Steuerrecht

Betriebsveräußerung zum 31. März 1999 – Anwendung des halben Steuersatzes

Aktenzeichen  X R 63/04

Datum:
18.5.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 16 EStG 1997
§ 34 EStG 1997
§ 138 FGO
Spruchkörper:
10. Senat

Leitsatz

NV: Nach Erledigung der Hauptsache (nach Abhilfe durch das Finanzamt im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerfG vom 07. Juli 2010 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BFH/NV 2010, 1976, zu § 17 EStG, und 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BFH/NV 2010, 1959, zu § 23 EStG) ist nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 30. Juni 2004, Az: 8 K 4932/01, Urteil

Gründe

1
1. Der Rechtsstreit ist infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Da diese Erklärungen erst im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat nunmehr noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. April 2004 XI R 29/00, BFH/NV 2004, 1282).
2
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) hat den angefochtenen Bescheid antragsgemäß geändert.

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