Steuerrecht

Befristetes Berufsverbot für eine Steuerberaterin wegen Steuerhinterziehung

Aktenzeichen  1 StL 14/16

Datum:
2.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DStR – 2017, 1456
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StBerG StBerG § 57 Abs. 1, Abs. 2, § 89 Abs. 1, Abs. 2, § 90 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2

 

Leitsatz

1 Die berufsgerichtliche Maßnahme ist keine Kriminalstrafe, sondern bezweckt in erster Linie, den Berufsangehörigen künftig zur Einhaltung seiner Berufspflichten anzuhalten bzw. für die Reinheit des Berufsstandes zu sorgen. Daher steht das Ausmaß der Schuld bei der Auswahl der Maßnahme nicht im Vordergrund, sondern die Schwere des Fehlverhaltens und die dadurch entstandene Schädigung des Ansehens des Berufsstands. (Rn. 86) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Voraussetzungen für ein befristetes Berufsverbot sind gegeben, wenn der Steuerberater durch Rückdatierung von Verträgen und/oder durch Manipulationen von Sachverhalten einschließlich der Erstellung diese angeblich belegender Urkunden an einer Steuerhinterziehung des Mandanten mitgewirkt hat. (Rn. 92) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Betroffene ist schuldig der schuldhaften Verletzung allgemeiner Berufspflichten.
II. Ihr wird deshalb ein Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr
erteilt.
III. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen.
Angewandte Bestimmungen:
§§ 57 Abs. 1, 1, 89 Abs. 1 und 2 StBerG

Gründe

(abgekürzt gem. § 153 StBerG i. V. m. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
… wurde am … in … geboren. Sie ist ledig und kinderlos und lebt mit dem anderweitig Verfolgten … zusammen. Die Betroffene besuchte die Grundschule und danach das Gymnasium. Nach dem Abitur im Jahr 1992 studierte sie in … an der … im Zeitraum von 1992 bis 1997 Betriebswirtschaft. Das Studium beendete sie mit dem Abschluss als Diplom-Kauffrau und war von 1998 bis 2000 in … wissenschaftliche Mitarbeiterin. Ihren Plan, in diesem Bereich zu promovieren, stellte sie wegen ihres damaligen Partners zurück und strebte die Steuerberaterprüfung an. Ab dem Jahr 2001 war die Betroffene zunächst als Steuerassistentin bei der … in B. angestellt. Im April 2003 wurde sie nach erfolgreicher Absolvierung der Steuerberaterprüfung 2002/2003 zur Steuerberaterin bestellt. Bis Ende 2012 war die Betroffene bei der … beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete wegen der verfahrensgegenständlichen Straftaten und wurde formell Ende April 2013 mit einem Aufhebungsvertrag beendet.
Im Zusammenhang mit der Strafverfolgung wegen der verfahrensgegenständlichen Taten erkrankte die Betroffene an einer Depression und ist arbeitsunfähig. Ihre Krankschreibung ist noch bis zum … befristet. Sie erhält ein Krankengeld in Höhe von € … monatlich. Seit 3 Wochen absolviert sie eine Therapie in einer Tagesklinik, deren Gegenstand Einzel- und Gruppengespräche sind. Ziel dieser Therapie ist es, die Betroffene wieder arbeitsfähig zu machen. Die Tätigkeit einer Steuerberaterin gefällt der Betroffenen.
Die Betroffene hat Schulden bei ihren Eltern in Höhe von € … Mit ihrem früheren Lebensgefährten hatte sie in … im Landkreis … eine Immobilie erworben. Als im Jahr 2011 die Beziehung in die Brüche gegangen war, erwarben die Eltern der Betroffenen den Anteil des früheren Lebensgefährten der Betroffenen mit den entsprechenden Lasten, damit die Betroffene die Immobilie halten konnte. Darüber hinaus bezahlten die Eltern der Betroffenen Verfahrenskosten aus dem gegenständlichen Steuerstrafverfahren. Dieses Darlehen ist zurückzubezahlen.
Mit dem anderweitig Verfolgten … wird die Betroffene … gesamtschuldnerisch aus einem Haftungsbescheid im Zusammenhang mit den Taten zugunsten der … in Höhe von € … in Anspruch genommen. Hierauf hat sie mit dem anderweitig Verfolgten … Zahlungen in Höhe von insgesamt € … geleistet.
Die Betroffene … ist bereits vorbestraft:
Durch Urteil des … wurde sie rechtskräftig wegen 8 Fällen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (3 KLs 124 Js 7947/10). In den Urteilsgründen ist insbesondere Folgendes festgehalten:
„Ab 1994 war der Angeklagte … in der Kanzlei des … … mit Sitz in H., … als geschäftsführender Gesellschafter neben … Die Angeklagte … war bei der vorgenannten … im Zeitraum von 2001 bis Ende 2012 zunächst als Steuerassistentin, ab 2003 als Steuerberaterin angestellt.
Langjähriger Mandant von … war …
… war bis Februar 2011 steuerliche Beraterin unter anderem der …, der …, der … sowie der …, hinter denen jeweils faktisch bestimmend stand.
Innerhalb der … waren die Angeklagten die steuerlichen Berater des … und zuständig für die Mandate der vorgenannten Unternehmen.
Der Angeklagte … betreute seit 1994 Firmen des … Die Mandate umfassten die monatliche Lohnabrechnung, die Finanzbuchhaltung, die Erstellung der Jahresabschlüsse für die Gesellschaften … Prüfungen durch das Finanzamt. Die jeweiligen Arbeiten wurden über die Jahre von verschiedenen Mitarbeitern der … vorgenommen, der Angeklagte … war Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit dem …-Mandat.
Er prüfte insbesondere intern die Jahresabschlüsse der Firmengruppe …, war Ansprechpartner für die Sachbearbeiter, die die Vorarbeiten vornahmen und prüfte die Buchungssätze stichprobenartig anlässlich der Jahresabschlussarbeiten auf Plausibilität. Zudem stand der Angeklagte … für die Beurteilung steuerlich relevanter Aspekte von dessen geschäftlicher Betätigung zur Verfügung, beriet … bzw. dessen Familienangehörigen über die steuerlichen Auswirkungen diverser Firmenkonstellationen und erarbeitete für … Konzepte zur Steuerersparnis.
Die Angeklagte … war innerhalb der … dem Angeklagten … unterstellt und als Sachbearbeiterin tätig, u.a. für das …-Mandat. Als solche hatte sie erstmals für die …  den Jahresabschluss zum 31.12.2002 zu erstellen. In der Folgezeit bereitete sie unter anderem für diverse Gesellschaften der Firmengruppe die jeweiligen Jahresabschlüsse sowie die darauf basierenden Steuererklärungen vor. Mit anderen steuerlichen Beratern weiterer Gesellschaften glich sie Buchführungspositionen ab, wenn Geschäftsvorfälle miteinander zusammenhingen. Soweit an die … durch … steuerliche Fragestellungen herangetragen wurden, arbeitete sie dem Angeklagten … bei der steuerlichen Beratung zu und prüfte insbesondere die steuerlichen Auswirkungen der verschiedenen Firmenbeteiligungen bzw. von … geplanten Projekten sowie einzelnen Geschäftsvorfällen in bilanzieller wie steuerlicher Hinsicht.
… war bereits ab den 1970er Jahren über unterschiedlich organisierte Firmen zunächst auf dem Gaststättensektor gewerblich tätig und Anfang der 1980er Jahre in den Betrieb von Diskotheken eingestiegen. Ab 1986 hatte … begonnen, sein Tätigkeitsfeld auf den Betrieb von Heimen zu verlagern und gründete in diesem Zusammenhang in den folgenden Jahren bis in die strafbefangenen Zeiträume diverse Unternehmen.
… stand zum Teil als eingetragener, in der Regel aber nur als faktischer Geschäftsführer bzw. Gesellschafter hinter dieser Vielzahl miteinander verbundener, ihm und seiner Familie gehörender Unternehmen, bei denen – unabhängig davon, wer formalrechtlich Gesellschafter, Aktionär oder Geschäftsführer waraber jeweils er letztentscheidend tätig war.
… war bereits im Jahr 1997 in einem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung, in dem er sich bis Anfang Mai 1996 in Untersuchungshaft befand, rechtskräftig mit Urteil des Landgerichts Hof im Februar 1997 … zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war und die später erlassen wurde, verurteilt worden.
Er hat bestandskräftig festgesetzte Steuerschulden in Millionenhöhe.
Um dem Haftungszugriff der Finanzverwaltung zu entgehen, hatte … das Interesse, zu vermeiden, dass ihm Einkünfte zugerechnet werden können. Einkünfte aus seinem Firmenkonglomerat versuchte er vor den Finanzbehörden zu verschleiern und durch entsprechende Geschäftsvorfälle in den Unternehmen abzudecken.
Ferner war sein erklärtes Ziel, durch entsprechende Vorgänge in den Buchhaltungen, Bilanzen und letztlich damit in den Steuererklärungen der von ihm geführten Unternehmen jeweils ein steuerliches Ergebnis darzustellen, das zu keiner oder zu geringer Gewerbe-und Körperschaftsteuerlast sowie Solidaritätszuschlag führte.
Die Angeklagten richteten in der Folge die steuerliche Beratung auf dieses erklärte Ziel des … aus und entwickelten konkret für die Firmen von … rechtliche Konstruktionen, die zu dem gewünschten Ziel der Steuerersparnis bzw. Verschleierung von Einkünften von Dieter Müller führten, wobei sie zum Teil Verträge fingierten und rückdatierten, die den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprachen bzw. in Kenntnis deren Unrichtigkeit Positionen in Jahresabschlüsse einstellten, die zu einem bilanziellen Verlust führten.
(…)
III. Beihilfe zur Steuerhinterziehung für die … (Sachverhalte 10, 10a, 12, 12 a der Anklageschrift)
1. Allgemeines
Zur Firmengruppe von … gehörte auch die, später in … umfirmierte, …, die das Alten- und Pflegeheim in … betrieb bzw. verpachtete. Gesellschafter der … waren zunächst die … und die … Ab Mitte Dezember 2003 war die … (im folgenden auch … genannt) deren Alleingesellschafterin. Geschäftsführer der … war von 1993 bis 2007 …, im Jahr 2005 zeitweise … Anschließend folgten ihr …, …, … und …
Auch die im Dezember 2003 gegründete … war ein Unternehmen der … An ihr hielt die … bis August 2006 (ab September 2006 die …) einen Kommanditanteil von 50.000,00 EUR, der 94% der Gesellschaftsanteile entsprach. Die weitere, persönlich haftende Gesellschafterin mit 6% Gesellschaftsanteil war die …, … deren Alleingesellschafterin seit 2003 wiederum die … war. Im Gesellschaftsvertrag ist als Zweck der Gesellschaft die Verwaltung von Vermögen, insbesondere der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen vereinbart.
Als Geschäftsführer dieser … war zunächst … und ab November 2006 … im Handelsregister eingetragen.
Faktisch übte … auch bei den vorgenannten Gesellschaften den bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenstätigkeit aus. Unabhängig davon, welche Person gerade als Geschäftsführer bzw. Vorstand bestellt war, unterlagen die wesentlichen geschäftlichen Vorgänge bei diesen Gesellschaften der Zustimmung des …, der sich allein die Entscheidung über die Belange der Unternehmen vorbehielt.
Dies war auch den beiden Angeklagten hinlänglich bekannt, insbesondere da … für sie Ansprechpartner bei allen vorgenannten Unternehmen war und auch steuerlich alle wesentlichen Entscheidungen für die Gesellschaften traf.
Durch die …, dort federführend durch die beiden Angeklagten, wurde die … steuerlich betreut, ab dem Veranlagungszeitraum 2006 auch die …
2. Vorgeschichte
Im Dezember 2003 erwarb die … jeweils 100% der Anteile an der …, der … und der – ebenfalls zur Firmengruppe … gehörenden – … (im Folgenden: …).
Hintergrund hierfür war der Plan von …, die Immobilien der von ihm mit Hilfe seiner Gesellschaften betriebenen Alten- und Pflegeheime in einen Immobilienfonds bündeln und die Fondsanteile an Anleger zu verkaufen. Zu diesem Zweck war die …, die keine eigene gewerbliche Tätigkeit entfaltete, ursprünglich gegründet worden.
Im Jahr 2004 trug … dabei an die beiden Angeklagten die Aufgabenstellung heran zu klären, wie die Gewinne aus den Unternehmen, an denen die … beteiligt war, an diese weitergereicht werden könnten, um so potentielle Anleger der … an diesen Gewinnen zu beteiligen. Beide Angeklagten prüften die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten und berieten … dahin gehend, eine steuerliche Organschaft zwischen der … als Mutter und den Gesellschaften, an denen die … beteiligt war, als Töchter einzugehen.
Zur Absicherung stellten die beiden Angeklagten am 13.08.2004 bei dem …  einen Antrag auf verbindliche Auskunft über das Bestehen einer körperschaftssteuerlichen Organschaft von … und …, … bzw. … Darin erklärten sie, dass beabsichtigt sei, diese drei Tochterunternehmen durch die … stärker zu kontrollieren und durch Ergebnisabführungsverträge zu verpflichten. Die … übe eine gewerbliche Tätigkeit im klassischen Sinn nicht aus. Durch die geplanten Maßnahmen der … seien aber die Voraussetzungen einer … hinreichend erfüllt. Eine unternehmerische Tätigkeit der … liege in der Ausübung der einheitlichen Leitung im Konzern, die im Innenverhältnis durch die in der Person von … vorliegenden Identität der Geschäftsführung der … mit den Geschäftsführern der … und der … bzw. aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Geschäftsführerin der … um die Mutter von … handele, erkennbar sei. Diese Tätigkeit als … und eine geplante geringfügige originäre gewerbliche Tätigkeit sei nach ihrer Auffassung ausreichend, um als Organträger zu fungieren und eine Organschaft zu begründen.
Mit ergänzendem Schreiben an das … vom 08.03.2005 legten die beiden Angeklagten lediglich Entwürfe der Gewinnabführungsverträge der … mit den Tochtergesellschaften vor.
Am 20.08.2004 hatte die … mit der … und den beiden anderen Tochtergesellschaften auf Veranlassung von … bereits jeweils einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (Organschaftsvertrag), den Rechtsanwalt … verfasste, geschlossen. In diesen Organschaftsverträgen unterstellten die Tochtergesellschaften jeweils die Leitung ihrer Gesellschaft der herrschenden Gesellschaft und verpflichteten sich als beherrschte Gesellschaften ihren gesamten Gewinn an die … als beherrschende Gesellschaft abzuführen.
Der Plan des Immobilienfonds erwies sich zeitnah aus verschiedenen Gründen nicht umsetzbar.
Mit Bescheid vom 20.06.2005 lehnte das … unter Hinweis auf die bereits am 20.08.2004 abgeschlossenen Organschaftverträge die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ab, da es sich um einen abgeschlossenen Sachverhalt handelte.
Daraufhin stellten die Angeklagten am 27.06.2005 unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen einen Antrag auf unverbindliche Auskunft, die mit Bescheid des … vom 14.03.2006 negativ verbeschieden wurde.
Darin teilte das … mit, dass die durch die Antragsteller geschilderte Tätigkeit der … als geschäftsleitende Holding in Verbindung mit einer geringfügigen originär gewerblichen Tätigkeit nicht ausreichend sei, eine körperschaftssteuerliche Organschaft zu begründen.
Über diese Antwort informierte der Angeklagte … anlässlich einer gemeinsamen Autofahrt am 18.03.2006.
3. Strafbares Verhalten
Am 24.04.2006 kam es zu einer Besprechung zwischen den beiden Angeklagten und zumindest …, möglicherweise weiteren Beteiligten, wie mit dieser Sachlage umzugehen sei.
Angesichts der Auskunft des … und um die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen …-Firmen zu ermöglichen, entschied sich … nach entsprechender Beratung durch die beiden Angeklagten, einen Geschäftsbesorgungsvertrag erstellen zu lassen, um eine gewerbliche Tätigkeit der … zu fingieren. Ziel war hierbei, eine Minderung der Steuerzahllast bei der … herbeizuführen.
Mit der Erstellung des Geschäftsbesorgungsvertrages wurden die beiden Angeklagten beauftragt, die konkreten Arbeiten hierzu führte die Angeklagte … aus. Insbesondere entwarf die Angeklagte … den Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der … und der … Diesen übersandte sie per E-Mail am 28.04.2006 an …, damit er und … als Vertreter der beiden Gesellschaften die Unterschrift unter den Vertrag leisteten, den die Angeklagte … in Abstimmung mit dem Angeklagten … auf den 18.01.2004 zurückdatiert hatte.
Ausweislich des Geschäftsbesorgungsvertrags, der nie zur Durchführung gelangt war und auch später nicht gelangte, wie alle Beteiligten und insbesondere auch die Angeklagten wussten, sollte die … die … für ein Entgelt von … EUR brutto jährlich (2004: … EUR brutto; ab 2007: … EUR wegen höherer MwSt.) bei der Verwaltung und Vermietung von Grundstücken unterstützen und beraten. Durch Vorlage des Vertrags sollte eine gewerbliche Tätigkeit der … von einigem Umfang fingiert werden. Tatsächlich wurden -wie von vornherein beabsichtigtkeinerlei Leistungen durch die … für die … aufgrund dieses Geschäftsbesorgungsvertrages erbracht.
In den Jahresabschlüssen der … für die Jahre 2004 bis 2009 wurde sodann ein gewinnmindernder Aufwand aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag ausgewiesen.
Zahlungen der … an die … erfolgten nicht. Deren tatsächlich nicht bestehenden Ansprüche wurden in der Bilanz der … als unbezahlte Verbindlichkeiten ausgewiesen, nachdem diese laut fingiertem Vertrag zwischen … und … vom 30.12.2004 angeblich gestundet wurden.
Die Jahresabschlüsse und die Steuererklärungen der … für die Jahre 2004 und 2005 bereitete der Steuerberater … der Steuerkanzlei …, …, …, … vor, für die Veranlagungszeiträume … Die beiden Angeklagten veranlassten für 2004 und 2005, dass durch den Steuerberater … die Organschaft und auch die aus der angeblichen Geschäftsbesorgung stammenden – tatsächlich fingierten – Betriebsausgaben entsprechend in den Jahresabschlüssen und den Steuererklärungen ausgewiesen wurden, in den Folgejahren nahmen die beiden Angeklagten die Verbuchungen selbst vor und erstellten die Steuererklärungen für die.
4. Steuererklärungen und Steuerbescheide im Zusammenhang mit dem strafbewehrten Verhalten Für den Veranlagungszeitraum 2004 reichte …, für die Veranlagungszeiträume 2005 und 2006 … und ab dem Veranlagungszeitraum 2007 … im Auftrag des … bei dem … bzw. ab dem Veranlagungszeitraum 2007 bei dem … die Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen zu den nachbenannten Zeitpunkten für die … ein, wobei die Steuererklärungen der Jahre 2005 bis 2009 nicht nur gleichzeitig abgegeben wurden, sondern auf den gleichen buchhalterischen Vorgängen beruhten, die dann wiederum Eingang in die Bilanz fanden.
In den Steuererklärungen wurde jeweils angegeben, dass die … Organträgerin der Organgesellschaft … sei, deren Einkommen dieser Organträgerin zuzurechnen sei.
Aufgrund der nachfolgenden Erklärungen erließ das …  folgende Bescheide:
Erklärung
Bescheid
KSt 2004
01.08.2006
04.10.2006
GewSt 2004
26.01.2007
04.10.2006
KSt 2005
26.11.2007
01.07.2011
GewSt 2005
26.11.2007
01.07.2011
KSt 2006
26.11.2007
01.07.2011
GewSt 2006
26.11.2007
01.07.2011
KSt 2007
19.12.2008
01.07.2011
GewSt 2007
19.12.2008
01.07.2011
KSt 2008
23.12.2009
01.07.2011
GewSt 2008
23.12.2009
01.07.2011
KSt 2009
30.12.2010
01.07.2011
GewSt 2009
30.12.2010
01.07.2011
5. Steuerliche Auswirkungen
Das … berücksichtigte die jeweils erklärte Organschaft zwischen der … und … bei der Besteuerung der … in den Veranlagungszeiträumen 2004 bis 2009, weshalb zugunsten der … unrichtige Körperschaftsteuerbescheide ergingen, die diese Steuer jeweils auf 0 EUR festsetzten. Außerdem berücksichtigte das … den von der … jeweils erklärten Aufwand aus angeblicher Geschäftsbesorgung durch die … als gewinnmindernd.
Da das … von einer wirksamen Organschaft zwischen der … und der … ausging, erließ es zudem keine Gewerbesteuermessbescheide gegen die … Infolgedessen ergingen keine Gewerbesteuerbescheide der … gegen die … Der Gewinn aus Gewerbebetrieb der … wurde vielmehr durch
„Bescheide zur Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft“ dem Organträger, der … zugewiesen, die diesen mit Verlusten anderer Organgesellschaften verrechnete.
Tatsächlich hätten die Einkünfte der … nicht der Organträgerin zugerechnet werden dürfen, sondern durch die … selbst versteuert werden müssen, wobei deren erklärter Jahresüberschuss um den zu Unrecht berücksichtigten Aufwand aus dem angeblichen Geschäftsbesorgungsvertrag erhöht und um die zu bildende Gewerbesteuerrückstellung vermindert ist.
6. Die konkreten Steuerberechnungen für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2009 Die Berechnung der verkürzten Steuern stellt sich in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen für die einzelnen Steuerarten wie folgt dar:
(…)
e) Veranlagungszeitraum 2008 Körperschaftsteuer 2008
Erklärter Bilanzgewinn
0.-
Vom … errechnete Summe der Einkünfte laut Erklärung (zuzüglich Hinzurechnungen):
… € abgef. Jahresüberschuss
+ … Hinzurechnung nach § 60 EStDV
+ … Hinzurechnungen
– … € abziehbare Zuwendungen



– …-


Dem Organträger zuzurechnen
…-
Gesamtbetrag der Einkünfte
0.-
Veranlagte Körperschaftsteuer
0.-
Fingierte Betriebsausgabe
…-
Zu niedrig erklärte Summe der Einkünfte
…-
Tatsächlicher Gesamtbetrag der Einkünfte
…-
Geschuldete Körperschaftsteuer (15% Körperschaftssteuer)
…-
Verkürzte Körperschaftsteuer (abzüglich Zinsabschlag in Höhe von …-)
…-
Verkürzter Solidaritätszuschlag (abzüglich Kapitalertragsteuer in Höhe von …)

Gewerbesteuer 2008
Erklärter Gewinn aus Gew.betrieb
0.-
Gewerbeertrag (wegen Organschaft)
0.-
Gewerbesteuermessbetrag
0.-
Gewerbesteuer (Hebesatz 380%)
0.-
Gewerbeertrag lt Erklärung (Gewinn aus Gewerbebetrieb zuzüglich gewerbesteuerlicher Hinzurechnungen und abzüglich Kürzungen)
…- aus Gewerbebetrieb
+ …- Hinzurechnungen
– …- Kürzungen
– …-
(fehlende Organschaft)
…-
Fingierte Betriebsausgabe
…-
Zu niedrig erklärte Summe der Einkünfte
…-
Tatsächlicher Gewerbeertrag
…-
Gewerbesteuermessbetrag (3,5%)
…-
Gewerbesteuer (Hebesatz 380%)
…-
Verkürzte Gewerbesteuer
…-
Insgesamt wurden im Veranlagungszeitraum 2008 Steuern in Höhe von … EUR verkürzt.
f) Veranlagungszeitraum 2009 Körperschaftsteuer 2009
Erklärter Bilanzgewinn
0.-
Vom Finanzamt errechnete Summe der Einkünfte laut Erklärung (zuzüglich Hinzurechnungen):
… abgef. Jahresüberschuss
+ … Hinzurechnung nach § 60 EStDV
…-
Dem Organträger zuzurechnen

Gesamtbetrag der Einkünfte
0.-
Veranlagte Körperschaftsteuer
0.-
Fingierte Betriebsausgabe
…-
Zu niedrig erklärte Summe der Einkünfte
…-
Tatsächlicher Gesamtbetrag der Einkünfte
…-
Geschuldete Körperschaftsteuer (15% Körperschaftssteuer)
…-
Verkürzte Körperschaftsteuer (abzüglich Zinsabschlag in Höhe von …-)
…-
Verkürzter Solidaritätszuschlag (abzüglich Kapitalertragsteuer in Höhe von …)

Gewerbesteuer 2009
Erklärter Gewinn aus Gew.betrieb
0.-
Gewerbeertrag (wegen Organschaft)
0.-
Gewerbesteuermessbetrag
0.-
Gewerbesteuer (Hebesatz 380%)
0.-
Gewerbeertrag lt Erklärung (Gewinn aus Gewerbebetrieb zuzüglich gewerbesteuerlicher Hinzurechnungen und abzüglich Kürzungen)
… Gewinn aus Gewerbebetrieb
– … Kürzungen
– …(fehlende Organschaft)
…-
Fingierte Betriebsausgabe
…-
Zu niedrig erklärte Summe der Einkünfte
…….-
Tatsächlicher Gewerbeertrag
…-
Gewerbesteuermessbetrag (3,5%)

Gewerbesteuer (Hebesatz 380%)

Verkürzte Gewerbesteuer

(…)
IV. Beihilfe zur Steuerhinterziehung für die … (Sachverhalt 10b der Anklageschrift)
1. Allgemeines
Die …, deren sämtliche Gesellschaftsanteile – wie ausgeführt – seit Mitte Dezember 2003 von der … gehalten werden, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28.01.2000 gegründet. Unternehmensgegenstand ist der Betrieb von Wohn-, Pflege-, Kinder- und Seniorenheimen und sonstigen Massenunterkünften sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte, eingeschlossen Dienstleistungen in der Unternehmensberatung, im Management, Co-Management sowie Marketing war. Auch bei der … handelte es sich um ein Unternehmen der …-Gruppe, hinter dem dominierend … stand, der auch dort – wie die Angeklagten wussten – die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen traf.
Für das Jahr 2009 hatte der Beherrschungs- und Gewinnübernahmevertrag, der – wie ausgeführtam 20.08.2004 auch zwischen der … und der … abgeschlossen worden war, weiterhin Geltung. Die … hatte im Veranlagungszeitraum 2009 als Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit einen Betrag von 1.469.789,52 € erzielt.
2. Strafbares Verhalten
Die …, für die die Angeklagten tätig waren, hatte den Auftrag zur Erstellung des Jahresabschlusses der … zum 31.12.2009. Die Angeklagte … erstellte nach Absprache mit dem Angeklagten … aus der Buchführung und den sonstigen Erkenntnissen bezüglich der … den Bilanzentwurf.
Ferner erstellte die Angeklagte … in Absprache mit dem Angeklagten … die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen der … für den Veranlagungszeitraum 2009, die anschließend dem Geschäftsführer der … vorgelegt, von diesem unterzeichnet und sodann bei dem zuständigen … eingereicht wurden.
In diesen Steuererklärungen ist die Erklärung enthalten, dass die … Organträgerin der Organgesellschaft … sei, deren Einkommen von … € dieser Organträgerin zuzurechnen sei.
Den Angeklagten und auch … war dabei bekannt, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der … und der … fingiert war, seitens der … tatsächlich keine gewerbliche Tätigkeit ausgeführt wurde und damit auch die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft weder zwischen der … und der … noch zwischen der … und der … vorlagen. Dennoch arbeitete die Angeklagte … in Abstimmung mit dem Angeklagten …die fingierte Organschaft in den Steuererkärungen der … für den Veranlagungszeitraum 2009 ein.
Den beiden Angeklagten und … war bewusst, dass die fingierte Organschaft zu Unrecht in die Steuererklärungen aufgenommen wurde und bei der … dadurch Steuern ungerechtfertigt verkürzt werden.
4. Steuererklärungen und Steuerbescheide
Die von den beiden Angeklagten erstellte Bilanz 2009 und die Steuererklärungen 2009 der … wurden vom Geschäftsführer … nach Vorlage und Weisung durch … unterschrieben.
Am 30.12.2010 reichte der anderweitig Verfolgte … im Auftrag des … bei dem … die von den Angeklagten erstellte Körperschaftsteuererklärung sowie die Gewerbesteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2009 zusammen mit dem Jahresabschluss 2009 für die … ein.
Mit Datum vom 27.05.2011 erließ das … den Körperschaftsteuerbescheid für die … für den Veranlagungszeitraum 2009.
5. Steuerliche Auswirkungen
Der in der Körperschaftsteuererklärung angegebene Jahresüberschuss der …, der im Wege der fingierten Organschaft auf die … übertragen werden sollte, betrug … Euro.
Das … berücksichtigte die geltend gemachte Organschaft und setzte daraufhin im Körperschaftsteuerbescheid vom 27. Juni 2011 die Körperschaftsteuer auf 0,00 Euro fest.
Als Rechtsfolge der fingierten Organschaft wurde für die … ein Gewerbesteuermeßbetragbescheid nicht erlassen.
Tatsächlich hätten die Einkünfte der …. nicht der Organträgerin zugerechnet werden dürfen, sondern durch die … selbst versteuert werden müssen,
6. Konkrete Steuerberechnungen
Die Berechnung der verkürzten Steuern stellt sich für die einzelnen Steuerarten wie folgt dar:
Körperschaftsteuer 2009
Erklärter Bilanzgewinn
0.-
Vom Finanzamt errechnete Summe der Einkünfte laut Erklärung (zuzüglich Hinzurechnungen):
… € abgef. Jahresüberschuss
– … Abzug nach § 60 EStDV
…-
Dem Organträger lt Erklärung zuzurechnen
– …-


Gesamtbetrag der Einkünfte
0.-
Veranlagte Körperschaftsteuer
0.-
abziehbare Verluste
…-
Tatsächlicher Gesamtbetrag der Einkünfte
…-
Geschuldete Körperschaftsteuer (15% Körperschaftssteuer)
…-
Verkürzte Körperschaftsteuer (abzüglich Zinsabschlag in Höhe von …-)
…-
Verkürzter Solidaritätszuschlag (abzüglich Kapitalertragsteuer in Höhe von …)

Gewerbesteuer 2009
Erklärter Gewinn aus Gew.betrieb
0.-
Gewerbeertrag (wegen Organschaft)
0.-
Gewerbesteuermessbetrag
0.-
Gewerbesteuer (Hebesatz 380%)
0.-
Gewerbeertrag lt Erklärung (Gewinn aus Gewerbebetrieb zuzüglich gewerbesteuerlicher Hinzurechnungen und abzüglich Kürzungen)
…- aus Gewerbebetrieb (fehlende Organschaft)
…-
anrechenbarer Gewerbeverlust auf den 31.12.des Vorjahres
…-
Tatsächlicher Gewerbeertrag nach Verlustabzug
…-
Gewerbesteuermessbetrag (3,5%)
…-
Gewerbesteuer (Hebesatz 380%)

Verkürzte Gewerbesteuer
….
Insgesamt wurden im Veranlagungszeitraum 2009 zugunsten der ……Steuern in Höhe von 264.182,47 EUR verkürzt.“
II.
Hinsichtlich des dem Betroffenen in berufsrechtlicher Hinsicht zur Last liegenden Sachverhaltes wird auf ihre unter I beschriebene Vorgehensweise verwiesen, die in die zitierte Verurteilung einmündete.
III.
Die Feststellungen zu Ziffer I ergeben sich aus den Angaben der Betroffenen, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln hatte, sowie der verlesenen dort zitierten strafgerichtlichen Entscheidung und dem Inhalt des verlesenen Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 23.06.2016. Die Feststellungen zu II stehen fest aufgrund des Geständnisses des Betroffenen und der Feststellungen im Urteil des … vom 29.02.2016 (…).
Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren waren die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StBerG bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht. Ein Anlass nochmaliger Prüfung von Feststellungen bestand nicht (§ 109 Abs. 3 Satz 2 StBerG).
IV.
Der Betroffene ist deshalb schuldig der vorsätzlichen Verletzung von allgemeinen Berufspflichten gemäß § 57 Abs. 2, 89 Abs. 1 u. 2 StBerG.
V.
§ 90 StBerG sieht als mögliche Ahndung die Warnung, den Verweis, die Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, das Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren oder die Ausschließung aus dem Beruf vor. Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden (§ 90 Abs. 2 StBerG)
1. Zugunsten der Betroffenen spricht, dass sie berufs- und strafrechtlich (bis auf die beschriebene Verurteilung, die in das hiesige Verfahren einmündete) nicht vorgeahndet ist. Der Sachverhalt liegt lange zurück. Die Betroffene erfuhr gravierende Folgen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Strafverfahren: Sie erkrankte und kann derzeit ihren Beruf nicht ausüben. Ferner hat sich die Betroffene sowohl im Strafverfahren als auch im hiesigen Verfahren geständig gezeigt. Sie bedauert ihre Verhaltensweise zutiefst. Zu würdigen war auch, dass die Betroffene bereits Schadenswiedergutmachung geleistet hat. Bei Begehung der Steuerstraftaten war sie beruflich unerfahren und lediglich als angestellte Steuerberaterin tätig. Überdies ist zu werten, dass das Ausmaß des Verkürzungserfolges im Zeitpunkt des berufsrechtlichen Verstoßes noch nicht komplett vorhersehbar war.
Gleichwohl ist gegen sie zu werten, dass der Schaden immens hoch ist.
Obwohl der Betroffene durch das Landgericht Hof bereits verurteilt wurde, besteht ein Disziplinarüberhang, da die Betroffene in ganz erheblicher Weise gegen die allgemeinen Pflichten eines Steuerberaters verstoßen hat.
2. Unter Würdigung dieser Umstände war ein befristetes Berufsverbot nach § 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG von einem Jahr Dauer auszusprechen.
Berücksichtigt wurden hierbei insbesondere folgende Kriterien:
a) Die berufsgerichtliche Maßnahme ist keine Kriminalstrafe, sondern bezweckt in erster Linie, den Berufsangehörigen künftig zur Einhaltung seiner Berufspflichten anzuhalten bzw. für die Reinheit des Berufsstandes zu sorgen (vgl. Kuhls, Kommentar zum StBerG, 3. Auflage 2012, Bearbeiter Kuhls, § 90 StBerG Rn. 3). Das Ausmaß der Schuld steht bei der Auswahl der Maßnahme nicht im Vordergrund, sondern die Schwere des Fehlverhaltens und die dadurch entstandene Schädigung des Ansehens des Berufsstandes, wobei insbesondere das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und die Wahrung des Vertrauens des Rechtssuchenden in die Integrität des Berufsstandes zu berücksichtigen sind (vgl. Kuhls, Kommentar zum StBerG, 3. Auflage 2012, Bearbeiter Kuhls, § 90 StBerG Rn. 5)
Das befristete Berufsverbot – eingeführt durch das 8. StBÄndG 08 – darf als berufsgerichtliche Maßnahme nur zur Ahndung sehr schwerer Berufspflichtverletzungen angewendet werden, wenn Verweis und Geldbuße nicht mehr ausreichen, die Ausschließung aus dem Beruf aber noch nicht erforderlich ist (vgl. Kuhls, Kommentar zum StBerG, 3. Auflage 2012, Bearbeiter Kuhls, § 90 StBerG Rn. 36). Im Gesetzentwurf (Drucksache 16/7077, Seite 37) heißt es hierzu:
„In den Katalog der berufsgerichtlichen Maßnahmen wird zusätzlich „Das Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren“ aufgenommen. Dies entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, weil der zeitweise Ausschluss aus dem Beruf gegenüber dem dauerhaften Ausschluss aus dem Beruf einen weniger einschneidenden Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt.“
Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit – soweit ersichtlich – Berufsverbote in Fällen verhängt, in denen ein – nicht vorgeahndeter – Steuerberater in 35 Fällen Steuererklärungen nicht abgab, zugleich Kammerbeiträge nicht entrichtete und Beiträge an die Steuerberaterkammer nicht zahlte (LG Potsdam Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, Urteil vom 08.04.2013 – 31 StL 3/12), in einem Fall, in dem ein Steuerberater bereits 15 Jahre berufsrechtlich auffällig war und mehrfach Steuerstraftaten zum eigenen Vorteil beging und ferner seinen Haftpflichtversicherungsschutz nicht aufrechterhielt und sich immer wieder der berufsrechtlichen Aufsicht durch die Steuerberaterkammer entzog (vgl. LG Kiel, Urteil vom 26. 10. 2009 – 29 StL 1/09) und in einem Fall, in dem ein Steuerberater – bereits entsprechend vorgeahndet – wiederholt Mandantengelder in nicht unerheblicher Höhe unterschlug (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 29.07.2009 – 2 StL 1/09). 2 Jahre Berufsverbot erschienen angemessen in einem Fall, in dem gegen den Steuerberater in der Vergangenheit wiederholt die berufsgerichtlichen Maßnahmen der Erteilung von Verweisen und der Auferlegung von Geldbußen verhängt worden waren und der Steuerberater dennoch weiterhin Aufträge nicht ordnungsgemäß und gewissenhaft ausgeführt und dadurch seinen Mandanten Schäden zugefügt hatte (vgl. Landgericht Hannover, Urteil vom 30.11.2009 – 44 StL 15/09). Genannt wird ferner ein Fall, in dem sich ein Betroffener in 23 Fällen der Untreue schuldig gemacht hat (Zitat bei Kuhls, Kommentar zum StBerG, 3. Auflage 2012, Bearbeiter Kuhls, § 90 StBerG Rn. 36).
b) Nach diesen Vorgaben waren die Voraussetzungen für die Verhängung eines befristeten Berufsverbotes gegeben.
Der Maßnahme des Ausschlusses aus dem Beruf bedurfte es nicht.
Hierbei war weniger der Aspekt entscheidend, die Betroffene künftig zur Einhaltung ihrer Berufspflichten anzuhalten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Betroffene ihre Lektion gelernt hat und sich künftig niemals mehr in ähnlicher Weise verhalten wird.
Allerdings erfordert das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und die Wahrung des Vertrauens des Rechtssuchenden in die Integrität des Berufsstandes die Maßnahme des Berufsverbotes. Die Rückdatierung von Verträgen und/oder die Manipulation von Sachverhalten und Erstellung diese angeblich belegender Urkunden durch Steuerberater zur Erreichung steuerlicher Ziele der Mandanten ist absolut inakzeptabel. Von der Allgemeinheit darf mit Recht erwartet werden, dass sich Steuerberater einem entsprechenden Ansinnen ihrer Mandanten verschließen und ggf. auch in diesem Falle das Mandat kündigen. Die Allgemeinheit – aber auch die Finanzverwaltung – bringt dem Berufsstand des Steuerberaters ein hohes Maß an Vertrauen entgegen. Auf den Steuerberater muss hinsichtlich der Wahrheit seines Vortrages und der „Echtheit“ von ihm vorgelegter und verwendeter Belege Verlass sein. Das Fehlverhalten der Betroffenen wiegt vor diesem Hintergrund schwer und die dadurch entstandene Schädigung des Ansehens des Berufsstandes verlangt nach der Maßnahme des befristeten Berufsverbotes. Allerdings erschien die Mindestdauer ausreichend und angemessen.
VI.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 148 StBerG.

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