Steuerrecht

Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtiger und Anerkennung von Flüchtlingseigenschaft

Aktenzeichen  M 21 K 17.38818

Datum:
6.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5 u. 7 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylG) sowie die Gründe des im Verfahren M 21 S. 17.38820 ergangenen Beschlusses vom 17. Juli 2017.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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