Steuerrecht

(Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Abschreibung auf unbesicherte Konzerndarlehen)

Aktenzeichen  I R 72/17

Datum:
18.12.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2019:U.181219.IR72.17.0
Normen:
§ 1 Abs 1 AStG vom 16.05.2003
§ 1 Abs 4 AStG vom 16.05.2003
Art 9 Abs 1 OECDMustAbk
Art 9 Abs 1 DBA POL 2003
Art 49 AEUV
Spruchkörper:
1. Senat

Leitsatz

1. NV: Die fehlende Darlehensbesicherung gehört grundsätzlich zu den nicht fremdüblichen “Bedingungen” i.S. des § 1 Abs. 1 AStG. Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-Polen 2003) .
2. NV: Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-Polen 2003) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 – I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394) .
3. NV: § 1 Abs. 1 AStG ist mit dem Recht der EU vereinbar, soweit die Vorschrift die Minderung des Bilanzgewinns aufgrund der Abschreibung von Darlehensforderungen korrigiert (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.02.2019 – I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394) .

Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 18. Mai 2017, Az: 3 K 2872/14 G, F, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18.05.2017 – 3 K 2872/14 G,F aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.
1
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Einkünftekorrektur nach § 1 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) i.d.F. des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz) vom 16.05.2003 (BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321) –AStG–.
2
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG, an der im Jahr 2005 (Streitjahr) neben der nicht vermögensmäßig beteiligten Komplementärin, der B-GmbH, C und D zu jeweils gleichen Anteilen als Kommanditisten beteiligt waren. Nach dem Tod von C am 04.08.2005 folgten diesem seine Ehefrau und seine Tochter in die Gesellschafterstellung nach.
3
Um auf dem polnischen Markt Fuß zu fassen und auch öffentliche Aufträge annehmen zu können, gründeten C und D bereits im Jahr 2002 jeweils zur Hälfte die E Sp.z.o.o. (E). Die Klägerin trug für E die laufenden Kosten, beglich Rechnungen fremder Unternehmer, übernahm Bürgschaften und nahm auch Darlehen auf, die sie zur Erhöhung der Liquidität an E weiterleitete. Die Klägerin verbuchte diese Beträge als “kurzfristige Darlehen E” und nahm hierauf im Streitjahr aufgrund negativer Geschäftsentwicklung der E Gewinnminderungen in Höhe von insgesamt … € vor.
4
Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) die Einkünfte im Gewinnfeststellungsbescheid zunächst “brutto” festgestellt und die hierin enthaltenen Einkünfte, die unter § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fallen, ausgewiesen hatte, stellte er nach Verböserungshinweis gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) im durch Einspruchsentscheidung geänderten Gewinnfeststellungsbescheid die Einkünfte “netto” fest und stützte die außerbilanzielle Hinzurechnung auf § 1 Abs. 1 AStG.
5
Die dagegen erhobene Klage hatte weitgehend Erfolg (Urteil des Finanzgerichts –FG– Münster vom 18.05.2017 – 3 K 2872/14 G,F). Das FG rechnete lediglich … € wegen der Zinslosigkeit des Darlehens wieder hinzu.
6
Das FA rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
7
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

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