Aktenzeichen M 5 E 17.1812
BayUrlV BayUrlV § 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2, S. 3, § 23 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
Für eine einsteilige Anordnung auf Zahlung von Dienstbezügen besteht kein Anordnungsanspruch, wenn dem Beamten auf Antrag bestandskräftig Sonderurlaub unter Fortfall der Leistungen des Dienstherrn (§ 18 Abs. 3 BayUrlV) gewährt und dieser Verwaltungsakt nicht widerrufen wurde. (Rn. 32, 33 und 42) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 21.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller steht als Hochschullehrer in Diensten des Antragsgegners, zuletzt als Präsident der Hochschule für Musik und Theater … Er begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zahlung von Dienstbezügen.
Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für … … … … … … vom … Mai 2014 und … Mai 2015 wurde der Antragsteller antragsgemäß zunächst für die Zeit vom … Oktober 2014 bis … September 2015 und sodann vom … Oktober 2015 bis … September 2018 unter Fortfall der Leistungen des Dienstherrn beurlaubt, um seine Berufung zum Rektor der Universität M* … (S* …*) im Studienjahr 2014/2015 bzw. für die vollständige Amtszeit von vier Jahren wahrnehmen zu können.
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom … Juni 2016 beim Bayerischen Staatsministerium für … … …, … … … die Aufhebung seiner Beurlaubung sowie die Rückkehr in sein ursprüngliches Dienstverhältnis, weil sein S* …er Arbeitsvertrag und seine Tätigkeit als Rektor mit Ablauf des … Juni 2016 enden würden. Zudem weise er darauf hin, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht möglich sei, seine Tätigkeit an der Hochschule für Musik und Theater … auszuüben. Aus einer hierzu beigegebenen fachärztlichen Stellungnahme des Uniklinikums S* … vom … Juni 2016 ergibt sich, dass sich der Antragsteller derzeit dort in ambulanter psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung befinde. Es wird eine Beschreibung des depressiven Zustandsbilds des Antragsstellers angegeben sowie die aktuelle medikamentöse Therapie. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers wies mit Schreiben vom … September 2016 darauf hin, dass dieser seit dem … Juli 2016 wieder (aktiver) Beamter des Antragsgegners sei und selbstverständlich Anspruch auf entsprechende Alimentation habe. Inzwischen seien dessen Rücklagen erschöpft und er würde zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einen Kredit aufnehmen müssen, wenn nicht umgehend eine Auszahlung der ihm zustehenden Dienstbezüge erfolge.
Das Bayerische Staatsministerium für … … …, … … … verlangte vom Antragsteller mit Schreiben vom … September 2016 für die Bearbeitung des Antrags auf Widerruf der Beurlaubung zur näheren Information über den Inhalt der Auflösungsvereinbarung eine Kopie derselben. Der Bevollmächtigte des Antragstellers verlangte hierzu die Benennung einer Rechtsgrundlage, ohne die Vereinbarung vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 19. September 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 21. September 2016, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen eine „Untätigkeitsklage“ mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, für den Antragsteller für die Zeit seit dem … Juli 2016 die diesem zustehenden Dienstbezüge auszuzahlen. Über diese unter dem Aktenzeichen M 5 K 16.4308 geführte Klage ist noch nicht entschieden worden.
Die Klage sei wegen drohender materieller Nachteile auch nach kürzerer Frist als der regelmäßigen Dreimonatsfrist zulässig und auch begründet. Der Antragsteller habe als verbeamteter Hochschullehrer einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Alimentation. Die genaue Höhe der zustehenden Bezüge könne er als Musiker nicht angeben, zumal sich diese seit Beginn der Beurlaubung geändert hätten. Wegen der hinhaltenden Äußerungen des Antragsgegners habe der Antragsteller gewissermaßen in „Notwehr“ gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen.
Der Antragsgegner wandte sich unter Aktenvorlage mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 gegen die Klage. Die ausdrücklich erhobene Untätigkeitsklage sei unzulässig, weil es sich bei der Auszahlung von Dienstbezügen um einen Realakt handele.
Die Klage sei – hilfsweise – auch unbegründet. Die Beurlaubung habe nicht automatisch zum … Juni 2016 geendet, weil die Tätigkeit als Rektor beendet worden sei. Dem Schreiben vom … Mai 2015 lasse sich nicht entnehmen, dass im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses an der Universität M* … auch die Beurlaubung im Sinne des Eintritts einer auflösenden Bedingung automatisch entfallen und der frühere Rechtszustand wieder eintreten würde. Andernfalls könnte die Hochschule über das Stellengehalt eines beurlaubten Dozenten nicht rechtssicher disponieren, weil sie ständig damit rechnen müsste, dass eine Beurlaubung mit sofortiger Wirkung entfällt. Das sei mit den organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gegebenheiten einer Hochschule auch unter Berücksichtigung der Sicherstellung des Lehrangebots unvereinbar. Dem Wunsch eines Beamten, einen bewilligten Urlaub aus wichtigen Gründen abzubrechen – mit der Konsequenz seiner dienstlichen Weiterverwendung – könne vielmehr nur dann entsprochen werden, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar sei.
Eine Mediation führte zu keiner einvernehmlichen Lösung des Klageverfahrens (M 90 ME 17.90000).
Mit Schriftsatz vom 25. April 2017, bei Gericht eingegangen am 26. April 2017, hat der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, für den Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten vorläufig Dienstbezüge in Höhe von monatlich 3.500,- EUR (netto), fällig jeweils am 1. eines Monats, zu zahlen.
Der Antragsteller, der seit dem 1. Juli 2016 seinen Lebensunterhalt zunächst aus Rücklagen, dann aus Zuwendungen von Freunden bestritten habe, habe jetzt bei der Kreissparkasse M.S.E. für zunächst sechs Monate eine zinspflichtigen Kredit aufnehmen müssen, aus dem ihm monatlich 3.500,- EUR gezahlt würden. Die Zinsen werde er im Wege des Schadensersatzes geltend machen. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller zwar bereits mit Untätigkeitsklage seinen Anspruch auf Auszahlung von Dienstbezügen geltend gemacht habe, mit einer Entscheidung des Gerichts wegen Arbeitsüberlastung aber voraussichtlich frühestens in sechs Monaten – wahrscheinlich sogar noch später – gerechnet werden könne.
Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus der Alimentationspflicht des Antragsgegners. Dieser meine zwar, die Beurlaubung des Antragstellers dauere noch bis zum … September 2018, übersehe dabei aber, dass Bedingung dieser Beurlaubung gewesen sei, die Berufung zum Rektor der Universität M* … wahrnehmen zu können. Diese Voraussetzung sei inzwischen entfallen. Die Tätigkeit als Rektor sei im Hinblick auf ein gegen den Antragsteller anhängiges Strafverfahren einvernehmlich zum … Juni 2016 beendet worden. Ohne diese einvernehmliche Lösung hätte die Universität M* … ein bereits beschlossenes Abberufungsverfahren eingeleitet.
Eine Vorwegnahme der Hauptsache stehe vorliegend einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, wie die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Kredits zeige. Sollte der Antragsgegner wider Erwarten im Hauptsacheverfahren obsiegen, wäre der Antragsteller aufgrund seines Immobilienvermögens in der Lage, eine Rückzahlungsverpflichtung zu erfüllen.
Die Hochschule für Musik und Theater … hat mit Schriftsatz vom 10. Mai 2017 für den Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Indem der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom … September 2016 bereits auf die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme hingewiesen, aber erst knapp acht Monate später eine einstweilige Anordnung beantragt habe, habe der Antragsteller selbst zu erkennen gegeben, dass ihm die Auszahlung der Dienstbezüge nicht dringlich sei.
Es fehle auch am Anordnungsanspruch, weil die Beurlaubung nicht automatisch mit der Tätigkeit als Rektor zum … Juni 2016 beendet worden sei. Die Gestaltung des Dienstverhältnisses sei nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht der einseitigen Disposition des Beamten überlassen. Es liege auf der Hand, dass der Dienstherr im Interesse der Funktionsfähigkeit der Hochschule für die Dauer einer antragsgemäß gewährten Beurlaubung eines Dozenten personalwirtschaftliche Maßnahmen treffen müsse.
Der Antrag sei auch wegen Unbestimmtheit unzulässig, weil er auf vorläufige Netto-Dienstbezüge gerichtet sei, aber nicht die Höhe der Bruttoversion beziffere.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers reichten mit Schriftsatz vom 17. Mai 2017 dessen eidesstattliche Versicherung vom 27. April 2017, dass es ihm nun nicht mehr möglich sei, aus seinen Rücklagen und Zuwendungen von Freunden seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, und einen Kreditvertrag vom gleichen Tag nach (danach hat der Antragsteller ein Annuitätendarlehen über 21.000,- EUR mit einer Vertragslaufzeit von 84 Monaten abgeschlossen, das ohne Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden könnte).
Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2017 betonte der Bevollmächtigte des Antragstellers, dass die vorprozessuale Behandlung des Antrags durch den Antragsgegner und das Abwarten des Ergebnisses des Mediationsverfahrens dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen könne. Der Urlaub habe nicht „automatisch“ geendet und müsse auch nicht widerrufen werden, weil die mit dem Urlaub verbundene auflösende Bedingung (Entfallen der) „Berufung zum Rektor“ eingetreten sei. Der Antragsteller sei dienstunfähig und es sei Aufgabe des Antragsgegners, für diesen Fall für eine „Funktionsfähigkeit der Hochschule“ zu sorgen. Weshalb dies mit „organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gegebenheiten nicht vereinbar“ sein solle habe der Antragsgegner nicht erklärt.
Der Aintrag sei auch bestimmt. Das Gericht sei an die Formulierung des Antrags nicht gebunden. Die Höhe etwa vom Antragsgegner zu zahlender Abgaben könne der Antragsteller nicht beziffern.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 5 K 16.4308 sowie auf die Akte des Antragsgegners verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht – ggf. auch schon vor Klageerhebung – eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragspartei hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
2. Der Antrag ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil er auf die vorläufige Zahlung von Dienstbezügen unter Bezifferung nur eines „Netto-Betrags“ gerichtet ist. Dem Antragsgegner wäre es im Falle eines entsprechenden gerichtlichen Beschlusses unschwer möglich, den diesbezüglichen „Brutto-Betrag“ zu errechnen. Weshalb allerdings der Antragsteller nicht entsprechend den einschlägigen Besoldungstabellen einen bestimmten Betrag geltend macht, ist nicht nachvollziehbar, zumal er sich eines Bevollmächtigten bedient, der hierzu ausreichende Kenntnisse haben sollte.
3. Der Antragsteller hat jedoch bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Zwar hat er einen Darlehensvertrag vom … April 2017 und hierzu begleitend eine eidesstattliche Versicherung vom selben Tag vorgelegt. Aus Letzterer ergibt sich, dass es dem Antragsteller „nun“ nicht mehr möglich sei, seinen Lebensunterhalt aus seinen Rücklage oder Zuwendungen von Freunden zu bestreiten. Dieser Vortrag ist jedoch bereits unsubstantiiert und schon deshalb nicht von der eidesstattlichen Versicherung getragen.
Denn zum einen lässt der Antragsteller völlig offen, in welcher Höhe er seinen monatlichen Lebensunterhalt beziffert, wie hoch seine Rücklagen waren, wie viel er davon mittlerweile verbraucht haben will und von welchen Freunden er welche Zuwendungen in welcher Art und Höhe erhalten hat und warum er solche nun nicht mehr erhält.
Zum anderen steht einem ausreichend plausiblen und damit substantiierten Vortrag entgegen, dass bereits mit dem Antragsschriftsatz vom 25. April 2017 vorgetragen wurde, der Antragsteller sei in der Lage, eine Rückzahlungsverpflichtung aufgrund seines Immobilienvermögens zu erfüllen, „sollte der Antragsgegner wider Erwarten im Hauptsacheverfahren obsiegen“. Es bleibt völlig unklar, wie sich dieses Immobilienvermögen gestaltet und warum es dem Antragsteller nicht möglich sein sollte, durch dessen Nutzung oder aus dessen Verwertung seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
4. Der Antragsteller hat jedoch – selbständig tragend – auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn der Antragsteller hat gegenwärtig keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Auszahlung von Dienstbezügen, weil er immer noch beurlaubt ist.
4.1 Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV) vom 24. Juni 1997 kann Urlaub bis zur Dauer von sechs Monaten bewilligt werden (Sonderurlaub), wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Nach Satz 2 können die obersten Dienstbehörden für ihren Geschäftsbereich in besonders begründeten Fällen Sonderurlaub auch für längere Dauer gewähren. Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 UrlV wird Sonderurlaub unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn gewährt. Bei einem Urlaub, der auch dienstlichen Interessen dient, kann die oberste Dienstbehörde Beamten die Leistungen des Dienstherrn ganz oder teilweise belassen, über drei Monate hinaus aber bei Beamten des Staates nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, § 18 Abs. 3 Satz 2 und 3 UrlV.
Die Erteilung eines Sonderurlaubs als Antragsurlaub ist ein Verwaltungsakt, da sie den Rechtsanspruch des Beamten verbindlich konkretisiert (vgl. Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Februar 2017, Art. 93 BayBG, Rn. 45).
Der Antragsteller wurde zuletzt mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für … … …, … … … vom … Mai 2015 gemäß § 18 UrlV unter Vorfall der Leistungen des Dienstherrn für die Zeit vom … Oktober 2015 bis … September 2018 beurlaubt. Dieser Verwaltungsakt ist bestandskräftig geworden.
4.2 Der Urlaub des Antragstellers ist bislang nicht widerrufen worden.
4.2.1 Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 UrlV kann die Genehmigung eines Urlaubs ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet wäre.
Solches ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall.
4.2.2 Außerdem ist die Genehmigung eines Sonderurlaubs zu widerrufen, wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die von den Beamten zu vertreten sind, den Widerruf erfordern, § 23 Abs. 2 Satz 1 UrlV.
Ob der angebliche Aufhebungsvertrag des Antragstellers mit der Universität M* … S* … (der bislang nicht vorgelegt wurde), nach dem das Arbeitsverhältnis und die Tätigkeit des Antragstellers als dessen Rektor mit Ablauf des … Juni 2016 endete, dazu führte, dass der bewilligte Sonderurlaub ab dem … Juli 2016 zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird, kann vorliegend offen bleiben, denn unabhängig von der dann eintretenden Rechtsfolge, dass der Sonderurlaub zwingend zu widerrufen wäre, ist ein dahingehender Widerruf als ebenfalls rechtsgestaltender Verwaltungsakt (actus contrarius zur Erteilung des Sonderurlaubs) bislang jedenfalls nicht erlassen worden.
4.2.3 Schließlich kann der Widerruf eines Urlaubs erfolgen, wenn ein Beamter aus wichtigen Gründen wünscht, den genehmigten Urlaub abzubrechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist, § 23 Abs. 3 UrlV.
Es spricht viel dafür, dass jedenfalls ein sofortiger Abbruch des Sonderurlaubs des Antragstellers mit Ablauf des Juni 2016 nicht mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar gewesen wäre. Der diesbezügliche Vortrag des Antragsgegners hinsichtlich notwendiger personalwirtschaftlicher Maßnahmen im Interesse der Funktionsfähigkeit der Hochschule für Musik und Theater erscheint plausibel. Der Antragsteller hat diesbezüglich nichts substantiiert Gegenteiliges vorgetragen.
Jedenfalls aber ist ein Widerruf nach dieser Norm bislang ebenfalls noch nicht erfolgt.
4.2.4 Es fehlt also noch an dem den Sonderurlaub des Antragstellers beendenden Verwaltungsakt. Und erst mit Ende eines Sonderurlaubs nach § 18 UrlV leben die Pflichten zur Dienstleistung des Beamten, aber andererseits auch die Pflichten des Dienstherrn zur amtsangemessenen Beschäftigung wie auch zur Alimentation entsprechend dem verliehenen Amt wieder auf (VG München, U.v. 12.2.2014 – M 5 K 13.4102 – juris).
Dabei ist anzumerken, dass der vorliegend zu entscheidende Antrag auf einstweilige Anordnung auf die Auszahlung von Dienstbezügen gerichtet ist, nicht etwa auf einen (vorläufigen) Widerruf des genehmigten Sonderurlaubs.
4.3 Die Genehmigung des Sonderurlaubs des Antragstellers zunächst mit Schreiben vom … Mai 2014 und sodann mit Schreiben vom … Mai 2015 stand nicht unter einer auflösenden Bedingung, so dass der Aufhebungsvertrag des Antragstellers mit der Universität M* … nicht zu einem Entfallen der Genehmigung ex nunc führte.
Beide Schreiben enthalten zwar den Zweck des Sonderurlaubs (die Berufung des Antragstellers zum Rektor der Universität M* … bzw. die Fortführung dieser Tätigkeit für die vollständige Amtszeit von vier Jahren), wollen damit aber nur dokumentieren, welcher wichtige Grund in diesem Fall vorlag, damit überhaupt ein Sonderurlaub gewährt werden konnte, noch dazu bereits anfänglich über sechs Monate hinaus für ein Jahr und sodann über weitere drei Jahre für insgesamt vier Jahre.
Damit wurde zwar die Grundlage geschaffen für einen eventuellen Widerruf nach § 23 Abs. 2 Satz 1 UrlV, der den Widerruf der Genehmigung eines Sonderurlaubs gerade an die nicht zweckentsprechende Verwendung knüpft.
Es spricht hingegen nichts dafür, dass das Staatsministerium für … … …, … … … im Falle des Antragstellers die Gewährung des Sonderurlaubs unter eine auflösende Bedingung stellen wollte. Ausdrücklich jedenfalls ist das in den Schreiben nicht enthalten. Eine solche auflösende Bedingung, wie vom Antragsteller angenommen wäre, angesichts des § 23 Abs. 2 Satz 1 UrlV auch rechtlich fragwürdig gewesen.
5. Nachdem der Antragsteller weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch geltend machen konnte, kam es auf die Problematik einer Vorwegnahme der Hauptsache nicht mehr an.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
7. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).