Aktenzeichen 8 U 3459/17
Leitsatz
Verfahrensgang
20 O 5738/15 2018-06-12 Bes LGMUENCHENI LG München I
Tenor
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des OLG München vom 12.06.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Gehörsrüge ist zulässig, aber nicht begründet; näher zu letzterem:
Der Senat hat auch das Vorbringen, das der Kläger als rechtswidrig nicht berücksichtigt rügt, abgewogen und im von § 313 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO gebotenen Rahmen auch schriftlich verbeschieden – und zwar sowohl im Hinweisbeschluss wie insbesondere auch im Endbeschluss. Im Übrigen gilt auch hinsichtlich des als übergangen gerügten Klagantrags Ziffer 6 (Herausgabe/Vorlage von Unterlagen) das, was der Senat schon im Hinweisbeschluss ausgeführt und im Endbeschluss wiederholt hat: „Eine Stufenklage ist kein Mittel zum Erlangen beliebiger/beliebig vieler Auskünfte, sondern ist akzessorisches Hilfsmittel zum Ermöglichen einer Klage (meist Zahlungsklage) auf der dritten Stufe.“ Auch die Unterlagen müssen also Bezug auf den Schadensersatzanspruch haben, dessen Durchsetzung Prozessziel ist; wenn der Kläger schon alle Informationen hat, die er braucht, um die Klage auf der dritten Stufe zu beziffern, besteht auch kein Anspruch gemäß Antrag 6.
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass der Nebenintervenient (Zedent, der gemäß Bl. 407 ganz unten/408 ganz oben d. A., Bl. 8/9 seines Schriftsatzes vom 09.05.2018 die Schriftsätze des Klägervertreters verfasst) auf Bl. 415/419 d. A. (jeweils Seite 1 von auf den 28.05.2018 datierten Schriftsätzen) erklärt hat: „… in obiger Angelegenheit bedanke ich mich für den sorgfältig begründeten Hinweisbeschluss vom 13. April 2018.“
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 97 ZPO.