Aktenzeichen 7 V 3485/16
FGO § 135 Abs. 1
Leitsatz
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die mit Gesellschaftsvertrag vom 13.2.2012 gegründete Antragstellerin ist ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2012-2014 nicht nachgekommen. Das Finanzamt erließ am 8.5.2014 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Schätzungsbescheide für 2012. Aufgrund einer bei der Antragstellerin durchgeführten Steuerfahndungsprüfung (vgl. steuerlicher Ermittlungsbericht vom 28.7.2016) erließ das Finanzamt mit Datum vom 4.10.2016 geänderte Bescheide für das Jahr 2012 und erstmalige Steuerfestsetzungen für die Jahre 2013 und 2014. Gegen sämtliche Bescheide legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Zur Begründung trug sie vor, die fehlenden Steuererklärungen zeitnah einreichen zu wollen. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf AdV am 25.11.2016 als unbegründet zurück, nachdem die Antragstellerin die angekündigten Steuererklärungen nach wie vor nicht eingereicht hatte.
Mit dem bei Gericht gestellten Antrag auf AdV beantragt die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide in vollem Umfang. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.
Das Finanzamt beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aufheben, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Derartige Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf AdV auch innerhalb der ihr bis 16.2.2017 gewährten Fristverlängerung nicht begründet. Das Gericht kann nicht erkennen, inwieweit die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sein sollen. Da die Antragstellerin ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen nicht nachgekommen ist, war das Finanzamt berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abgabenordnung (AO) zu schätzen. Schätzungsfehler sind für das Gericht nicht ersichtlich.
2. Eine AdV kann auch nicht im Hinblick auf eine „unbillige Härte“ gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO gewährt werden. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21. Februar 1990 II B 98/89, BStBl II 1990, 510 und vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren sind auch im Fall der AdV wegen unbilliger Härte zu berücksichtigen. Da – wie oben ausgeführt – keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, kommt eine Aussetzung wegen unbilliger Härte nicht in Betracht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.