Aktenzeichen S 46 EG 89/15
Leitsatz
Vierteljährliche Bonuszahlungen sind als sonstige Bezüge nach § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG i.d.F. vom 18.12.2014 (Elterngeld-Plus-Gesetz) im Bemessungszeitraum nicht als Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen (entgegen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2017, L 11 EG 1538/16, Revision anhängig unter B 10 EG 7/17 R). (Rn. 30 ff.)
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 18. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2015 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der angegriffene Bescheid dem Gesetz entspricht und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist.
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist abzuweisen, weil der Klägerin kein höherer Anspruch auf Elterngeld zusteht. Der Bemessungszeitraum wurde zu Recht auf die Monate Januar bis Dezember 2014 festgelegt, die Quartalszahlungen und die Mitarbeiteraktien wurden zutreffend nicht als vorgeburtliches Einkommen gewertet und auch sonst ist die Berechnung der Leistung nicht zu beanstanden.
1. Für Geburten vom 01.01.2013 bis 30.06.2015 ist grundsätzlich das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der Fassung vom 10.09.2012 (Vereinfachungsgesetz) anwendbar, § 27 Abs. 1 BEEG i.d.F. des Vereinfachungsgesetzes, § 27 Abs. 1 S. 2 BEEG i.d.F. des Elterngeld-Plus-Gesetzes. Vom BEEG in der Fassung vom 18.12.2014 (Elterngeld-Plus-Gesetz) sind gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 und 3 dieses Gesetzes § 1 BEEG für Geburten ab 01.01.2015 anzuwenden und § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG ohne Übergangsfrist ab Inkrafttreten zum 01.01.2015 (vgl. BT-Drs. 18/2583, S. 38).
2. Die Klägerin kann dem Grunde nach Elterngeld beanspruchen, weil sie im Anspruchszeitraum die Grundvoraussetzungen des Elterngeldanspruchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BEEG erfüllt hat. Sie hatte im Bezugszeitraum des Elterngelds ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte in einem Haushalt mit ihrem Sohn, den sie selbst betreute und erzog, und übte zumindest keine volle Erwerbstätigkeit im Sinn von § 1 Abs. 6 BEEG aus. Die „Millionärsgrenze“ des § 1 Abs. 8 BEEG wird nicht überschritten.
3. Als Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von § 2c BEEG vor der Geburt sind nach § 2b Abs. 1 S. 1 BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Gemäß § 2b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BEEG bleiben die Monate unberücksichtigt, in denen die Klägerin Mutterschaftsgeld bezogen hat, also Januar und Februar 2015. Maßstab ist deshalb das Einkommen von Januar bis einschließlich Dezember 2014.
4. Als Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit ist gemäß § 2c Abs. 1 BEEG das regelmäßige laufende Einkommen ohne die vierteljährlichen Bonuszahlung und ohne die Mitarbeiteraktien anzusetzen.
§ 2c BEEG legt fest, welches Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit der Berechnung der Höhe des Elterngeld nach § 2 Abs. 1 BEEG zugrunde zu legen ist. Nach § 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG ist der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG, das einschlägige Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit.
Die Berechnung des Elterngelds ist zutreffend erfolgt. Das vorgeburtliche Einkommen wurde richtig erfasst, die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben zutreffend berechnet und mit 65% der zutreffende Prozentsatz nach § 2 Abs. 2 BEEG angesetzt. Das Mutterschaftsgeld wurde gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BEEG auf das zustehende Elterngeld angerechnet.
5. Die vierteljährlichen Bonuszahlungen sind als lohnsteuerrechtliche „sonstige Bezüge“ im Sinn von § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG nicht als Einkommen zu berücksichtigen (ebenso SG A-Stadt, Urteil vom 10.05.2016, S 37 EG 90/15).
Bei dieser Frage sind drei Punkte zu unterscheiden:
a) Ob die subjektive lohnsteuerbezogene Zuordnung des Arbeitgebers maßgeblich ist oder die objektiv richtige lohnsteuerrechtliche Zuordnung der Zahlung,
b) ob vierteljährliche Bonuszahlungen objektiv lohnsteuerrechtlich „sonstige Bezüge“ sind und c) ob die Eigenheiten des Elterngeldrechts, insbesondere die Einkommensersatzfunktion des Elterngelds, eine Abweichung von der lohnsteuerrechtlichen Zuordnung fordern oder erlauben.
Zu a)
Nach der hier anwendbaren Neufassung des § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG im Elterngeld-Plus-Gesetz lautet die Vorschrift: „Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind.“ Damit hat der Gesetzgeber die objektiv richtige lohnsteuerliche Zuordnung als Maßstab festgelegt.
Dass die vorherigen Gesetzesfassungen (§ 2 Abs. 7 BEEG i.d.F. vom 09.12.2010; § 2 Abs. 1 S. 2 BEEG i.d.F. vom 10.09.2012) nach ihrem Wortlaut die subjektive Zuordnung des Arbeitgebers hervorhoben, die Rechtsprechung dem aber nicht folgte (BSG, Urteil vom 26.03.2014, B 10 EG 14/13 R, dort Rn. 29; BayLSG, Urteil vom 26.10.2016, L 12 EG 69/15 mit anhängiger Revision unter B 10 EG 8/16 R), kann hier dahinstehen. Die neue Gesetzesfassung lässt keinen Raum für Zweifel. Außerdem wurden die vierteljährlichen Bonuszahlungen vom Arbeitgeber zu Recht als „sonstige Bezüge“ eingeordnet (dazu b).
Zu b)
Die vierteljährlichen Bonuszahlungen sind objektiv als „sonstige Bezüge“ einzuordnen.
§ 39a Abs. 1 S. 3 und § 39b EStG definieren die Begriffe „laufender Arbeitslohn“ und „sonstige Bezüge“ nicht. § 39b EStG gibt aber zwei getrennte Berechnungsverfahren vor, wie ein Arbeitgeber die einzubehaltende Lohnsteuer einerseits bei laufendem Arbeitslohn (§ 39b Abs. 2 EStG) und andererseits bei sonstigen Bezügen (§ 39b Abs. 3 EStG) zu ermitteln hat. Vereinfacht gesagt, rechnet der Arbeitgeber den laufenden Arbeitslohn auf einen Jahresarbeitslohn hoch, bestimmt den auf den Lohnzahlungszeitraum entfallenden Steueranteil und führt diesen Steueranteil an das Finanzamt ab. Bei sonstigen Bezügen ermittelt der Arbeitgeber die Jahreslohnsteuer ohne und dann mit den sonstigen Bezügen und führt die Differenz dieser Jahreslohnsteuern als Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge ab. Laufender Arbeitslohn wird nach monatlichem Lohn, wöchentlichem Lohn und täglichem Lohn unterschieden (§ 39b Abs. 2 S. 2 EStG).
Damit ergibt sich bereits aus dem Gesetz, dass regelmäßige monatliche Zahlungen, mögen sie auch in unterschiedlicher Höhe anfallen (vgl. BSG, a.a.O., dort Rn. 21), dem laufenden Arbeitslohn zugerechnet werden, Zahlungen, die in größeren als monatlichen Abständen anfallen, sind dagegen grundsätzlich den sonstigen Bezügen zuzuordnen.
Die Lohnsteuerrichtlinie R 39b.2, eine Verwaltungsanweisung nach Art. 108 Abs. 7 Grundgesetz, unterscheidet laufenden Arbeitslohn und sonstige Bezüge. In der Fassung von 2015 der R 39b.2 wird in Abs. 2 Satz 2 Nr. 10 als ein weiterer Beispielsfall für sonstige Bezüge genannt „10. Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge.“
Damit sind vierteljährliche Bonuszahlungen nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als „sonstige Bezüge“ zu behandeln. Dies ergibt sich nicht nur aus der für Gerichte nicht bindenden Richtlinie, sondern vor allem aus § 39b EStG. Nur die Zuordnung zu den sonstigen Bezügen würde zu einer zutreffenden Abschlagszahlung auf die Jahressteuer führen.
Zu c)
Die objektiv richtige lohnsteuerrechtliche Zuordnung vierteljährlicher Bonuszahlungen als „sonstige Bezüge“ ist gemäß § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG auch im Elterngeldrecht zu beachten mit der Folge, dass diese Bonuszahlungen weder im Bemessungszeitraum noch im Bezugszeitraum als Einnahmen zu behandeln sind. Besonderheiten des Elterngeldrechts gestatten keine Abweichungen hiervon.
In zwei Urteilen vom 26.03.2013 (B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R) hat das BSG ausgeführt, dass Provisionen auch nach teilweiser Neufassung des § 2 BEEG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 als laufender Arbeitslohn bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen seien, wenn sie neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden. Dies begründete das BSG mit der Einkommensersatzfunktion des Elterngelds. Es seien die Einkünfte zugrunde zu legen, die während des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben. Ein sachlich gerechtfertigter steuerrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Nichtberücksichtigung von Einnahmen bei der Elterngeldberechnung sei nur bei einmaligen und ausnahmsweisen Entgeltkomponenten wie Abfindungen oder Gratifikationen gegeben. (BSG im Urteil B 10 EG 14/13 R unter Rn. 31 bis 33).
Dieser Rechtsauffassung hat sich das LSG Baden-Württemberg auch für die Neufassung des § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG angeschlossen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2017, L 11 EG 1538/16; Revision anhängig unter B 10 EG 7/17 R). Dem kann sich das erkennende Gericht aus folgenden Gründen nicht anschließen.
aa) Der Gesetzeswortlaut von § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG ist einer einschränkenden Auslegung nicht zugänglich. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der vorgenannten Rechtsprechung des BSG zum 01.01.2015 erneut bekräftigt, dass er die lohnsteuerlichen Vorgaben zur Unterscheidung von laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen zum Maßstab bestimmt, ob im BEEG Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen ist oder nicht.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dieser Regelung eine besondere Bedeutung zumisst. § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG ist die einzige materielle Regelung, die laut § 27 Abs. 1 S. 3 BEEG ohne Übergangsfrist sofort und unabhängig vom Geburtszeitpunkt des Kindes in Kraft getreten ist. Hier lässt sich nicht sagen, dass der Gesetzgeber, diese Regelung ohne Bedacht, quasi aus Versehen, so erlassen hat, wie er es getan hat.
bb) Diesen Wortlaut und seine Regelungsabsicht hat der Gesetzgeber mit seiner Gesetzbegründung in BT-Drs. 18/2583, Seite 24 zu § 2c Abs. 1 untermauert:
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Die Regelung stellt klar, dass die Einordnung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen als sonstige Bezüge allein nach lohnsteuerlichen Vorgaben (§ 38a Absatz 1 Satz 3 EStG; Lohnsteuer-Richtlinien – LStR -, als nach Artikel 108 Absatz 7 des Grundgesetzes erlassene Verwaltungsvorschriften) erfolgt. Nur dann ist es möglich, die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen entsprechend der gesetzgeberischen Zielsetzung nach § 2c Absatz 2 als aussagekräftige Grundlage der elterngeldrechtlichen Einkommensermittlung zu nutzen (Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen).
Ein Auseinanderfallen des lohnsteuerlichen und elterngeldrechtlichen Einkommensbegriffs würde dazu führen, dass die Festlegungen in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen schon dem Grundsatz nach nicht mehr unmittelbar für die Elterngeldberechnung genutzt werden könnten. Dies würde den Verwaltungsaufwand erheblich steigern.
Nach dieser Regelung sind demnach alle Lohn- und Gehaltsbestandteile, die richtigerweise nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind (siehe u.a. R 39b.2 Absatz 2 LStR), auch elterngeldrechtlich als sonstige Bezüge zu behandeln. Dies gilt insbesondere auch für Provisionen.
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber seine Regelung so gemeint hat, wie dies der Wortlaut vorgibt.
cc) Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Unterscheidung auf einer Verwaltungsrichtlinie beruhe. Die Unterscheidung von laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen ist in § 39b EStG hinreichend deutlich vorgegeben. Anhand der unterschiedlichen lohnsteuerrechtlichen Behandlung gewinnen die Begriffe laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge klare Konturen. Die zeitliche Zuordnung von monatlichem, wöchentlichem und täglichem Arbeitslohn in § 39 Abs. 2 S. 2 EStG und die lohnsteuerrechtlichen Konsequenzen zeigen, dass für vierteljährliche Sonderzahlungen des Arbeitgebers grundsätzlich nur die sonstigen Bezüge in Frage kommen.
dd) Es ist auch nicht so, dass der Zweck des Elterngeldes unbedingt verlangt, vierteljährliche Bonuszahlungen als Einkünfte anzurechnen.
Das Elterngeld hat vor allem das Ziel, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen erhalten BSG, Urteil vom 04.09.2013, B 10 EG 18/12 R, Rn. 33). Dass es sich nur um eine Orientierung handelt und kein Abbild des bisherigen Einkommens, zeigen zahlreiche Regelungen des BEEG, etwa die Regelgrenze von 65% in § 2 Abs. 2 S. 2 BEEG und die Vorverlagerung des Bemessungszeitraums bei Selbständigen um ein ganzes Jahr wenn nur ein kurzzeitiger Ausklammerungstatbestand nach § 2b Abs. 2 S. 2 BEEG vorliegt.
Dann durfte der Gesetzgeber auch die Unterscheidung von laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen aus dem Steuerrecht übernehmen. Dafür sprechen nicht nur Gründe der Verwaltungsvereinfachung bei immer stärkerer Anlehnung des BEEG an das Steuerrecht, sondern auch inhaltliche Unterschiede von laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen. Der laufende Arbeitslohn prägt die dauerhaften Einkommensverhältnisse nachhaltiger als Provisionen und Bonuszahlungen, die je nach Geschäftsverlauf in unterschiedlicher Höhe anfallen und weniger vorhersehbar sind.
Im Gegenzug ist auch noch zu berücksichtigen, dass sonstige Bezüge im Bezugszeitraum dann nicht als Einkommen mit dem Elterngeld verrechnet werden. Die Einstufung als sonstige Bezüge hat also nicht nur negative Folgen für Leistungsbezieher.
Letztlich handelt es sich um eine graduelle Einschätzung, ob nur monatliche Zahlungen oder auch vierteljährliche Zahlungen, halbjährliche Zahlungen oder jährliche Zahlungen im Rahmen des BEEG noch als Einkommen zu berücksichtigen sind. Diese Entscheidung hat der Gesetzgeber getroffen und das durfte er auch.
6. Die Mitarbeiteraktien (Restricted Stock Units – RSU) wurden vom Arbeitgeber ebenfalls zu Recht als sonstige Bezüge erfasst und vom Beklagten zu Recht gemäß § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG nicht als Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit gewertet. Die Klägerin hat im Januar 2014 keine RSU erhalten, mehrmals zum Wert um 310,- bis 540,- Euro und im Februar 2014 sogar für 7.591,44 Euro. Neben den oben genannten Argumenten wie Wortlaut der Norm und der Absicht des Gesetzgebers ist darauf hinzuweisen, dass gerade Mitarbeiteraktien mit Haltefristen und dem schwankenden Aktienkurs den Lebensstandard im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand des Elterngeldberechtigten regelmäßig nicht prägen, so dass auch hier keine Korrektur wegen des Zwecks des Elterngeldes zu erfolgen hat.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.