Steuerrecht

Bescheid, Gemeinde, Vollziehung, Zwangsgeld, Hundehaltung, Kostenentscheidung, Wiedereinsetzung, Auflagen, Vollstreckung, Gerichtsbescheid, Ermessen, Verschulden, Hund, Anordnung, Kosten des Verfahrens, sofortige Vollziehung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Aktenzeichen  RO 4 K 20.2146

Datum:
9.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12505
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.      
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
Die Klage ist unzulässig. Die Klage wurde nicht innerhalb der gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einzuhaltenden Klagefrist von einem Monat erhoben (dazu 1). Ein Anspruch der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist gem. § 60 VwGO besteht nicht (dazu 2.).
1. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Hier ergibt sich aus der vorgelegten Behördenakte zwar nicht, wann genau der streitgegenständliche Bescheid vom 14.5.2020 an die Klägerin zugestellt wurde. Aus dem gesamten Vorbringen der Beteiligten ist aber ersichtlich, dass die einmonatige Klagefrist nach Bekanntgabe des Bescheids im Zeitpunkt der Klageerhebung am 9.9.2020 bereits abgelaufen war. Dies wird insbesondere seitens der Klägerin nicht in Frage gestellt.
2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die Klagefrist einzuhalten.
Entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestand nach den eigenen Einlassungen der Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 8.9.2020 ein Mandatsverhältnis zwischen ihr und dem Rechtsanwalt …, …, … Die Klägerin hat angegeben, sie habe den Rechtsanwalt …, …, … angerufen, der ihr gute Erfolgschancen ausgerechnet habe. Bei einem weiteren Telefonat vor Ablauf der Klagefrist sei ihr versichert worden, dass die Angelegenheit am Laufen sei. Diese Einlassungen der Klägerin können nach Ansicht des Gerichts nur so ausgelegt werden, dass sie Herrn Rechtsanwalt …, …, … mit der Erhebung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid beauftragt und dieser das Mandat auch insoweit angenommen hatte. Für die Erteilung dieser Prozessvollmacht ist eine Form auch nicht mehr vorgeschrieben (siehe hierzu Schoch/Schneider VwGO/Schenk, 39. EL Juli 2020, VwGO § 67 Rn. 90). Unerheblich ist, warum es der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin unterlassen hat, entgegen der gegenüber der Klägerin erteilten Auskunft, innerhalb der laufenden einmonatigen Klagefrist, die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid zu erheben. Die Klägerin hat sich jedenfalls das Verschulden ihres damaligen Bevollmächtigten gem. § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO zurechnen zu lassen. Eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO scheidet daher aus.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Steuererklärung für Rentner

Grundsätzlich ist man als Rentner zur Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Es gibt allerdings Ausnahmen und Freibeträge, die diesen erhöhen.
Mehr lesen