Steuerrecht

Bindungswirkung des Urteils über eine Ersatzvornahme im anschließenden Gerichtsverfahren über den aus ihr resultierenden Kostenbescheid

Aktenzeichen  M 22 K 16.323

Datum:
15.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwZVG BayVwZVG Art. 32 S. 1, Art. 41
BayKG Art. 16 Abs. 5
VwGO VwGO § 121 Nr. 1

 

Leitsatz

Ist die Rechtswidrigkeit einer Ersatzvornahme rehtskräftig festgestellt worden, ist die Rechtmäßigkeit der dem Kostenbescheid zugrunde liegenden Ersatzvornahme nicht mehr inzident in einem Gerichtsverfahren über die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids zu prüfen; das Urteil über die Rechtswidrigkeit der Ersatzvornahme bindet die Beteiligten vielmehr in dem Verfahren über den Kostenbescheid (§ 121 Nr. 1 VwGO). (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 22.12.2015, Az.: … …, wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet, da der angefochtene Bescheid vom 22. Dezember 2015 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid ist Art. 32 Satz 1 VwzVG i.V.m. Art. 41 VwZVG i.V.m. Art. 1 ff. KG. Nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 VwZVG i.V.m. Art. 16 Abs. 5 KG werden Kosten nur für rechtmäßige Maßnahmen erhoben. Daher ist grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der dem Kostenbescheid zugrunde liegenden Maßnahme inzident zu prüfen (vgl. BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 –, juris Rn. 52 zur parallelen Vorschrift des § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes). Etwas anderes gilt jedoch für den vorliegenden Fall, da das Gericht mit Urteil vom 18. Juli 2013 im Verfahren M 22 K 11.3008 die Rechtwidrigkeit der Ersatzvornahme rechtskräftig festgestellt hat und dies für das streitgegenständliche Verfahren bindend ist.
Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Streitgegenstand der im Verfahren M 22 K 11.3008 erhobenen Anfechtungsklage war nicht nur der prozessuale Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Anordnung der Ersatzvornahme in Ziff. II. des Bescheids vom 14. Juni 2011, sondern auch die Rechtsbehauptung des Klägers, dass die Anordnung der Ersatzvornahme rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, B.v. 15.3.1968 – VII C 183.65 –, juris Rn. 16; U.v. 28.4.1972 – IV C 42.69 – juris Rn. 32; U.v. 8.12.1992 – 1 C-12/92 – juris Rn. 11). Es steht daher für die Parteien sowie für das erkennende Gericht im streitgegenständlichen Verfahren bindend fest, dass die Ersatzvornahme rechtswidrig war (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.1998 – 8 B 218/98 –, juris Rn. 5; VG Halle (Saale), U.v. 17.7.2013 – 4 A 189/11, juris Rn. 14ff.). Da für eine rechtswidrige Maßnahme nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 VwZVG i.V.m. Art. 16 Abs. 5 KG keine Kosten erhoben werden dürfen, ist der streitgegenständliche Leistungsbescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Steuererklärung für Rentner

Grundsätzlich ist man als Rentner zur Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Es gibt allerdings Ausnahmen und Freibeträge, die diesen erhöhen.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen