Risiko krankheits- oder unfallbedingter Vermögenseinbußen ist der privaten Lebensführung zuzurechnen (vgl. BFH, Urteile vom 11.05.1989 IV R 56/87, BStBl. II 1989, 657, vom 19.05.2009 VIII R 6/07, a.a.O., vom 15.11.2011 VIII R 34/09, a.a.O. und vom 23.04.2013 VIII R 4/10, a.a.O.).
Eine Ausnahme kommt nur in Betracht bei dem speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrerhöhung durch eine besondere berufliche oder betriebliche Tätigkeit, weil die Risikoursache im betrieblichen Bereich liegt. Daher sind Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) gewähren, der beruflichen Sphäre zuzurechnen (vgl. BFH, Urteile vom 11.05.1989 IV R 56/87, a.a.O., vom 06.02.1992 IV R 30/91, a.a.O. und vom 19.05.2009 VIII R 6/07, a.a.O.).
b) Versicherte Person der streitgegenständlichen Risikolebensversicherung ist der Mitgesellschafter des Klägers der Firma 1 AG, Herr A. Versichertes Risiko ist das Ableben der versicherten Person. Besondere berufs- oder betriebsbedingte Gründe, die zu einem erhöhten Risiko des Eintritts des Versicherungsfalles im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Herrn A für die Werbeagentur führen könnten, wurden nicht dargelegt und sind auch nach Aktenlage nicht ersichtlich.
Bei Anwendung der oben dargestellten Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung, denen der Senat folgt, sind die Beiträge für die Risikolebensversicherung, welche der Kläger auf das Leben des anderen Gesellschafters abgeschlossen hat, daher nicht betrieblich veranlasst und nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.
Ohne steuerrechtliche Bedeutung ist dabei, dass im Streitfall die Versicherungsleistung aufgrund von Vereinbarungen für den Betrieb bzw. für betriebliche Risiken verwendet werden soll (vgl. BFH, Urteile vom 11.05.1989 IV R 56/87, a.a.O., vom 06.02.1992 IV R 30/91, a.a.O. und vom 23.04.2013 VIII R 4/10, a.a.O.). Auch wenn im Streitfall durch den Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung letztlich wirtschaftliche Risiken abgesichert werden sollten, die mit dem Versterben eines der Vorstände/Gesellschafter für die Werbeagentur verbunden sind, bleibt das versicherte Risiko, also der Todesfall des anderen Vorstands/Gesellschafters, doch dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.
c) Auch dass dem Kläger der Abschluss der Risikolebensversicherung nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen im Streitfall vorgeschrieben war, ändert nichts daran, dass sich die berufliche Veranlassung von Versicherungsprämien allein nach der Art des versicherten Risikos richtet. Andernfalls bestünde die Möglichkeit, durch die Begründung einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung Aufwand, der der Absicherung eines Risikos der privaten Lebensführung dient, in den betrieblichen Bereich zu verlagern (vgl. BFH, Urteil vom 23.04.2013 VIII R 4/10, a.a.O.).
Eine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des BFH vom 25.10.2006 (I B 120/05, a.a.O.), wonach Prämienzahlungen einer GmbH für Risikolebensversicherungen auf das Leben ihrer Gesellschafter, für die sie selbst bezugsberechtigt ist, als Betriebsausgaben abziehbar sind. Zum einen ist im Streitfall gerade nicht die Gesellschaft selbst Versicherungsnehmerin und/oder Bezugsberechtigte, sondern dies ist jeweils der Kläger und zum anderen folgt die Besteuerung von Kapitalgesellschaften in diesem Punkt anderen Regeln, da bei diesen kein privater Bereich existiert (vgl. BFH, Urteil vom 23.04.2013 VIII R 4/10, a.a.O.).
d) Da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt, kann sich der Kläger schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Mitgesellschafter ggf. der Abzug gewährt worden sei. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf Anwendung einer als rechtswidrig erkannten Verwaltungspraxis (vgl. BFH, Urteile vom 20.06.1989, VIII R 82/86, BStBl. II 1989, 836 und vom 11.01.2006, II R 12/04, BStBl. II 2006, 615, Beschlüsse vom 18.07.2002 V B 112/01, BStBl. II 2003, 675, vom 13.02.2007, II B 32/06, BFH/NV 2007, 966 und vom 26.09.2007, V B 8/06, BStBl. II 2008, 405).
e) Die Prämien für die Risikolebensversicherung wurden somit zu Recht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
2. Auch die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist in den Streitjahren nicht zu beanstanden.
Die erklärten Gewinnausschüttungen der AG stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.
Die von dem Kläger in den Streitjahren zunächst in den Einkommensteuererklärungen angegebenen Einkünfte aus Kapitalvermögen (Z, Bank 3, Bank 1, Bank 2) sind den erklärten Kapitalerträgen hinzuzurechnen (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO). Von der Summe der in dieser Weise ermittelten Kapitalerträge ist der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG in Höhe von 801 € abzuziehen und das Ergebnis der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG zugrunde zu legen.
Unter Anwendung dieser Grundsätze weisen die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2015 die Einkünfte aus Kapitalvermögen jedenfalls nicht zu hoch aus.
Der Kläger hat im Klageverfahren Steuerbescheinigungen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er tatsächlich höhere Kapitalerträge in den Streitjahren erzielt hat als vom Beklagten auf der Basis der elektronisch mitgeteilten Freistellungssummen zugrunde gelegt wurden. Beispielsweise bescheinigt die Bank 2 Kapitalerträge in Höhe von 2.478,99 € (2013), 2.026,08 € (2014) und 1.013,93 € (2015). Berücksichtigt wurden in den Steuerbescheiden insoweit jedoch lediglich jeweils 801 €.
Die Hinzurechnung von Kapitaleinkünften in den Streitjahren durch das Finanzamt verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Auch der Ansatz des Sparer-Pauschbetrages erfolgte zutreffend, so dass die Klage im Hinblick auf die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und deren Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG ebenfalls keinen Erfolg haben kann.
3. Die Klage ist daher abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.