Aktenzeichen 7 K 2501/17
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
II.
Die Klage ist unbegründet. Die Familienkasse hat den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren. Der Verwaltungsakt vom 30. Mai 2016 ist in Bestandskraft erwachsen, eine erneute Sachprüfung findet deshalb nicht statt.
1. Der Kläger hat innerhalb der Einspruchsfrist keinen Einspruch bei der Familienkasse eingelegt.
Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Wird der Bescheid durch die Post übermittelt, gilt er nach § 365 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Das Finanzamt trägt die Feststellungslast (objektive Beweislast) für den Tag der Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post. Im Falle des Fehlens eines Absendevermerks der Poststelle ist nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu beurteilen, ob der Verwaltungsakt an dem Tag, der als Absendetag auf dem Bescheid vermerkt ist, tatsächlich zur Post aufgegeben worden ist (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 52/07, BFH/NV 2010, 824; BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2010 X B 147/09, BFH/NV 2010, 1081; vom 17. August 2012 IX B 44/12, BFH/NV 2012, 1940).
Die Familienkasse hat den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid am Montag, den 30. Mai 2016 zur Post gegeben. Damit gilt er gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO als am 2. Juni 2016 (Donnerstag) bekanntgegeben. Am Zugang des Einspruchs bestehen keine Zweifel. Die einmonatige Einspruchsfrist begann gemäß §§ 365 Abs. 1, 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an dem Tag, der auf die Bekanntgabe des Verwaltungsakts folgte, somit am 3. Juni 2016 und endete gemäß § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 4. Juli 2016, 24.00 Uhr, einem Montag. Innerhalb dieser Frist ging kein Einspruch des Klägers bei der Familienkasse ein.
2. Die Familienkasse hat zu Recht eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist abgelehnt, da keine Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht wurden.
Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 AO kann demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, die Tatsachen zur Begründung sind bei der Antragsstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen.
Im Streitfall hat der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Nachdem er von der Familienkasse mit Schreiben vom 6. September 2016 informiert worden war, dass innerhalb der am 4. Juli 2016 endenden Einspruchsfrist kein Einspruchsschreiben bei der Familienkasse eingegangen sei und er aufgefordert worden war, bis zum 25. Oktober 2016 die Gründe für das Fristversäumnis darzulegen, erfolgte keine Reaktion. Der steuerliche Vertreter kann sich nicht darauf berufen, dass er eine Antwort auf das Schreiben der Familienkasse vom 6. September 2016 nicht für nötig erachtet habe, weil er seiner Ansicht nach rechtzeitig Einspruch eingelegt habe. Vielmehr hätte er innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erneut Einspruch einlegen müssen und beispielsweise anhand der Vorlage seines Postausgangsbuchs glaubhaft machen müssen, dass er rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.