Steuerrecht

Einkünfte aus dem Wettbewerbsverbot

Aktenzeichen  2 K 1846/13

Datum:
30.5.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 132593
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
EStG § 22 Nr. 3, § 24 Nr.1 Buchst. b, § 34 Abs. 1, Abs. 2
FGO § 90 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

II.
1. Die Klage ist unbegründet.
a) Entgegen der Auffassung der Kläger liegt im Streitfall keine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG als Ersatz für entgangene und entgehende Einnahmen, sondern eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit vor.
Der Begriff der Entschädigung in § 24 Nr.1 EStG umfasst in seiner allgemeinen für alle Fallgruppen maßgeblichen Bedeutung Zahlungen, die eine finanzielle Einbuße ausgleichen, die ein Steuerpflichtiger infolge einer Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter erlitten hat oder zu erwarten hat. Die Entschädigung i.S. des Buchst. b der Norm dient -im Unterschied zu der des Buchst. anicht der Abgeltung und Abwicklung von Interessen aus dem bisherigen Rechtsverhältnis; sie umfasst vielmehr -in gewisser Weise zukunftsorientiertjegliche Gegenleistung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1996 XI R 43/94, BStBl II 1996, 516).
aa) Eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt voraus, dass die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (vgl. BFH in BFH/NV 2014, 1514). Im Streitfall ist dagegen auch nach den Angaben der Kläger die Entschädigung für das Wettbewerbsverbot bereits im Angestelltenvertrag vom 30. Juli 1990 geregelt worden und ist in die Vereinbarung vom 1. April 2006 übernommen worden. Sie beruht daher gerade nicht auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage. Zudem liegt kein schadenauslösendes Ereignis, das unmittelbar zum Wegfall von Einnahmen geführt hätte, vor (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 1986 VI R 28/84, BStBl II 1987, 106).
bb) Gegenstand einer Entschädigung i.S. des § 24 Nr.1 Buchst. b EStG kann die Zahlung für ein Wettbewerbsverbot sein, wenn ein Arbeitnehmer sich -wie im Streitfallim Arbeitsvertrag von vornherein verpflichtet hat, für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine bestimmte Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet für eine festgelegte Zeit (hier für zwei Jahre) nicht auszuüben und er hierfür eine Abfindung erhält. Denn es wird insoweit eine „Entschädigung … für die … Nichtausübung einer Tätigkeit“ gewährt (vgl. BFH-Urteile vom 13. Februar 1987 VI R 230/83, BStBl II 1987, 386, und in BStBl II 1987, 106).
Der Kläger hat sich im Streitfall im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gegenüber der Arbeitgeberin verpflichtet, sich nicht für ein Konkurrenzunternehmen gleich in welcher Weise zur Verfügung zu stellen; ihm ist insbesondere danach verwehrt gewesen, ein festes Arbeitsverhältnis oder ein freies Beraterverhältnis oder Vertretungsverhältnis zu einem solchen Unternehmen einzugehen oder sich an einem solchen Unternehmen finanziell selbst oder durch Dritte zu beteiligen (vgl. FG-Akte, Bl. 34). Es handelt sich also um die Verpflichtung zu einem umfassenden Konkurrenzverzicht im weitesten Sinne, der es dem Kläger verboten hat, auf dem Tätigkeitsgebiet der Arbeitgeberin in jedweder Weise tätig zu sein. Bei dem hier vereinbarten umfassenden Wettbewerbsverbot ist festzustellen, dass der Kläger jedenfalls auch auf die Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit und einer gewerblichen Tätigkeit verzichtet hat. Eine eindeutige Zuordnung der Entschädigung zu Einkünften aus § 19 oder § 15 EStG ist daher nicht möglich. Auch die eindeutige Zuordnung zu einer anderen der in § 2 Abs. 1 Nrn.1 bis 6 EStG genannten Einkunftsarten kommt nicht in Betracht. Die Entschädigung ist darum der subsidiär eingreifenden Einkunftsart des § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen und stellt eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG dar (vgl. BFH in BStBl II 1996, 516, BFH-Urteil vom 23. Februar 1999 IX R 86/95, BStBl II 1999, 590).
b) Die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die vom Kläger im Streitjahr vereinnahmte Entschädigungsteilzahlung sind nicht erfüllt.
aa) Nach § 34 Abs. 1 EStG kann auf Antrag die auf außerordentliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden. Als solche außerordentliche Einkünfte kommen nach Abs. 2 Nr. 2 dieser Vorschrift Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG in Betracht.
Die Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG verlangt auch in den Fällen des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG, dass die Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, die sich bei normalem Ablauf über mehrere Jahre erstreckt hätte, vollständig in einem Betrag gezahlt worden und dadurch ein Progressionsnachteil entstanden ist (vgl. BFH-Urteile vom 16. März 1993 XI R 10/92, BStBl II 1993, 497, in BStBl II 1996, 516; Herrmann in Frotscher/Geurts, EStG, § 34 Rz. 28; Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 34 EStG Anm. 53). Hinsichtlich der Frage der Zusammenballung ist auf den Anlass der Zahlung -Austritt des Steuerpflichtigen aus dem Arbeitsverhältnisabzustellen (vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27. Februar 2013 10 K 1482/10, EFG 2013, 685, m.w.N.).
bb) Im Streitfall erstreckt sich jedenfalls die nach den Vereinbarungen vom 30. Juli 1990 und vom 1. April 2006 einheitliche Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG auf zwei Veranlagungszeiträume.
(1) Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Kläger, dass die Entschädigungszahlungen von 15.000 € und von 56.383,34 € als zwei getrennt zu beurteilende Entschädigungen zu betrachten sind, die jede für sich tarifermäßigt zu besteuern wäre.
Insgesamt ist im Streitfall von einer einheitlichen Entschädigung auszugehen. Der Kläger ist bereits zum 31. März 2006 vor Vollendung des 65-ten Lebensjahres altersbedingt aus dem Angestelltenverhältnis mit der Arbeitgeberin ausgeschieden. Infolge der Wettbewerbsverbotsklausel im Angestelltenvertrag vom 30. Juli 1990 hat ihm seine Arbeitgeberin einen Betrag von insgesamt brutto 71.383,34 € in zwei Teilbeträgen ausgezahlt. Die Teilzahlungen von 15.000 € brutto im November 2007 und von 56.383,34 € brutto (44.986 € netto) dienten im Streitjahr 2008 dazu, den Kläger dafür zu entschädigen, dass er nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses für die Dauer von zwei Jahren nicht für Konkurrenzunternehmen seiner Arbeitgeberin tätig werden durfte.
Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt sich nichts anderes. Auch danach ist der Teilbetrag von 15.000 € nicht als Tantieme im Jahr 2007 gezahlt worden. Im Gegenteil in der Einkommensteuererklärung 2007 haben ihn die Kläger in der Anlage SO als sonstige Einkünfte aus dem Wettbewerbsverbot erklärt. Hinzu kommt, dass die Arbeitgeberin des Klägers am 27. Februar 2008 dem Kläger lediglich einen Tantiemen-Brutto-Verdienst von 55.330 € bescheinigt hat (ESt-Akte 2007, Bl. 6, 14), in dem 15.000 € nicht enthalten gewesen sind. Dementsprechend erging der Einkommensteuerbescheid 2007 am 22. Juli 2009 (-eine tarifermäßigte Besteuerung lehnte das FA auch für 2007 aufgrund der Teilzahlungen in zwei Veranlagungszeiträumen ab-, vgl. ESt-Akte 2007, nach Bl. 16). Ausdrücklich hat der Kläger dem FA am 3. September 2007 (Eingangsstempel) mitgeteilt, dass die Zahlung von 15.000 € eine Anzahlung für das Wettbewerbsverbot darstellt (vgl. ESt-Akte 2007, Bl. 17).
Sollte es sich bei den abgerechneten „Tantiemen“ um monatliche Bezüge handeln, stehen diese im Zusammenhang mit der Wettbewerbsklausel, da sich die Karenzentschädigung nach dem monatlichen Bezügen des Klägers errechnet hat. Auch danach handelt es sich um eine einheitliche Entschädigung im Sinne der BFH-Entscheidung in BFH/NV 2014, 1514.
(2) Die Teilleistungen in Höhe von brutto 15.000 € bzw. netto 12.605 € (2007) und brutto 56.383,34 € bzw. netto von 44.986 € (2008) sind auch von der Arbeitgeberin nicht aus Gründen der sozialen Fürsorge als ergänzende Entschädigungszusatzleistungen gewährt worden (vgl. BFH-Urteile vom 14. April 2005 XI R 11/04, BFH/NV 2005, 1772, vom 14. August 2001 XI R 22/00, BStBl II 2002, 180, und vom 24. Januar 2002 XI R 43/99, BFH/NV 2002, 717).
(3) Die Auszahlung einer einheitlichen Entschädigung in zwei Teilbeträgen steht zwar der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht entgegen, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung nur geringfügig (bis 10%, im Streitfall 21%) ist. Eine Nebenleistung kann unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig angesehen werden, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Im Streitfall liegt jedoch keine derartige geringfügige Nebenleistung vor. Die Teilleistung in Höhe von insgesamt 15.000 € ist nicht mehr geringfügig und damit schädlich für eine ermäßigte Besteuerung der Hauptleistung im Streitjahr (grundlegend vgl. BFH-Urteile vom 25. August 2009 IX R 11/09, BStBl II 2011, 27, vom 13. Oktober 2015 IX R 46/14, BStBl II 2016, 214).
2. Eine Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-.
3. Das Gericht erachtet es für sachgerecht, im Einverständnis mit den Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 90 Abs. 2 FGO).

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