Steuerrecht

Erfolglose PKH-Beschwerde wegen Gewerbeuntersagung

Aktenzeichen  22 C 17.2191

Datum:
13.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
GewO GewO § 35 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung sind nur die bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens bestehenden tatsächlichen Verhältnisse. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Vorschrift des § 35 Abs. 1 S. 1 GewO liegt die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass Personen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, die weitere gewerbliche Betätigung immer dann verwehrt werden muss, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 6 K 17.707 2017-10-16 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Klägerin meldete am 17. Juli 2007 das ihrer Darstellung zufolge am Vortag begonnene Gewerbe „Büroservice“ an.
Mit Schreiben vom 27. März 2017 teilte das Finanzamt Obernburg dem Landratsamt Miltenberg mit, dass die Klägerin Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von 8.389,04 € schulde. Dieser Betrag setze sich wie folgt zusammen:
Schuldgrund
Zeitraum
Fälligkeit
Schuldbetrag
Säumniszuschläge
Einkommensteuer
2015
14.12.2016
1.339,00
52,00
Solid.Zuschl. zur ESt
2015
14.12.2016
73,40
2,00
Einkommensteuer
IV. Quartal 2016
10.12.2016
1.294,00
50,00
Solid.Zuschl. zur ESt
IV. Quartal 2016
10.12.2016
64,00
2,00
Umsatzsteuer
2008
15.03.2010
586,75
728,50
Umsatzsteuer
2014
02.11.2015
301,96
219,00
Umsatzsteuer
2015
14.12.2016
3.024,67
120,00
Umsatzsteuer (Säumniszuschlag)
II. Quartal 2016
23.08.2016
8,00
Umsatzsteuer
III. Quartal 2016
28.11.2016
493,00
18,00
Umsatzsteuer (Verspätungszuschlag)
III. Quartal 2016
28.11.2016
10,00
Vollstreckungskosten
2,76
Am 16. März 2016 hätten sich die Rückstände der Klägerin noch auf 2.846,17 € belaufen. Umsatzsteuervoranmeldungen lägen seit dem I. Quartal 2016 nicht mehr vor. Forderungspfändungen hätten nicht zum Erfolg geführt; Ratenzahlungsvereinbarungen seien nicht eingehalten worden. Der dem Finanzamt im Februar 2017 seitens der Klägerin unterbreitete Vorschlag, die Steuerschulden durch monatliche Zahlungen in Höhe von 300,00 € zu tilgen (vgl. Blatt 1 bis 4 der Akte des Landratsamts), erscheine auch dann nicht realistisch, wenn der Klägerin – wie von ihr angekündigt – künftig Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs bewilligt werden sollten.
In dem gegen die Klägerin daraufhin eingeleiteten Gewerbeuntersagungsverfahren erhielt das Landratsamt davon Kenntnis, dass sie der Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg am 6. April 2017 Beiträge in Höhe von 94,87 € schuldete.
Im März 2017 entrichtete die Klägerin nach Aktenlage 600,00 €, in den Monaten April und Mai 2017 jeweils 300,00 € an das Finanzamt; ihre Rückstände dort beliefen sich am 8. Juni 2017 auf 7.329,00 €. Umsatzsteuervoranmeldungen habe sie seit dem II. Quartal 2016 trotz eindringlicher Mahnungen nicht eingereicht; letztmals habe sie im Januar 2017 mit dem Finanzamt Verbindung aufgenommen.
Durch Bescheid vom 12. Juni 2017 untersagte das Landratsamt der Klägerin die Ausübung des Gewerbes „Büroservice“, ferner die Ausübung aller weiteren stehenden Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte und Betriebsleiterin eines Gewerbetreibenden.
Zur Begründung der am 13. Juli 2017 gegen diesen Bescheid erhobenen Anfechtungsklage und des gleichzeitig gestellten Antrags, ihr für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, machte die Klägerin u. a. geltend, Arbeitslosengeld II benötige sie lediglich, um damit vorübergehend ca. 15% ihres Existenzminimums zu decken. Die angekündigte Schuldentilgung werde vollständig, die Bestreitung der Kosten der Lebensführung zu 85% aus den Gewinnen erfolgen, die sie durch Ausübung des untersagten Gewerbes erziele. Auch durch Hilfe aus ihrem Bekanntenkreis sei sichergestellt, dass Steuererklärungen pünktlich und zutreffend eingereicht würden. So sei dem Finanzamt inzwischen die Umsatzsteuervoranmeldung für das II Quartal 2017 zugegangen. Aus dem Bekanntenkreis sei ihr ferner mündlich zugesagt worden, ihr die zur sofortigen Tilgung der bestehenden Steuerschulden notwendigen Mittel als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Diese Zusage sei allerdings daran gebunden, dass eine begründete Aussicht auf Rückzahlung dieses Darlehens bestehe; dies sei nur der Fall, wenn ihr keine Gewerbeuntersagung mehr drohe.
Das Finanzamt teilte dem Landratsamt am 24. Juli 2017 mit, die Klägerin habe die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen bis einschließlich 2016 eingereicht. Gleiches gelte für die das I. Quartal 2016 betreffende Umsatzsteuervoranmeldung. Die für das II. bis IV. Quartal 2016 erfolgten Umsatzsteuerschätzungen seien durch die Vorlage der Umsatzsteuererklärung 2016 überholt. Für das I. Quartal 2017 sei ebenfalls eine Umsatzsteuerschätzung vorgenommen worden; für das II. Quartal des laufenden Jahres sei die Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben worden. Monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 300,00 € erfolgten fristgerecht; unter Berücksichtigung der am 17. August 2017 fällig werdenden Beträge werde sich der Rückstand der Klägerin auf 10.322,91 € belaufen. Am 8. November 2016 habe sie gegenüber dem Finanzamt fernmündlich erklärt, aus ihrem Gewerbe verblieben ihr monatlich nur ca. 800 € zum Leben; sie wisse nicht mehr weiter. Angesichts ihrer prekären Einkommenssituation und der geringen Ertragsaussichten des von ihr ausgeübten Gewerbes erscheine das vorgestellte Zahlungsmodell aussichtslos.
Durch Beschluss vom 16. Oktober 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Das Landratsamt sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung angesichts ihrer nicht unerheblichen Steuerschulden sowie deshalb unzuverlässig gewesen sei, weil sie ihren steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen sei. Die von ihr seit März 2017 regelmäßig erbrachten Zahlungen an das Finanzamt könnten an diesem Befund nichts ändern. Notwendig wäre vielmehr die Vorlage eines tragfähigen Sanierungskonzepts, an dem es im vorliegenden Fall fehle. Der von der Klägerin vorlegte Tilgungsplan enthalte keine belastbaren, einer Überprüfung zugänglichen Angaben. Auch lasse dieses Konzept unberücksichtigt, dass nicht nur die Verbindlichkeiten zurückgeführt werden müssten, sondern laufend neue steuerliche Zahlungspflichten entstünden.
Mit der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts weiter. Auf die Beschwerdebegründung und die als Anlagen hierzu vorgelegten Unterlagen K 3 bis K 6 wird Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ging zu Recht davon aus, dass die gegen den Bescheid vom 12. Juni 2017 erhobene Anfechtungsklage keine hinreichenden Erfolgsaussichten besitzt, wie das nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlich wäre, um dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechen zu können.
1. Ihre gewerberechtliche Unzuverlässigkeit im Sinn von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ergibt sich zunächst daraus, dass sie nach glaubhafter Darstellung des Finanzamtes, der die Klägerin während des gesamten bisherigen Verfahrensgangs nicht entgegengetreten ist, der Pflicht, Steuererklärungen (einschließlich Steueranmeldungen) termingerecht abzugeben, bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (nämlich dem Erlass bzw. der Bekanntgabe des Untersagungsbescheids) in rechtserheblichem Umfang nicht nachgekommen ist. Der Umstand, dass sie die Umsatzsteuervoranmeldung für das I. Quartal 2016 nachgeholt, sie ferner die Umsatzsteuerjahreserklärung 2016 abgegeben und (nach Erlass des Untersagungsbescheids) die Umsatzsteuervoranmeldungen für das II. und III. Quartal 2017 eingereicht hat, reicht nicht aus, um den Befund zu entkräften, dass sie ihre steuerlichen Erklärungspflichten in mehr als nur ganz unerheblichem Umfang verletzt hat. Denn nach Darstellung des Finanzamtes stand selbst am 24. Juli 2017 – d.h. zu einem Zeitpunkt, an dem der Klägerin aufgrund des Anhörungsschreibens des Landratsamts vom 18. April 2017 seit mehr als drei Monaten bekannt war, dass sie mit einer erweiterten Gewerbeuntersagung rechnen musste, und an dem sie bereits seit über einem Monat den Untersagungsbescheid in Händen hielt – nach wie vor die Umsatzsteuervoranmeldung für das I. Quartal 2017 aus. Dass diese Darstellung richtig ist, muss umso mehr angenommen werden, als die Klägerin in der Klagebzw. in der Beschwerdeschrift lediglich die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen für das II. und das III. Quartal 2017 dargetan hat. Selbst der Druck, der von einem laufenden Gewerbeuntersagungsverfahren – und erst recht von einem Gewerbeuntersagungsbescheid – typischerweise in Richtung auf ein (temporäres) Wohlverhalten des Betroffenen ausgeht, vermochte die Klägerin mithin nicht zur lückenlosen verspäteten Erfüllung ihrer steuerlichen Erklärungspflichten zu bewegen.
2. Dass sie darüber hinaus – und vor allem – die Steuerentrichtungspflicht in nicht unbedeutendem Umfang verletzt hat, bedarf angesichts der Tatsache keiner näheren Darlegung, dass die Klägerin eingangs ihres Schreibens an das Finanzamt vom 13. Februar 2017 selbst eingeräumt hat, sie „habe Steuerschulden in erheblicher Höhe“; auch hat sie den im Untersagungsbescheid genannten Rückstandsbetrag von 7.329,00 € in der Nummer 1 der Klageschrift ausdrücklich nicht bestritten.
Im Ergebnis zu Recht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der von der Klägerin dem Finanzamt vorgelegte und (in etwas modifizierter Form) auch im Klagesowie im Beschwerdeverfahren präsentierte Tilgungsplan keine günstige Prognose hinsichtlich ihres künftigen steuerlichen Zahlungsverhaltens rechtfertigt. Denn die diesem Konzept zugrunde liegende Annahme, sei werde bis in den März 2019 hinein in der Lage sein, zusätzlich zur Begleichung der fortlaufend anfallenden steuerlichen Zahllasten monatlich 300,00 € zur Tilgung der aufgelaufenen Rückstände aufzubringen, ist allen erkennbaren Umständen nach wirklichkeitsfremd.
Dieses Konzept geht davon aus, dass die Klägerin aus ihrer gewerblichen Betätigung einen monatlichen Gewinn von 1.031,44 € erwirtschaftet. Angesichts der als Anlage K 6 vorgelegten Liste über betriebliche Einnahmen und Ausgaben im Rumpfjahr 2017 sowie angesichts der in den Umsatzsteuervoranmeldungen für das II. und III. Quartal 2017 deklarierten steuerpflichtige Umsätze kann dies grundsätzlich als prognostisch vertretbarer Ansatz gewertet werden. Nicht außer Betracht bleiben darf jedoch, dass die Einnahmen der Klägerin – z.B. aufgrund krankheitsbedingter Unmöglichkeit der Berufsausübung oder wegen stets möglicher Schwankungen hinsichtlich der Auftragslage – ggf. sogar über mehrere Monate hinweg deutlich niedriger liegen können.
Als weitere Einnahme hat die Klägerin ein monatliches (ergänzendes) Arbeitslosengeld II in Höhe von 149,70 € berücksichtigt. Unterstellt man diesen Betrag im Hinblick auf den als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Berechnungsbogen zu ihren Gunsten als glaubhaft, würde sie über ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von 1.181,14 € verfügen.
Hiervon hätte die Klägerin zunächst die laufend fällig werdende Umsatzsteuer zu begleichen, die sie nachvollziehbar mit 195,97 € (d.h. mit 19% des vorgenannten Betrages von 1.031,44 €) angesetzt hat. Von einer Berücksichtigung abziehbarer Vorsteuerbeträge hat sie angesichts der vergleichsweise geringen Höhe dieses Postens (vgl. dazu u. a. die Umsatzsteuervoranmeldungen für das II. und III. Quartal 2017) im Ergebnis zu Recht abgesehen.
Für ihre Lebensführung verbleiben der Klägerin auf der Grundlage dieser Berechnung mithin 985,17 €. Als feste Aufwendungen erwachsen ihr ausweislich der Anlage K 3 allmonatliche Ausgaben für die Kaltmiete in Höhe von 300,00 €, für die Betriebskosten (gemeint erkennbar: die an den Vermieter zu entrichtenden, umlagefähigen Nebenkosten der Wohnung) in Höhe von 107,00 €, für Heizung in Höhe von 82,00 € und für ihre Krankenversicherung in Höhe von 107,00 €. Zur Bestreitung des übrigen Lebensbedarfs (d.h. vor allem für Nahrung und Kleidung) stehen ihr mithin noch 389,17 € zur Verfügung. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass sie deshalb nicht nur zu Tilgungsleistungen in Höhe von monatlich 300,00 €, sondern auch zur regelmäßigen Abführung eines niedrigeren Betrags in einer Höhe, der eine Rückführung der aufgelaufenen Steuerschulden innerhalb überschaubarer Zeit ermöglichen würde, nicht in der Lage ist.
3. Als nicht entscheidungserheblich erweist sich vor diesem Hintergrund die in der Beschwerdebegründung erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe der Klägerin im angefochtenen Beschluss zu Unrecht entgegengehalten, in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lediglich das ihr zuerkannte Arbeitslosengeld II, nicht aber Einkünfte aus ihrem Gewerbebetrieb angegeben zu haben.
4. Ebenfalls entscheidungsunerheblich ist, ob das Finanzamt zutreffend davon ausging, die Rückstände der Klägerin würden bis zum 17. August 2017 auf über 10.000,00 € ansteigen. Denn ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung sind, wie im letzten vollständigen Absatz auf Seite 10 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt wurde, nur die bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens bestehenden tatsächlichen Verhältnisse.
5. Auch der Einwand der Klägerin, für die öffentliche Hand sei es – verglichen mit der andernfalls bestehenden Notwendigkeit, ihr Sozialleistungen zur Deckung ihres Lebensbedarfs in voller Höhe zu gewähren – finanziell vorteilhafter, ihr die Weiterführung des Gewerbes zu gestatten (und ihr ggf. Sozialleistungen in begrenzter Höhe zuzuerkennen, durch die unzureichende, aus der selbständigen Tätigkeit erzielte Erlöse aufgestockt werden), rechtfertigt nicht die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten der erhobenen Klage. Denn der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO liegt die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass Personen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, die weitere gewerbliche Betätigung immer dann verwehrt werden muss, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Dieses Tatbestandsmerkmal ist im Fall der Klägerin deshalb zu bejahen, weil bei einer Fortsetzung ihres Gewerbebetriebs angesichts der ungenügenden Ertragskraft ihres Betriebs selbst dann jederzeit damit gerechnet werden muss, dass künftig erneut (z.B. bei krankheitsbedingter zeitweiliger Unmöglichkeit der Berufsausübung und einem damit einhergehenden Einnahmeausfall) steuerliche Rückstände entstehen oder private Gläubiger (z.B. Lieferanten) mit ihren Forderungen ausfallen könnten, wenn es der Klägerin mittels eines Privatdarlehens gelänge, die derzeit aufgelaufenen Steuerschulden zu tilgen. Würde aber die Tilgung der bei Bescheidserlass bestehenden Steuerschulden nicht dazu führen, dass die von einer weiteren gewerblichen Betätigung der Klägerin ausgehenden Gefahren für die finanziellen Belange der öffentlichen Hand und Dritter damit auf Dauer und mit Sicherheit gegenstandlos werden, so ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das Landratsamt nicht – wie in der Beschwerdebegründung gefordert – dazu bereitgefunden hat, eine Zusage abzugeben, von einer Gewerbeuntersagung für den Fall abzusehen, dass der Klägerin das erwähnte Darlehen zur Verfügung gestellt wird.
6. Dass die Nummer 2 des Tenors des Untersagungsbescheids keinen rechtlichen Bedenken begegnet, hat das Verwaltungsgericht in Abschnitt II.2.2 seines Beschlusses zutreffend aufgezeigt, so dass hierauf gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen werden kann.
7. Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
8. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO kein Rechtsmittel eröffnet.

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