Aktenzeichen I B 130/13
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
§ 116 Abs 3 S 3 FGO
§ 4 Abs 2 S 2 UmwStG 2006
§ 12 Abs 3 UmwStG 2006
§ 19 Abs 2 UmwStG 2006
Leitsatz
NV: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt die bloße Behauptung, eine Norm und deren Auslegung seien verfassungswidrig, nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht offenkundig ist. Vielmehr ist für die schlüssige Darlegung der Verfassungswidrigkeit eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich. Darüber hinaus bedarf es konkreter Erläuterungen dazu, dass der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage in einem Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt und sie mithin klärungsfähig ist.
Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 11. Juli 2013, Az: 13 K 1612/11, Urteil
Tatbestand
1
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war alleinige Gesellschafterin der X-GmbH. Letztere wurde zum 1. Dezember 2007 auf die Klägerin verschmolzen. Bei den auf den 31. Dezember 2007 gegenüber der Klägerin getroffenen Feststellungen des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer sowie des vortragsfähigen Gewerbeverlustes berücksichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die bei der X-GmbH angefallenen Verluste nicht. Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte hierzu u.a. aus, dass nach § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 3 und § 19 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 (UmwStG 2006) verbleibende Verlustvorträge nicht auf den Rechtsnachfolger (hier: Gesamtrechtsrechtsnachfolge der Klägerin aufgrund der Verschmelzung der X-GmbH) übergehen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden insoweit nicht (u.a. Verweis auf Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 25. September 2012 3 K 77/11, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 11, sowie auf das einschlägige Schrifttum). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die sog. Mindestbesteuerung (§ 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes n.F. –EStG n.F.– und § 10a Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes n.F. –GewStG n.F.–) in Fällen definitiver Verlustverrechnungsausschlüsse verfassungsgemäß sei, stelle sich –so die Vorinstanz weiter– im Streitfall nicht, da die X-GmbH nicht den Regeln der Mindestbesteuerung unterworfen gewesen sei. Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen (FG Köln, Urteil vom 11. Juli 2013 13 K 1612/11).