Aktenzeichen VI R 2/16
Leitsatz
1. NV: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung, d.h. der “eigene Hausstand” i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist .
2. NV: Die Hauptwohnung ist i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG am Beschäftigungsort belegen, wenn der Steuerpflichtige von dieser seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann . Die Entscheidung hierüber obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG .
Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 16. Dezember 2015, Az: 7 K 7366/13, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2015 7 K 7366/13 wegen Einkommensteuer 2010 und 2011 aufgehoben.
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
I.
1
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnten seit August 1999 in der K-Straße in A-F. Darüber hinaus bewohnte der Kläger seit Januar 2009 eine Wohnung in der V-Straße in A-M mit einer Größe von 103 qm.
2
Der Kläger war als Angestellter nichtselbständig tätig. Seine Arbeitsstätte befand sich in den Streitjahren (2010 bis 2012) in der W-Straße in A-M. Nach den Angaben in den Einkommensteuererklärungen suchte der Kläger diese von der Wohnung in der V-Straße aus im Jahr 2010 an 203 Tagen, im Jahr 2011 an 210 Tagen und im Jahr 2012 an 190 Tagen auf. Die Aufwendungen für diese Wohnung machte er anteilig bezogen auf 60 qm als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
3
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) erkannte die geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung auch im Einspruchsverfahren nicht an. Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1005 veröffentlichten Gründen im Streitpunkt ebenfalls keinen Erfolg.
4
Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung formellen und materiellen Rechts.
5
Das FA hat während des Revisionsverfahrens aus hier nicht im Streit stehenden Gründen geänderte Einkommensteuerbescheide für 2010 und 2011 erlassen.
6
Die Kläger beantragen sinngemäß,das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 16. Dezember 2015 7 K 7366/13 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für 2010 und 2011 vom 5. Februar 2016 und den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 24. April 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. November 2013 dahin zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 5.378 € für 2010, in Höhe von 5.108 € für 2011 und in Höhe von 4.911 € für 2012 berücksichtigt werden.
7
Das FA beantragt sinngemäß,das Urteil des FG vom 16. Dezember 2015 7 K 7366/13 wegen Einkommensteuer 2010 und 2011 aufzuheben, die Klage insoweit abzuweisen und die Revision im Übrigen zurückzuweisen.