Aktenzeichen M 21 K 17.42969
Leitsatz
Eine Klage, die in den Fällen, in denen ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche zu stellen ist, nicht ebenfalls innerhalb der Wochenfrist erhoben wurde, ist unzulässig. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Beides ist hier der Fall.
Die Klage ist unzulässig.
Gemäß § 74 Abs. 1 AsylG ist in den Fällen, in denen ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche zu stellen ist, auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben.
Diese Frist hat der Kläger nicht gewahrt.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes wurde dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde, wie dessen Bevollmächtigte selbst in ihrer Klageschrift angibt, am Freitag, den 19. Mai 2017 zugestellt. Die Klagefrist endete damit mit Ablauf des 26. Mai 2017. Die erst mit Schriftsatz vom 29. Mai 2017, einem Montag, bei Gericht eingegangene Klage ist daher verfristet.
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger weder beantragt noch sind Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich.
Die Klage ist daher als offensichtlich unzulässig abzuweisen.