Steuerrecht

Befangenheitsantrag im Rahmen einer Anhörungsrüge

Aktenzeichen  2 Ws 122/16

Datum:
4.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 112530
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2, § 33a, § 304 Abs. 4 S. 2

 

Leitsatz

Auch das allgemeine Anhörungsrügeverfahren nach § 33a StPO dient allein dazu, einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abzuhelfen, nicht aber dazu, nachträglich bzw. zusätzlich eine Ablehnungsmöglichkeit gegen die zur Entscheidung berufenen Richter zu eröffnen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

2 Ws 1280/15 KL – 2 Ws 1282/15 KL 2016-01-13 Bes OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

I.
Der Ablehnungsantrag des Antragstellers F. L. jun. gegen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. R., Richter am Oberlandesgericht F. und Richterin am Oberlandesgericht T. wird als unzulässig verworfen.
II.
Der Antragsteller F. L. jun. ist durch den Beschluss des Senats vom 13.01.2016, Az. 2 Ws 1280/15 KL – 2 Ws 1283/15 KL, nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden.

Gründe

I. Mit Beschluss vom 13.01.2016, Az. 2 Ws 1280/15 KL – 2 Ws 1282/15 KL, hat der Senat den Befangenheitsantrag des Antragstellers gegen VRiOLG Dr. R., RiOLG F. und Ri’inOLG T. als unzulässig verworfen sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageerzwingungsverfahren gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft München vom 20.11.2015 abgelehnt. In der Begründung hat der Senat hinsichtlich des Befangenheitsantrags ausgeführt, aus dem Vorbringen des Antragstellers ergebe sich kein Grund für die Ablehnung, so dass der Antrag gem. § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig sei. In der Begründung wurde auch darauf hingewiesen, dass daher die abgelehnten Richter selbst zur Entscheidung berufen seien. Weiter stellte der Senat hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrags dar, dass der in Aussicht gestellte Klageerzwingungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Das Vorbringen des Antragstellers entbehre offensichtlich jeder Grundlage.
Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 31.01.2016 Gehörsrüge. Das OLG habe seinen Antrag auf Befangenheit bewusst verfahrenswidrig behandelt. Es habe ihm nämlich keine Gelegenheit zur Abgabe einer „begründeten Stellungnahme“ gegeben. Der von ihm angegebene Grund sei ausreichend gewesen. Die als befangen abgelehnten Richter hätten auch nicht an einem Beschluss mitwirken dürfen. Das Verhalten der Richter stelle sich daher als Rechtsbeugung und Willkür dar. Es liege ein Verstoß gegen „Artikel 6 der Menschrenrechte“ vor, weiter seien „Grundgesetze hierzu völlig missachtet“ worden.
Soweit diese Richter an der Entscheidung über die Gehörsrüge beteiligt seien, stelle er gegen sie Antrag auf Befangenheit und lehne sie „nach § 42 Abs. 2 ZPO“ ab. Die Richter hätten gezeigt, dass sie kein Interesse an der „Anerkennung der Grundrechtsverletzungen“ hätten. Es sei zu erwarten, dass sie „zum Eigenschutze keine gerechte und faire Entscheidung“ treffen würden. Außerdem lehnte der Antragsteller neuerlich vorsorglich die Vorsitzenden Richterinnen und Richter am Oberlandesgericht N., Dr. R. und N. sowie die Richterinnen und Richter am Oberlandesgericht D., F., H., T., G., F., S. und H. ab, soweit diese an der Entscheidung über die Gehörsrüge beteiligt sein sollten, da er gegen diese teilweise noch unbearbeitete Strafanzeigen erstattet habe.
Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens wird zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf das Schreiben vom 31.01.2016 Bezug genommen.
II. 1. Der Befangenheitsantrag gegen die Richter, die an der Beschlussfassung hinsichtlich der Gehörsrüge beteiligt sind, vorliegend also VRiOLG Dr. R., RiOLG F. und Ri’inOLG T., ist unzulässig, weil er nach Erlass des Beschlusses und damit im Sinne von § 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO verspätet gestellt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Ablehnung wie hier mit einem Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs verbunden ist. Denn dieser Antrag erweist sich hier als unbegründet, weil die behauptete Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt (s.u. Ziff. 2.).
Die Anhörungsrüge verfolgt nur den Zweck, dem Gericht, das in der Sache entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen und hierdurch die Notwendigkeit eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu vermeiden. Dagegen dient sie nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG Geltung zu verschaffen.
Diese Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. BGH, NStZ 2008, 55 – 4. Senat; NStZ-RR 2009, 353 – 1. Senat) wurden zwar zur speziellen Anhörungsrüge im Revisionsverfahren nach § 356 a StPO aufgestellt. Sie gelten jedoch gleichermaßen, wenn Ablehnungsanträge im Rahmen einer allgemeinen Anhörungsrüge nach § 33 a StPO gegen Beschlüsse von Oberlandesgerichten gestellt werden, die nach § 304 Abs. 2 Satz 2 StPO grundsätzlich nicht weiter anfechtbar sind, wenn der behauptete Gehörsverstoß aber (wie hier, s.u.) tatsächlich nicht festgestellt werden kann. Auch in dieser Fallkonstellation dient das Anhörungsrügeverfahren nämlich allein dazu, einer etwaigen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abzuhelfen, nicht aber dazu, nachträglich bzw. zusätzlich eine Ablehnungsmöglichkeit gegen die zur Entscheidung berufenen Richter zu eröffnen. Der Ablehnungsantrag erweist sich damit als unzulässig.
Gem. § 26 a Abs. 2 Satz 1 StPO sind daher zur Entscheidung über den Antrag die abgelehnten Richter, soweit sie geschäftsplanmäßig zuständig sind, selbst zuständig. Damit erübrigt sich auch die Abgabe und Mitteilung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter nach § 26 Abs. 3 StPO und die Erholung einer Stellungnahme des Antragstellers hierzu. Denn diese ist nur für den Fall einer Entscheidung über zulässige Ablehnungsanträge nach § 27 StPO erforderlich (vgl. BVerfGE 11, 1, 3; BGH NJW 2005, 3434).
2. Die Gehörsrüge bleibt in der Sache ohne Erfolg. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurde er nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
Wie sich aus den Ausführungen des Senats in dem angegriffenen Beschluss unzweifelhaft ergibt, hat der Senat den Befangenheitsantrag des Antragstellers gegen sämtliche zur Entscheidung berufenen Richter aus einer von ihm genannten Liste von Richtern, hier also gegen VRiOLG Dr. R., RiOLG F. und Ri’inOLG T., als unbedingten Antrag verstanden und ihn auch als solchen behandelt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt kein Verfahrensfehler vor, der ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Denn wie der Senat in dem angegriffenen Beschluss ausführlich dargestellt hat, erfüllt das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der behaupteten Befangenheit der genannten Richter nicht die Anforderungen an einen zulässigen Ablehnungsantrag. Der bloße Hinweis, er habe gegen diese Richter bereits einen Strafantrag gestellt, reicht für sich genommen nicht aus, um einen Befangenheitsgrund vorzutragen und glaubhaft zu machen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung im Beschluss vom 13.01.2016 Bezug genommen. An dieser Bewertung hält der Senat ausdrücklich fest.
Der Ablehnungsantrag war daher gem. § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig. Aus diesem Grund waren auch weder Stellungnahmen der abgelehnten Richter einzuholen, noch hatte der Antragsteller Anspruch auf eine eigene weitergehende Stellungnahme (vgl. insoweit die Ausführungen unter Ziffer II. 1. a.E.). Insbesondere hatte er kein Recht zu einer – von ihm offenbar geforderten – Nachbesserung seines Vorbringens, um seinem ursprünglich unzulässigen Antrag durch weitere Begründungsversuche doch noch zur Zulässigkeit zu verhelfen. Dies gilt umso mehr angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller seinen Befangenheitsantrag in seinem ursprünglichen Antrag uneingeschränkt stellte und nicht etwa diesbezüglich weitere Ausführungen ankündigte.
Da der Befangenheitsantrag bereits unzulässig war, waren, wie bereits unter Ziffer 1. ausgeführt, die abgelehnten Richter auch nicht von der Entscheidung ausgeschlossen. Vielmehr regelt § 26 a Abs. 2 Satz 1 StPO insoweit, dass das Gericht über die Verwerfung eines Befangenheitsantrags entscheidet, ohne dass der abgelehnte Richter ausscheidet.
Auch ansonsten gibt es keine Anhaltspunkte für die Verletzung rechtlichen Gehörs. Insoweit beschränkt sich das Vorbringen des Antragstellers auf die neuerliche Behauptung, es liege hier Willkür, Rechtsbeugung und ein Verstoß gegen Grundrechte vor. Die Validität dieser vom Antragsteller in zahlreichen Verfahren immer wieder aufgestellten Behauptungen wird indes durch ihre vielfache Wiederholung nicht gesteigert. Dass der Antragsteller mit der Entscheidung als solcher nicht einverstanden ist, kann jedenfalls den Vorwurf der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht stützen.
Weitere gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache werden zwar inhaltlich geprüft, aber nicht mehr verbeschieden, § 17 Abs. 3 AGO.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.

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