Aktenzeichen VI R 1/15
Leitsatz
1. NV: Eine Revisionsbegründung, die lediglich das angefochtene Urteil sowie das vorgerichtliche und erstinstanzliche Vorbringen des Revisionsklägers –weitgehend wortlautidentisch– wiedergibt, um sodann das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zu bestreiten, ohne sich mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 4a EStG auseinanderzusetzen, entspricht nicht den Mindestanforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO .
2. NV: Gleiches gilt, wenn eine ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung materiellen Rechts eingelegte Revision lediglich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung durch das FG begründet wird, es sei denn, es werden Umstände bezeichnet, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom FG in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind .
Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 2. Oktober 2014, Az: 15 K 2686/11, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 2. Oktober 2014 15 K 2686/11 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
1
I. Streitig ist, in welcher Höhe Arbeitslohn im Streitjahr (2008) nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern ist.
2
Der ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) war vom 1. Januar 2000 bis zum 6. August 2006 bei der X Deutschland AG, jetzt X Deutschland GmbH, in C als Vorstandsmitglied beschäftigt und hatte in diesem Zeitraum seine alleinige Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Ab dem 7. August 2006 wechselte er zur Y Polska SA mit Sitz in der Republik Polen. Er gab zu diesem Zeitpunkt seine Wohnung in Deutschland auf und bezog eine Wohnung in D. Die X Deutschland GmbH und Y Polska SA sind Tochtergesellschaften der Z S.A. mit Sitz in der Schweiz, an deren Restricted Stock Units (RSU)-Plan der Kläger in den Jahren 2005 bis 2008 teilnahm. Im Rahmen dieses Aktienprogramms hat die Y S.A. dem Kläger jährlich die unentgeltliche Zuwendung –jeweils einer im Jahr der Zusage durch gesonderte Vereinbarung zu bestimmenden Anzahl– von Aktien der Gesellschaft zugesagt und nach Ablauf einer “Sperrfrist” unentgeltlich zugewandt. Mit Zusage vom März 2005 wurden dem Kläger 300 Aktien der Z S.A. versprochen und am 1. März 2008 in sein Depot eingebucht. Ein Entgelt hat der Kläger dafür nicht entrichtet.
3
Da der Kläger im Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in sein Depot nicht mehr in Deutschland beschäftigt und wohnhaft war, erteilte X Deutschland GmbH dem zuständigen Finanzamt gemäß § 41c Abs. 4 EStG eine Anzeige über einen nicht durchgeführten Lohnsteuerabzug. Darin teilte sie mit, dass sich zum Zuflusszeitpunkt 1. März 2008 ein in Deutschland zu versteuernder geldwerter Vorteil wie folgt ergebe: 300 Aktien zum Kurs von … CHF ergebe einen Gesamtwert von … CHF, was bei einem Umrechnungskurs von 1 € = 1,5780 CHF einem Betrag von … € entspreche, somit einem geldwerten Vorteil im Inland von 17/36 = … €. Dieses Verhältnis errechnete sie aus einer monatsweisen Aufteilung des geldwerten Vorteils pro Jahr im Verhältnis der Ansässigkeit des Klägers in Deutschland und der Republik Polen.
4
Der Kläger ist Eigentümer einer in Deutschland belegenen Wohnung. Aus deren Vermietung erklärte er gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) in seiner Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige betreffend das Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von … €. Weitere Einkünfte erklärte er nicht. Im Einkommensteuerbescheid 2008 vom 24. Juni 2010 setzte das FA die Einkommensteuer fest, indem es den Betrag in Höhe des o.g. geldwerten Vorteils in Höhe von … € und den erklärten Überschuss aus der Vermietung “aus programmtechnischen Gründen” zusammengefasst als Bruttoarbeitslohn in Höhe von … € der Einkommensteuer unterwarf.
5
Seinen dagegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger –u.a.– damit, dass der im Jahr 2008 zugeflossene geldwerte Vorteil aus dem RSU-Plan bereits im vollen Umfang in der Republik Polen versteuert worden sei.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 5. August 2011 setzte das FA die Einkommensteuer wegen anderer, hier nicht streitiger Punkte auf … € herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
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Im Verlauf des Klageverfahrens hat das FA am 29. August 2012 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2008 erlassen. Darin hat es unter Beibehaltung des Ansatzes von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein zu versteuerndes Einkommen von … € errechnet. Für dieses hat es ausweislich des Bescheides unter Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG eine Einkommensteuer in Höhe von … € berechnet. Nach Abzug von Ermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen hat es die Einkommensteuer sodann –aufgrund eines Programmfehlers rechtsfehlerhaft zu niedrig– auf … € festgesetzt.
8
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 561 veröffentlichten Gründen abgewiesen.
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Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Klageverfahren.
10
Er beantragt,das Urteil des FG Köln vom 2. Oktober 2014 15 K 2686/11 und den Einkommensteuerbescheid 2008 –zuletzt– vom 29. August 2012 mit der Maßgabe zu ändern, dass Einkommensteuer in Höhe von 0 € festgesetzt wird.
11
Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.