Steuerrecht

Anordnung des Übergangs der Befugnis zur Eigentumsübertragung von Hunden auf Behörde

Aktenzeichen  W 8 K 17.1038

Datum:
7.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17856
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 34
VO (EG) 1/2005 Art. 1 Abs. 5
TierSchG § 2, § 16a Abs. 2 S. 2 Nr. 2
BGB § 839

 

Leitsatz

1. Einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Tierarzt kommt bei tierschutzrechtlichen Anordnungen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (wie BayVGH BeckRS 2017, 123830 Rn. 13 mwN). (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unabhängig davon, ob ihr konkreter Anwendungsbereich eröffnet ist, können Gesetze außerhalb des TierSchG, die allgemeine tierschutzrechtliche Grundgedanken enthalten, im Rahmen der Bestimmung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind, zur Konkretisierung herangezogen werden. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Fristsetzung nach § 16a Abs. 1 s. 2 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 TierSchG ist entbehrlich, wenn unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen erscheint, dass zeitnah die nötigen Haltungsbedingungen wieder sichergestellt werden. (Rn. 55 – 56) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

1. Das Gericht konnte in der Sache entscheiden.
Nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO sind entgegen der Ansicht der Kläger in das Protokoll nur die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen. Ein Wortprotokoll ist insofern vom Gesetz nicht vorgesehen. Auf die Rechtslage wurden die Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen und aufgefordert, aus ihrer Sicht wesentliche Vorgänge zu benennen. Dies unterblieb.
2. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid vom 22. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
Soweit die Kläger darüber hinaus die Zahlung von 10.000,00 EUR verlangen, ist dies als Schadensersatzforderung (§ 88 VwGO) auszulegen. Diesbezüglich sind die Kläger nach Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 839 BGB auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Eine Entscheidung über die Schadensersatzforderung war in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu treffen.
Betreffend die Nr. 2, die Nr. 4 und die Nr. 5 des Bescheides ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Hs. 1 VwGO die statthafte Klageart, weil die betreffenden Regelungen zu Lasten der Kläger noch Wirkungen entfalten. Dies betrifft die gesamtschuldnerischen Kostentragungsverpflichtungen für die Behandlung, Impfungen und Quarantäne der Hunde sowie die Bescheidskosten.
Demgegenüber ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) die statthafte Klageart betreffend die Nr. 1 des Bescheides. Die Nr. 1 hat sich erledigt, da zwischenzeitlich eine Übereignung der Hunde an gutgläubige Dritte (Tierschutzverein) erfolgt ist. Das berechtigte Feststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist gegeben, da mit der Anordnung des Übergangs der Befugnis zur Eigentumsübertragung ein erheblicher Grundrechtseingriff vorliegt.
Der Bescheid vom 22. August 2017 ist und war rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VwGO). Dass die Voraussetzungen der einzelnen Maßnahmen gemäß § 16a TierSchG zur Beseitigung und Verhütung tierschutzwidriger Zustände (vgl. § 1 und 2 Tierschutzgesetz) im vorliegenden Fall gegeben sind, hat der Beklagte im Bescheid vom 22. August 2017, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholung Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet.
Ergänzend ist anzumerken:
a. Die Nr. 1 des Bescheids vom 22. August 2017, in der der Übergang der Eigentumsübertragungsbefugnis auf das Landratsamt angeordnet wurde, war rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Übertragung der Eigentumsübertragungsbefugnis ist Art. 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG.
Die Nr. 1 des Bescheids war formell rechtmäßig, insbesondere ist eine Anhörung erfolgt. Beide Kläger hatten sich auch tatsächlich zum Anhörungsschreiben geäußert (vgl. Bl. 322-324 der Behördenakte).
Die Nr. 1 des Bescheids war auch materiell rechtmäßig.
Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern.
Sämtliche Voraussetzungen für die Befugnis der zuständigen Behörde nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2, Satz 1 TierSchG, den Übergang der Eigentumsübertragungsbefugnis, um die Veräußerung der 6 Hunde zu ermöglichen, anzuordnen, lagen vor.
Es lag ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vor. Die Veterinärin Frau L… hat in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2014 (Bl. 142 ff. der Behördenakte) Ausführungen zu den bei der Kontrolle des Autotransports der sechs Hundewelpen am 11. Juni 2014 festgestellten Verstößen gegen die Anforderungen des § 2 TierSchG gemacht.
Die Kläger haben laut diesem Gutachten der Veterinärin Frau L…, der als in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Tierärztin nach ständiger Rechtsprechung eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (ständige Rspr.: BayVGH B. v. 10.8.2017 – 9 C 17.1134 – juris Rn. 13 m.w.N.), aufgrund der Bedingungen bei dem Transport der Hunde am 11. Juni 2014 mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG die sechs Hunde erheblich vernachlässigt.
Nach § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, nach Nr. 1 das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, darf nach Nr. 2 die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, und muss nach Nr. 3 über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Konkretisierungen dieser Anforderungen enthalten weitere Gesetze. Unabhängig davon ob ihr konkreter Anwendungsbereich im vorliegenden Fall eröffnet ist, enthalten sie allgemeine tierschutzrechtliche Grundgedanken, die im Rahmen der Bestimmung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind, zur Konkretisierung herangezogen werden können. So sieht zum einen § 8 Tierschutz-Hundeverordnung vor, dass die Betreuungsperson dafür zu sorgen hat, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht, und den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen hat. Sie hat unter anderem auch für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt, den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten sowie Kot täglich zu entfernen. Des Weiteren sehen Nr.1.1 Buchst. c), e) und h) des Anhangs I Kapitel II der EU-Tiertransport-VO (VO (EG) Nr. 1/2005) vor, dass Transportmittel leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein müssen, eine angemessene und ausreichende Frischluftzufuhr gegeben sein muss und die Bodenfläche so beschaffen sein muss, dass das Ausfließen von Kot und Urin auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Nach Nr. 2.6 und Nr. 2.7 des Anhangs I Kapitel III der EU-Tiertransport-VO (VO (EG) Nr. 1/2005) muss bei dem Transport auch die ausreichende Frischluftzufuhr und Wasser und Nahrungszufuhr gewährleistet sein.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Kläger gegen diese grundlegenden tierschutzrechtlichen Anforderungen (ausreichende Wasser- und Frischluftversorgung) verstoßen haben. Diese Überzeugung resultiert aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nach (§ 108 Abs. 1 VwGO). Leitend hierbei waren das tierärztliche Gutachten der Amtstierärztin Frau L., die Zeugenaussagen des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Polizeihauptmeisters B. sowie die zum Teil erheblich widersprüchlichen Aussagen des Klägers zu 1), der auch für den Kläger zu 2) sprach. Insbesondere die Stellungnahme der Amtstierärztin vom 2. Juli 2014, die den Anforderungen eines amtstierärztlichen Gutachtens entspricht und somit eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt, hatte hierbei erhebliches Gewicht. Die Amtstierärztin hat zu den Verstößen der Kläger gegen die Anforderungen des § 2 TierSchG nachvollziehbare Ausführungen zu den Tatsachen gemacht, die weder durch die Aussagen der Kläger in der mündlichen Verhandlung noch durch die Zeugeneinvernahme widerlegt wurden und die sich das Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung zu eigen macht.
Die Kläger haben gegen § 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 8 Tierschutz-Hundeverordnung verstoßen und dadurch die Tiere auch erheblich vernachlässigt, indem sie durch zu wenig Flüssigkeitszufuhr während und in den Pausen des Transportes ein Flüssigkeitsmangel bei den Hundewelpen, der bei mindestens zwei der Welpen nicht sofort wieder ausgeglichen werden konnte, herbeigeführt haben und demzufolge die sechs Hundewelpen durch zu geringe Flüssigkeitszufuhr nicht richtig ernährt haben. Aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Amtstierärztin in ihrer Stellungnahme geht hierzu hervor: Am Tag des Transports herrschten sommerliche Temperaturen, 27°C. Die Kläger hatten die sechs Hundewelpen bei diesen sommerlichen Temperaturen im allseits umschlossenen Kofferraum eines PKW über eine Strecke von 900 km transportiert. Im (zusätzlich durch die Transportboxen) begrenzten Innenraum des Kofferraums konnte weder eine Zirkulation der Luft noch ein Austausch mit Frischluft stattfinden. Über die Dauer des Transports hat der Sauerstoffgehalt der Luft (durch die Atmung der Tiere) immer weiter abgenommen und die Innentemperatur ist stetig angestiegen. Die Hunde können sich nur durch Hecheln Kühlung verschaffen. Durch Hecheln und beschleunigte Atmung wird der Wärmehaushalt des Körpers über Wasserverdunstung reguliert. Das dadurch entstehende Flüssigkeitsdefizit muss durch Trinken ausgeglichen werden. Fehlt hierzu die Möglichkeit, kommt es zu einer Dehydration (Austrocknung) und einer Hyperthermie (Anstieg der Körpertemperatur). In der Folge kommt es zu Kreislaufproblemen, weiter zum Hitzschlag bis hin zu tödlichen Kreislaufversagen. Eine klinische Untersuchung der Welpen in der Polizeiinspektion ergab, dass bei zwei Welpen der Hautturgor (Spannungszustand) der Haut reduziert war. Dies ist ein Anzeichen dafür, dass die Welpen Flüssigkeit (durch Wasserverdunstung/Hecheln) verloren haben und dieser Flüssigkeitsverlust nicht oder nicht ausreichend ausgeglichen wurde. Trotz der Tränkung auf Anweisung der Polizei war somit bei zwei Welpen der Flüssigkeitshaushalt noch nicht wieder ausgeglichen. Gerade für Hundewelpen stellt dieser Zustand eine starke Belastung dar und kann schnell lebensbedrohlich werden. Die Kläger haben den Welpen durch ihr Handeln erhebliche Leiden sowie einen Schaden zugefügt. Die Tiere konnten der durch mangelnde Frischluftzufuhr und steigende Innenraumtemperatur unangenehmen Situation im Kofferraum nicht ausweichen. Durch die einsetzenden Kompensationsmechanismen (Hecheln und beschleunigte Atmung) sind zwei der Welpen Schäden (Dehydration) entstanden, die wiederum Leiden (Durst) verursacht haben.
Ebenso haben die Kläger als Tierhalter- und Betreuer gegen § 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 8 Tierschutz-Hundeverordnung i.V.m. Nr. 1.1 Buchst. e) des Anhangs I Kapitel II der EU-Tiertransport-VO (VO (EG) Nr. 1/2005) verstoßen, indem sie die Welpen ohne ausreichend Frischluftzufuhr bei sommerlichen Temperaturen im Kofferraum transportiert haben und somit die Welpen nicht verhaltensgerecht untergebracht haben. Zwar ist grundsätzlich ein Transport von Hunden erlaubt und ein solcher Transport auch mit gewissen Einschränkungen was die Bewegung und das Wohlbefinden angeht zwangsläufig eingeschränkt. Jedoch haben diese Einschränkungen im vorliegenden Fall ein erhebliches Maß erreicht. Eine ausreichende Frischluftzufuhr war laut der Amtstierärztin im konkreten Fall auch nicht gewährleistet. Sie führte hierzu in ihrer Stellungnahme aus: Auch die geforderte angemessene und ausreichende Frischluftzufuhr war für alle Welpen im geschlossenen Kofferraum nicht gewährleistet.
Dem nicht überzeugenden klägerischen Einwand, die Tiere wären nicht im Kofferraum transportiert worden, folgt das Gericht nicht. Hinsichtlich diesen Vortrags haben die Kläger, insbesondere der Kläger zu 1) widersprüchliche Aussagen getätigt. Diese Widersprüchlichkeiten ergeben sich unter anderem aus den Angaben, die sie gegenüber dem PHM B. am Tag der PKW-Kontrolle gemacht haben. Der PHM B. hat seine Erinnerung bezüglich der Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft wiedergegeben. Seine Glaubhaftigkeit stützt sich unter anderem darauf, dass er ehrlich angab, wenn er sich an bestimmte Gegebenheiten nicht erinnern konnte. Voreingenommenheit oder Belastungseifer waren nicht zu erkennen. Aus der Aussage des PHM B. ergibt sich daher, dass, als er zum Parkplatz nach G. gekommen war, die Hunde im Kofferraum waren. Auch einen Transport auf der Rückbank schloss der Zeuge PHM B. aufgrund von nachvollziehbaren Gründen aus. Denn der Kläger zu 1) hat nach der glaubhaften Erinnerung des PHM B., zu dem PHM B. später ausdrücklich auf der Dienststelle gesagt, dass ein viereckiges Loch zur Luftzirkulation in die Rückbank gemacht wurde. Dieses Loch in der Rückbank des Fahrzeugs ist auch in der Behördenakte mittels Lichtbild dokumentiert (Bl. 429 der Behördenakte) und ergibt in Zusammenhang mit dieser Aussage ein in sich stimmiges Bild. Es ist auch der Einschätzung des Zeugen PHM B. zu folgen, der es für unwahrscheinlich hielt, dass bei drei erwachsenden Mitreisenden noch drei Boxen auf dem Rücksitz passen würden. Diese Einschätzung wird wiederum durch die bei der Kontrolle angefertigten Lichtbilder gestützt (Bl. 428 ff. der Behördenakte). Aus diesen Bildern ist erkennbar, dass die Transportmittel eine gewisse Größe haben und daher die Verstauung aller drei Transportmittel auf der Rücksitzbank neben einem Mitreisenden kaum vorstellbar ist. Zudem ergäbe sich auch im vermeintlichen Fall des Transports der drei Transportmittel auf der Rücksitzbank, die kaum beantwortbare Frage, welche Funktion noch dem Loch in der Rücksitzbank zukommen sollte. Auch an ein von den Klägern erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähntes Netz, kann der Zeuge sich nicht erinnern. Das Gericht ist auch nicht überzeugt davon, dass diese Widersprüchlichkeiten, wie die Kläger behauptet haben, auf fehlerhaften Übersetzungen beruhen. So hat Zeuge PHM B. überzeugend ausgeführt, dass der dritte Mitreisende der Kläger gut Deutsch verstanden habe. Daher führt allein der Grund, dass im Zeitpunkt der Kontrolle und danach seitens der Polizei kein Dolmetscher erreicht werden konnte, nicht dazu, dass diese Aussagen nicht verwertet werden können.
Durch die Verwendung des Pappkartons als Transportmittel haben die Kläger gegen § 2 Nr. 1 i.V.m. § 8 Tierschutz-Hundeverordnung i.V.m. Nr. 1.1 Buchst. c) und h) des Anhangs I Kapitel II der EU-Tiertransport-VO (VO (EG) Nr. 1/2005) i.V.m. Nr. 2.6 und Nr. 2.7 des Anhang I Kapitel III der EU-Tiertransport-VO (VO (EG) Nr. 1/2005) verstoßen. Wie die Amtstierärztin nachvollziehbar und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend ausgeführt hat, war der Pappkarton nicht dafür geeignet für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen sowie den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten. Zudem ergibt sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen PHM B. in der mündlichen Verhandlung, dass die Transportboxen mit Kot und Urin verschmutzt waren. Ergänzend ist anzumerken, dass ein Pappkarton nicht einmal ansatzweise als Transportmittel leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Da ein Pappkarton grundsätzlich Flüssigkeiten aufsaugt, ist auch dessen Bodenfläche in keinem Fall so beschaffen, dass das Ausfließen von Kot und Urin auf ein Mindestmaß beschränkt wird.
Den Klägern fehlt es auch an den nach § 2 Nr. 3 TierSchG für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Hundewelpen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Wie sich aus dem Gesamteindruck der mündlichen Verhandlung ergab, hatten die Kläger keine Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der durch den Transport der Tiere verursachten Leiden mangels ausreichenden Trinkwasser und Luftzufuhr gezeigt. Ihnen ging es vielmehr darum, dass wie auch bereits schriftsätzlich ausgeführt, eine Verbringung der Hundewelpen gerade nicht zu Handelszwecken erfolgt sei, da keiner der Kläger Eigentümer und Halter von mehr als 5 Hunden gewesen sein soll und daher ihrer Ansicht nach eine Tollwutimpfung auch nicht nötig gewesen sein sollte. Zu keinem Zeitpunkt haben die Kläger eine dahingehende Einsicht gezeigt, dass die Welpen aufgrund der fehlenden Tollwutimpfung oder alternativen Bescheinigung selbst ein Schaden oder Leiden entstehen könnten. Nach der Überzeugung des Gerichts war tatsächlich alleiniger Zweck des Hundewelpentransports die Veräußerung der Welpen. Hierauf basierend waren die Kläger auch nicht daran interessiert und somit nicht fähig, für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere zu sorgen. Der Versuch der Kläger ihren Hundetransport mit einer Arbeitsaufnahme zu rechtfertigen, konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass nicht alleine finanzielle Erwägungen, sondern das Tierwohl bei den Klägern im Vordergrund stehen. Vielmehr trifft die zunächst bei der Kontrolle von dem dritten Mitreisenden übersetzte Aussage der Kläger, sie wollten die Tiere verkaufen, zu. Dies wird insbesondere nochmals durch die glaubhafte Angabe des Zeugen PHM B. in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der als Übersetzer fungierende Mitfahrer der Kläger dem Zeugen PHM B. sinngemäß sagte, dass der Kläger zu 1) gesagt hatte, die Hunde seien zum weiteren Verkauf in Deutschland.
Die Aussagen der Kläger, sie seien für die Arbeitsaufnahme nach Deutschland gekommen, sind nicht glaubhaft, da sie zum Teil nur oberflächlich und widersprüchlich sind sowie nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmen. Widersprüchlich war zunächst die Aussage des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung, er habe eine Adresse in Deutschland nicht angeben können. Er sei gerade erst angekommen. Zuvor wurde aber jedoch immer davon gesprochen, dass die Kläger bereits eine Wohnung zur Miete in Aussicht gehabt hätten. Die Kläger hatten noch in ihrem Schreiben vom 8. September 2017 behauptet, dass Voraussetzung der Aufnahme der Arbeit eine gemeldete Wohnadresse gewesen sei und sie die bereits zugesagte Untermiete den Polizisten nachgewiesen hätten. Es erschließt sich daher nicht, warum diese Adresse dann laut Aussage des Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung nicht angegeben werden konnte. Wenn die Kläger tatsächlich keine Adresse einer Mietwohnung hatten, spricht dies wiederum dafür, dass sie gerade nicht beabsichtigt hatten, zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland zu kommen. Einen in sich schlüssigen Sachverhalt haben die Kläger daher nicht vorgetragen. Zudem wurden zu keinem Zeitpunkt genauere Angaben gemacht, wo genau in welchem Bereich eine Arbeitsaufnahme bei welchem Arbeitgeber (mit Namen) beabsichtigt gewesen wäre.
Aus der Gesamtschau der Verstöße gegen die Anforderungen des § 2 TierSchG ergibt sich, dass die sechs Hundewelpen beim illegalen Transport erheblich vernachlässigt wurden.
Die weitere Voraussetzung der Veräußerung der Hundewelpen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 2. Alt. TierSchG, dass nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist, ist erfüllt.
Eine entsprechende Fristsetzung war im vorliegenden Fall entbehrlich, da unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen erscheint, dass die Kläger zeitnah die nötigen Haltungsbedingungen wieder sichergestellt hätten (vgl. Hirt/ Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 33). Im vorliegenden Fall haben sich die Verstöße der Kläger gegen die tierschutzrechtlichen Bestimmungen auf eine Art und Weise summiert, dass eine grundlegende Änderung der Einstellung der Kläger nicht zu erwarten war. Die Kläger hatten zu keinem Zeitpunkt ein Verständnis oder Einsicht bezüglich ihres Fehlverhaltens gezeigt. Sie machten sich letztlich keinerlei Gedanken darüber, dass sie Hundewelpen ohne ihr Muttertier bei sommerlichen Temperaturen über eine lange Strecke in einem dunklen Kofferraum transportierten, dies zu einer nicht sofort ausgleichbaren Dehydrierung bei zwei Welpen führte, die Frischluftzufuhr nicht ausreichend gewährleistet wurde und die Hundewelpen selbst nicht ausreichend vor einer Tollwutinfizierung geschützt waren. Vielmehr war den Klägern in der mündlichen Verhandlung allein der Umstand wichtig, dass die Hundewelpen aufgrund ihrer Anzahl nicht zu Handelszwecken innergemeinschaftlich verbracht worden sein sollten und sich von dem Vorwurf des illegalen Hundetransports zu distanzieren. All dies spricht gegen eine Einsichtsfähigkeit der Kläger. Eine Änderung ihres Verhaltens gegenüber den Hundewelpen in Zukunft ist auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten.
Aufgrund dieser Einzelfallumstände war nicht nur die Fristsetzung entbehrlich, sondern sie führten auch dazu, dass die Beklagtenvertreter ihr Ermessen ohne Ermessensfehler ausgeübt haben und die Anordnung daher auch verhältnismäßig war.
b. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenverpflichtung in Nr. 2 des Bescheids vom 22. August 2017 bestehen nicht. Die Auferlegung der Kosten für die Behandlung, die Impfungen und Quarantäne in Gesamthöhe von 4.658,19 EUR für den Zeitraum von der Wegnahme am 11. Juni 2014 bis zum 31. Juli 2014 und die Aufrechnung mit der Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,00 EUR und des angenommenen Marktwerts der 6 Welpen in Höhe von insgesamt 2.400,00 EUR ist rechtmäßig. Diese entstandenen Kosten durften auf der Grundlage des § 24 Abs. 3 Nr. 10 TierGesG, § 16a Abs. 1 TierSchG i.V.m. Art. 2 KG den Klägern als Tierhalter und –betreuer gesamtschuldnerisch auferlegt werden. Wie bereits dargestellt, waren die Maßnahmen nach § 16a Abs. 1 TierSchG aufgrund der Verstöße gegen die tierschutzrechlichen Anforderungen nach § 2 TierSchG rechtmäßig.
Des Weiteren waren auch die Maßnahmen der Untersuchung, der Heilbehandlung und der Impfungen basierend auf der fehlenden Tollwutimpfung der sechs Hundewelpen rechtmäßig nach § 24 Abs. 3 Nr. 10 TierGesG, so dass diese Kosten den Klägern aufzuerlegen waren. Denn die Kläger haben gegen den zum Kontrollzeitpunkt noch geltenden Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 998/2003 i.V.m. § 1, § 20 und Nr. 7 der Anlage 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) verstoßen. Entgegen der Ansicht der Kläger mussten die Bestimmungen bezüglich der Tollwutimpfung auch bei einem Verbringen der sechs Hundewelpen nicht zu Handelszwecken eingehalten werden. Sowohl die VO (EG) Nr. 998/2003 als auch die BmTierSSchV erfordern die Einhaltung der Vorschriften bei einem Verbringen von Hunden bezüglich der Tollwutimpfung. Entgegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 2 der damals noch geltenden VO (EG) Nr. 998/2003, führten die Kläger im Zeitpunkt der Verbringung der Hundewelpen, obwohl diese noch keine wirksamen Tollwutimpfschutz hatten, weder deren Muttertiere noch Bescheinigungen mit, dass die Welpen seit ihrer Geburt an dem Ort gehalten wurden, an dem sie geboren wurden, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein.
Zudem ist die Kostenverpflichtung in dieser Höhe verhältnismäßig, da die infolge der langen Bearbeitungszeit des Falles entstandenen hohen Unterbringungs- und Behandlungskosten nach dem 31. Juli 2014 gerade nicht mehr den Klägern auferlegt wurden.
c. Auch die Klage gegen die Kostenentscheidung und Festlegung der Gebühren- und Auslagenhöhe in Nr. 4 und Nr. 5 des Bescheids vom 22. August 2017 bleibt erfolglos. Klägerseits werden keine Einwände, die sich nicht nur gegen die tierschutzrechtlichen Anordnungen selbst richten, vorgebracht und auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit. Die Gebühr in Höhe von 200,00 EUR befindet sich im unteren Bereich des von Nr. 7.IX.10/2.3 der Anlage des Kostenverzeichnisses vorgegebenen Gebührenrahmens von 25,00 EUR bis 5.000,00 EUR für Anordnungen nach § 16a TierSchG.
Nach alldem war die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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