Aktenzeichen M 10 K 17.5157
AO § 227 Abs. 1
Leitsatz
1 Die Frist zur Stellung eines Antrags auf Befreiung von der Zweitwohnungsteuerpflicht nach Art. 3 Abs. 3 S. 7 BayKAG stellt eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar (ebenso BayVGH BeckRS 2017, 102532). (Rn. 38 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Wiedereinsetzung in die versäumte materiell-rechtliche Ausschlussfrist aufgrund einer “Nachsichtgewährung” kommt nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, um besonderen Härtefällen Rechnung zu tragen. Das ist etwa anzunehmen, wenn die Säumnis auf höherer Gewalt beruht oder wenn sie auf ein rechts- oder treuwidriges Verhalten der Behörde zurückgeht. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Mit ihrem Hauptantrag begehrt die Klägerin die Befreiung von der Zweitwohnungsteuerpflicht für die Jahre 2014 und 2015 nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 KAG unter Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nach Art. 3 Abs. 3 Satz 7 KAG. Dieses Rechtsschutzziel ist durch einen Verpflichtungsantrag (Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO) zu verfolgen. Der Antrag ist vorliegend als Untätigkeitsklage zulässig. Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 18. Juli 2016 insbesondere rechtzeitig Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 22. Juni 2016 eingelegt (§§ 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 70 Abs. 1 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGVwGO), über den bislang nicht entschieden wurde (§ 75 Satz 1 VwGO).
2. In der Sache bleibt dieser Hauptantrag aber ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2014 und 2015. Der eine Befreiung für diese Jahre ausschließende Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
a) Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin betreffend die Jahre 2014 und 2015 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuerpflicht aufgrund der in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 KAG normierten Einkommensgrenzen erfüllt hat, besteht kein Anspruch auf Befreiung. Denn die Klägerin hat keinen fristgerechten Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 7 KAG bei der Beklagten gestellt.
Nach dieser Vorschrift setzt die Entscheidung über die Nichterhebung der Steuer nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 bis 6 KAG einen Antrag voraus, der bis zum Ende des Kalendermonats, der auf das Steuerjahr folgt, gestellt sein muss.
In seinem Urteil vom 26. Januar 2017 – 4 B 16.1541 – (juris) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nunmehr ausdrücklich festgestellt, dass diese mit Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 460) eingeführte und zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Vorschrift eine sogenannte materiell-rechtliche Ausschlussfrist normiert (vgl. auch Engelbrecht in Schieder/Happ, BayKAG, Stand Juni 2016, Art. 3 Rn. 27 f, h).
Unter einer solchen Ausschlussfrist versteht man eine vom materiellen Recht gesetzte Frist, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiellen Rechtsposition zur Folge hat. Sie ist für die Behörden und die Beteiligten verbindlich und steht nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Mit Ablauf der Frist kann der Rechtsanspruch dann grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (Michler in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.7.2018, § 31 Rn. 19 ff.).
Die hier maßgebliche gesetzliche Ausschlussfrist in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 bis 6 KAG ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BayVGH, U.v. 26.1.2017 – 4 B 16.1541 – juris). Sie ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig (vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, U.v. 10.12.2013 – 8 C 25/12 – juris Rn. 24 ff.). Der Gesetzgeber erreicht mit einer solchen Regelung im Interesse der steuererhebenden Kommunen, dass schon kurze Zeit nach Beendigung eines Steuerjahres Rechtssicherheit herrscht und die Kommune nicht noch weiterhin mit Befreiungsanträgen und darauf gegebenenfalls folgenden Rückabwicklungen von Steuererhebungen für längst vergangene Steuerjahre rechnen muss. Zudem wird ein Anreiz bei den Steuerpflichtigen geschaffen, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen (Fristablauf) der Anzeige- und Meldepflicht von Zweitwohnungen zeitnah nachzukommen und diese Wohnungen einer Veranlagung zuzuführen. Der Gesetzgeber hat dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum insbesondere bei der Gewährung von Ansprüchen oder Vergünstigungen (wie hier der Gewährung von Steuerbefreiung) und kann bei seiner Regelung auf den „Normalfall“ eines sich rechtstreu meldenden und anzeigenden Steuerpflichtigen abstellen. Es ist nicht ersichtlich, dass für diese Fälle die vom Gesetzgeber gewählte Fristenregelung unzumutbar wäre (BayVGH, U.v. 26.1.2017 a.a.O.).
Die Klägerin hat vorliegend erstmals mit Schreiben vom 17. Mai 2016 sinngemäß einen Befreiungsantrag gestellt. Dieser war in Bezug auf die Steuerjahre 2014 und 2015 verspätet, denn er hätte bezüglich 2014 bis Ende Januar 2015 und bezüglich 2015 bis Ende Januar 2016 eingereicht werden müssen.
Nach der insoweit klaren gesetzlichen Regelung kann daher von der Beklagten aufgrund des Antrags vom Mai 2016 keine Entscheidung mehr über die Nichterhebung der Steuer nach Art. 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 KAG getroffen werden. Selbst wenn – wie hier wohl der Fall – die materiellen Voraussetzungen der Nichterhebung der Steuer vorliegen, bleibt es bei fehlendem oder verspätetem Antrag schlicht bei der Zweitwohnungsteuerpflicht nach der Zweitwohnungsteuersatzung (BayVGH, U.v. 26.1.2017 – 4 B 16.1541 – juris; vgl. auch die Einzelbegründung im Gesetzgebungsverfahren B VI. zu § 1, LT-Drs. 15/10637 vom 9.5.2008).
Diese bleibende Steuerpflicht hat die Beklagte grundsätzlich auch durchzusetzen, wenn sie sich kein generelles Erhebungsdefizit vorwerfen lassen will.
b) Auch hat die Klägerin keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist. Der die Wiedereinsetzung ablehnende Bescheid vom 27. September 2017 ist nicht zu beanstanden.
Da Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG verfahrensrechtlich nicht auf § 110 Abgabenordnung – AO – verweist, kommt eine Wiedereinsetzung allenfalls nach Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG – in Betracht. Jedoch schließt Art. 32 Abs. 5 BayVwVfG die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in materiell-rechtliche Ausschlussfristen gerade aus. Zwar ist dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 bis 8 KAG ein Ausschluss der Wiedereinsetzung nicht ausdrücklich zu entnehmen; dies ist nach ständiger Rechtsprechung aber auch nicht erforderlich. Es genügt, wenn – wie hier durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 2017 (a.a.O.) festgestellt – nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ein verspäteter Antragsteller materiell-rechtlich endgültig seine Anspruchsberechtigung verlieren soll.
Wie ausgeführt ist Art. 3 Abs. 3 Satz 7 KAG kein für die Beklagte dispositives Recht. Fehlt es – aus welchen Gründen auch immer – an einem fristgerechten Antrag, können Entscheidungen nach Art. 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 KAG nicht mehr ergehen.
c) Schließlich ist der Klägerin auch nicht ausnahmsweise im Wege einer sogenannten „Nachsichtgewährung“ Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren.
Eine solche Nachsicht kommt nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, um besonderen Härtefällen Rechnung zu tragen. Das ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn die Säumnis auf höherer Gewalt beruht (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.1985 – 9 C 7/85 – NJW 1986, 207) oder wenn sie auf ein rechts- oder treuwidriges Verhalten der Behörde zurückgeht (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.1996 – 7 C 28/95 – BVerwGE 101, 39), etwa wenn die Behörde durch eine falsche oder irreführende Rechts(behelfs) belehrung die verspätete Antragstellung mitveranlasst hat (BVerwG, U.v, 18.4.1997 – 8 C 38/95 – NJW 1997, 2966).
Allein mangelnde Rechtskenntnis geht demgegenüber zu Lasten des Säumigen (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.1984 – 6 C 33.83 – Buchholz 238.90 Nr. 105).
Ein solcher Sachverhalt, der ausnahmsweise eine Nachsichtgewährung rechtfertigen könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere ist kein qualifiziertes Fehlverhalten der Beklagten darin ersichtlich, dass sie die Klägerin nicht rechtzeitig über die Möglichkeit einer Befreiung und die Fristbindung des Befreiungsantrags nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 und 7 KAG informiert hat.
Die streitgegenständlichen Regelungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 bis 8 KAG, eingeführt durch das Änderungsgesetz vom 22. Juli 2008, traten nach ihrer Bekanntmachung im Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. 15 vom 28. Juli 2008 (Seite 460) am 1. September 2009 in Kraft und erlangten damit allgemeine Geltung.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte nicht verpflichtet, über diese gesetzliche Befreiungsmöglichkeit ausdrücklich aufzuklären.
Den den gesetzlichen Regelungen Unterworfenen obliegt es grundsätzlich selbst, sich über ihre Rechte und Pflichten zu informieren; dies gilt auch und insbesondere im Steuerrecht. Vor allem bei komplizierten Sachverhalten erfasst diese Obliegenheit im Einzelfall auch, qualifizierte Hilfe etwa durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater in Anspruch zu nehmen.
Dass die Beklagte auf ihrer Homepage im Internet nicht nur die Vorschriften ihrer Zweitwohnungsteuersatzung erläutert, sondern darüber hinaus auch auf die Möglichkeit einer Befreiung nach dem Kommunalabgabengesetz hinweist, stellt sich insoweit als Service dar, auf den seitens der Normadressaten kein Anspruch besteht. Insofern liegt auch keine „Diskriminierung“ darin, dass sie diese Informationen den Zweitwohnungsteuerpflichtigen nicht (auch) in Papierform zukommen lässt.
Vor diesem Hintergrund oblag es daher primär der Klägerin selbst, sich über die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Zweitwohnungsteuerpflicht zu informieren und sich hierzu gegebenenfalls auch der Hilfe eines Rechtsanwalts oder steuerlichen Beraters zu bedienen.
Insbesondere hätte sie sich nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS und anlässlich der Schreiben der Beklagten vom 10. April 2014 und 30. Juli 2014 darüber kundig machen können und, um eventuelle Nachteile zu vermeiden, auch müssen, ob und ggf. nach welchen gesetzlichen Maßgaben – auch außerhalb der Regelungen der Zweitwohnungsteuesatzung – eine (weitere) Steuerbefreiung möglich war. Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nach dem Tod ihres Ehemannes in einer Ausnahmesituation befunden haben mag; jedenfalls wäre ihr aber die Hinzuziehung eines sachkundigen Beraters möglich gewesen.
Unzutreffend ist auch die Auffassung der Klägerin, die Beklagte habe insoweit treuwidrig gehandelt, als ein fristgerechter Befreiungsantrag für 2014 und 2015 schon deshalb nicht möglich gewesen sei, weil die Steuerfestsetzung für diese Jahre überhaupt erst mit Bescheid vom 17. Februar 2015 durch die Beklagte erfolgte und vorher – innerhalb der Fristen – schon begrifflich keine Befreiung habe beantragt werden können.
Die Klägerin verkennt dabei, dass das Befreiungsverfahren nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 ff. KAG und das Steuerfestsetzungsverfahren zwei gesonderte, wenn auch möglicherweise gleichzeitige Verfahren darstellen, die ihren Abschluss in zwei Verwaltungsakten finden, selbst wenn die Befreiung häufig mit der Steuerfestsetzung in einem Bescheid verbunden wird. Dies ergibt sich schon eindeutig aus der Gesetzesbegründung (vgl. die Einzelbegründung B VI. zu § 1, LT-Drs. 15/10637 vom 9.5.2008), wonach der Nachweis, dass die maßgeblichen (Einkommens-)Grenzwerte nicht überschritten werden, vom Zweitwohnungsinhaber in einem – insoweit gesonderten – Antragsverfahren zu führen ist. Die Gesetzesbegründung stellt weiter klar, dass, wenn die Nachweise erbracht werden, schon kein Zweitwohnungsteuebescheid ergeht; ist die Festsetzung bereits erfolgt, wird die Steuerschuld „nicht erhoben“.
Der Befreiungsantrag war somit unabhängig von und zeitlich vor der Steuerfestsetzung möglich und zur Fristwahrung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 7 KAG erforderlich. Im Übrigen hatte die Beklagte in ihrem Erinnerungsschreiben vom 30. Juli 2014 auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin nach Aktenlage veranlagt werden würde, wenn sie keine neue Zweitwohnungsteuererklärung einreichte; für die Klägerin musste daher ab diesem Zeitpunkt klar sein, dass eine Veranlagung im Raum stand.
Schließlich hat die Beklagte auch zu Recht darauf hingewiesen, dass jedenfalls für das Jahr 2015 der Befreiungsantrag auch noch nach Erlass des Zweitwohnungsteuerbescheids vom 17. Februar 2015, nämlich bis zum 31. Januar 2016, hätte gestellt werden können.
d) Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass der Klägerin auch keinen Anspruch auf Erlass der der Zweitwohnungsteuer für 2014 und 2015 nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 227 Abs. 1 AO zusteht. Die Voraussetzungen für eine hier allein in Frage kommende Billigkeitsentscheidung aus sachlichen Gründen liegen nicht vor.
Sachlich unbillig ist die Einziehung einer Steuer, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer unbillig erscheint; eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (vgl. ausführlich Oosterkamp in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, Stand: 1.7.2018, § 227 AO Rn. 37 m.w.N.).
Die Fristenregelung in Art. 3 Abs. 3 Satz 7 KAG dient, wie bereits ausgeführt, der Rechtssicherheit. Diesem Zweck würde es widersprechen, nach Fristablauf Befreiungen im Billigkeitswege zu ermöglichen. Es liegt somit gerade keine untypische bzw. vom Gesetzgeber nicht in Kauf genommene Unbilligkeit vor (BayVGH, U.v. 26.1.2017 – 4 B 16.1541 – juris Rn. 55).
3. Schließlich bleibt auch die in zulässiger Weise als Hilfsantrag gestellte Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) in der Sache ohne Erfolg.
Es sind keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, die die Nichtigkeit der Zweitwohnungsteuerbescheide der Beklagten vom 17. Februar 2015 begründen könnten. In den veranlagten Zeiträumen 2014 und 2015 war die Klägerin Inhaberin einer Zweitwohnung und damit Steuerschuldnerin (§§ 1 bis 3 ZwStS). Dies hat sie auch letztlich nicht bestritten.
Wie ausgeführt, ist das Steuerfestsetzungsverfahren unabhängig von dem Befreiungsverfahren nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 ff. KAG. Die Steuerbescheide leiden somit nicht an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b KAG, § 125 Abs. 1 AO.
4. Es bleibt daher im Ergebnis bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung ohne Rückerstattung, so dass die Klage insgesamt mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.