Aktenzeichen II R 36/14
§ 6a S 4 GrEStG 1997 vom 22.06.2011
§ 6a S 1 Halbs 1 GrEStG 1997 vom 22.12.2009
§ 1 Abs 1 Nr 1 UmwG
§ 1 Abs 1 Nr 2 UmwG
§ 1 Abs 1 Nr 3 UmwG
Art 107 Abs 1 AEUV
§ 122 Abs 2 FGO
§ 1 Abs 1 Nr 3 GrEStG 1997
§ 123 Abs 1 UmwG
§ 123 Abs 2 Nr 2 UmwG
§ 123 Abs 3 Nr 3 UmwG
§ 123 Abs 2 Nr 1 UmwG
§ 123 Abs 3 Nr 1 UmwG
§ 124 UmwG
Art 108 Abs 3 AEUV
Leitsatz
NV: Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten und zum Verhältnis von § 6a Sätze 3 und 4 GrEStG, nach deren Wortlaut § 6a GrEStG auf Umwandlungsvorgänge, bei denen ein Rechtsträger untergeht oder neu entsteht (Verschmelzung, Aufspaltung, Abspaltung oder Vermögensausgliederung zur Neugründung), nicht anwendbar ist, zu § 6a Satz 1 GrEStG, der durch die Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UmwG auch diese Umwandlungsvorgänge in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezieht, sowie zum möglichen Beihilfecharakter des § 6a GrEStG Stellung zu nehmen.
Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 7. Mai 2014, Az: 7 K 281/14 GE, Urteil
Tenor
Das Bundesministerium der Finanzen wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.
Tatbestand
1
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, ist aufgrund Ausgliederungsvertrag vom 27. Juni 2012 durch Ausgliederung zur Neugründung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) aus der … GmbH, die später als S-GmbH firmierte, hervorgegangen und wurde am 31. August 2012 in das Handelsregister eingetragen. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin wurde die S-GmbH. Zu dem auf die Klägerin ausgegliederten Vermögen gehörten mehrere Grundstücke.
2
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) setzte gegen die Klägerin durch zuletzt ergangenen Änderungsbescheid vom 21. Oktober 2013 Grunderwerbsteuer in Höhe von 22.325 € fest. Bemessungsgrundlage waren die für die Grundstücke der Klägerin festgestellten Grundbesitzwerte von insgesamt 446.500 €. Der Einspruch, mit dem die Klägerin die Steuervergünstigung nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes in der hier maßgeblichen Fassung (GrEStG) geltend machte, hatte keinen Erfolg.
3
Das Finanzgericht (FG) sah die Voraussetzungen des § 6a GrEStG als erfüllt an und gab der auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids gerichteten Klage statt. Zwar sei für die erst aufgrund der Ausgliederung entstandene Klägerin die Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG nicht gewahrt. Bei einer Ausgliederung zur Neugründung sei aber die in § 6a Satz 4 GrEStG normierte Vorbehaltensfrist wegen ihrer auf Missbrauchsverhinderung gerichteten Zielsetzung einschränkend auszulegen. Bei einer konzerninternen Ausgliederung zur Neugründung sei ein Missbrauch objektiv ausgeschlossen, weil durch den Umwandlungsvorgang keine Grundstücke aus dem Konzernverbund gelöst würden. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1424 veröffentlicht.
4
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 6a GrEStG. § 6a Satz 4 GrEStG sei schon aufgrund seines Lenkungscharakters keiner teleologischen Reduktion zugänglich. Da diese Vorschrift ausschließlich auf die zeitliche Dauer der Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft abstelle, komme es auf den Verbleib des Grundstücks im Konzern nicht an.
5
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
6
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.