Aktenzeichen RN 5 K 16.1826
StVG StVG § 7
BayVwVfG BayVwVfG Art. 37
Leitsatz
Ist eine GmbH Halterin eines Wagens, ist deren Geschäftsführer nicht der richtige Adressat einer Fahrtenbuchanlage, auch dann nicht, wenn es sich um eine Ein-Mann-GmbH mit Geschäftsführer-Gesellschafter handelt (Anschluss VG Magdeburg NJW 2001, 2418). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Bescheid des Landratsamtes L … vom 25.10.2016, 32-140/7/2 … 01/16 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kosten abwenden, wenn er vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der vollstreckbaren Kosten leistet, es sei denn, der Kläger leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
1. Die Klage des Klägers gegen die Fahrtenbuchauflage des Landratsamtes L … vom 25.10.2016 ist zulässig.
2. Die Klage ist auch begründet.
Der Bescheid des Landratsamtes L … vom 25.10.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Nach § 31 a Abs. 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Der Kläger ist aber nicht Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen …, sondern Halter dieses Kraftfahrzeuges ist die F … GmbH. Der streitgegenständliche Bescheid richtet sich aber eindeutig an den Kläger und nicht an die F … GmbH. Die Fahrtenbuchauflage richtet sich somit gegen den falschen Adressaten. Adressat eines Verwaltungsaktes ist grundsätzlich derjenige, der von der Regelung des Verwaltungsaktes materiell betroffen, aus diesem also berechtigt oder verpflichtet sein soll, vgl. Art. 37 BayVwVfG, § 157 Abs. 1 2 AO.
Wer in Anspruch genommen wird, ergibt sich durch Auslegung des Bescheids im Zusammenhang mit den Gründen. Wer tatsächlich in Anspruch zu nehmen ist, bestimmt das Fachrecht (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 37 Rn. 16).
Aus der Fahrtenbuchauflage des Landratsamtes L … ergibt sich, dass nach dem Willen der Behörde der Kläger selbst zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichtet werden soll.
Eine Gesamtschau der Umstände, insbesondere die Begründung des Verwaltungsaktes ergibt nichts anderes: Das Landratsamt wollte den Bescheid gegen den Kläger persönlich erlassen. Dies bestätigt auch die Erwiderung der Behörde, dass der Kläger als gesetzlicher Vertreter der GmbH und als natürliche Person dafür verantwortlich sei, das Fahrtenbuch zu führen und der Bescheid deshalb an ihn zu richten war. Er ist nach dem Willen der Behörde nicht nur Bekanntgabeadressat hinsichtlich eines Verwaltungsaktes gegen die GmbH, sondern Inhaltsadressat. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a StVZO sind allerdings gegenüber dem Kläger nicht erfüllt. Er war zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht Halter des Kfz. Dies war die F … GmbH. Die juristische Person ist selbst Träger von Rechten und Pflichten, vgl. § 13 Abs. 1 GmbHG. Ein Durchgriff auf die Geschäftsführung oder die Gesellschafter verbietet sich daher im Grundsatz (vgl. VG Magdeburg, NJW. 2001, 2418, 2419).
Auch der Umstand, dass der Kläger Alleingesellschafter der GmbH ist, ändert daran nichts. Sonst müsste der Kläger etwa bei einem Ausscheiden aus der GmbH die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage selbst erfüllen, obwohl Halter des Kfz die GmbH ist. Bei juristischen Personen, wie einer GmbH gilt das Prinzip der Fremdorganschaft, bei dem die Geschäftsführung und Vertretung von den Mitgliedern losgelöst ist und besonderen Organen übertragen wird.
Dem Landratsamt L … ist beizupflichten, soweit vorgebracht wird, der Kläger sei als Geschäftsführer für die Führung des Fahrtenbuchs verantwortlich. Dennoch ist die Auflage gegen die juristische Person selbst zu richten, da nur diese Halterin im Sinne des § 31 a StVZO ist. Als Geschäftsführer hat der Kläger dann die Verpflichtung der GmbH umzusetzen. In der StVZO findet sich gerade keine Regelung wie in der GewO, vgl. dort § 35 Abs. 7a GewO, die es erlaubt, den Verwaltungsakt an den Vertretungsberechtigten selbst zu richten. Auch aus dem tatsächlichen Vortrag des Beklagten ergeben sich keine Umstände, die für eine Haltereigenschaft des Klägers trotz Eintragung der F … GmbH als Halterin sprechen. Der Beklagte trägt vielmehr vor, dass ihm bekannt sei, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht Halter des Kfz war.
Auch hinsichtlich der Kostenentscheidung erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt als rechtswidrig.
Deshalb ist der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Bescheid war deshalb gemäß § 113 Abs. 1 VwGO aufzuheben.
Nach § 154 Abs. 1 VwGO hat der Beklagte als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.