Aktenzeichen M 7 S 15.2557
Leitsatz
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 475,96 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Höhe einer Verwaltungsgebühr, die das Landratsamt P. a. d. I. (im Folgenden: Landratsamt) für einen jagdrechtlichen Befriedungsbescheid festgesetzt hat.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2015 gab die Untere Jagdbehörde des Landratsamtes dem Antrag der Klägerin vom 23. April 2013 statt und erklärte zwei Grundstücke der Klägerin mit einer Größe von insgesamt 1,3267 ha mit Wirkung vom 1. April 2018 bzw. mit Ablauf des derzeit laufenden Jagdpachtvertrages gem. § 6a BJagdG für befriedet (Ziffer I.1). Sie verpflichtete die Klägerin, die Kosten hierfür zu tragen (Ziffer II.1), und setzte eine Gebühr von 1.860,60 Euro und Auslagen in Höhe von 43,26 Euro fest (Ziffer II.2). Zur Begründung der auf Art. 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KG gestützten Kostenentscheidung wurde ausgeführt, es sei ein Gesamtaufwand von 30 Stunden und der Vollkostensatz des Sachbearbeiters in Höhe von 62,02 Euro zugrunde gelegt worden. Bis zur Schaffung eines eigenen Gebührentatbestandes würden Gebühren gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KG erhoben. Nach Art. 6 Abs. 2 KG sei der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Die Bemessung der Gebühr müsse auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Die Auslagen seien durch Zustellungen an die Antragstellerin und die beteiligten Stellen (insgesamt 14 Postzustellungsurkunden) entstanden.
Gegen die Kostenentscheidung in dem am 28. Mai 2015 förmlich zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 18. Juni 2015 Klage (M 7 K 15.2530) und beantragte gleichzeitig,
ihr vorläufigen Rechtsschutz und Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 beantragte das Landratsamt unter ausführlicher Rechtfertigung der Gebührenhöhe,
den Antrag abzulehnen.
Dazu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 4. August 2015 nochmals Stellung.
Der Klage M 7 K 15.2530 wurde am 9. März 2016 teilweise stattgegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Die Antrag auf „vorläufigen Rechtsschutz und Aussetzung der Vollziehung“ ist nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel gem. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahin auszulegen, dass die Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage begehrt, soweit diese von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) entfällt. Zu den öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zählt auch die streitgegenständliche Verwaltungsgebühr (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 21; OVG NW, B. v. 25. August 2014 – 9 B 622/14 – juris bzgl. einer Widerspruchsgebühr).
Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist schon deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin weder nach ihrem eigenen Vorbringen noch nach Aktenlage vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung beantragt und die Behörde dies zumindest teilweise abgelehnt hat (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Es kann daher dahinstehen, ob es sich – wie die herrschende Meinung dies annimmt – bei dem behördlichen Aussetzungsverfahren um eine nicht mit heilender Wirkung nachholbare Zugangsvoraussetzung handelt (so BayVGH, B. v. 5. März 2015 – 6 CS 15.369 – u. B. v. 18. Februar 2010 – 10 CS 09.3204 – jeweils juris Rn. 11 m. w. N., OVG NW, B. v. 25. August 2014, a. a. O., Rn. 2 f. m. w. N.; VGH BW, B. v. 28. Februar 2011 – 2 S 107/11 – juris Rn. 3; aA Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 60; BayVGH, B. v. 9. Juni 2008 – 8 CS 08.1117 – juris Rn. 2 allerdings nicht entscheidungstragend).
Das Erfordernis eines behördlichen Aussetzungsverfahrens entfällt nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nur dann, wenn die Behörde über den Aussetzungsantrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder wenn eine Vollstreckung droht. Letzteres, was vorliegend allein in Betracht kommt, ist nicht der Fall. Der Antragsgegner hatte weder den Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt noch eine alsbaldige Vollstreckung konkret vorbereitet (vgl. BayVGH, B. v. 5. März 2015 – 6 CS 15.369 – juris Rn. 17 u. B. v. 18. Februar 2010 – 10 CS 09.3204 – juris Rn. 11 jeweils m. w. N.). Vielmehr hat das Landratsamt nicht einmal zu erkennen gegeben, dass es die Vollziehung der Kostenentscheidung von sich aus nicht aussetzen würde.
Damit war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.