Steuerrecht

Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens aufgrund gesetzlicher Neuregelung im JStG 2010

Aktenzeichen  I R 84/12

Datum:
29.1.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 36 Abs 3 KStG 1999 vom 23.10.2000
§ 7 KStG 1999 vom 23.10.2000
§ 37 Abs 1 KStG 1999 vom 23.10.2000
§ 34 Abs 13f KStG 2002 vom 08.12.2010
§ 34 Abs 13g KStG 2002 vom 08.12.2010
§ 179 Abs 3 AO
§ 79 Abs 2 S 1 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat

Leitsatz

1. NV: Die Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens auf der Grundlage der Neufassung der § 36, § 37 Abs. 1 KStG durch das JStG 2010 ist rechtlich nicht möglich, wenn der Bescheid über die Feststellung der Endbestände bereits vor Inkrafttreten des JStG 2010 in Bestandskraft erwachsen war.
2. NV: Eine die Anwendung der Neufassung versperrende Bestandskraft der Feststellung der Endbestände ist auch dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid gemäß § 36 Abs. 7 KStG keine ausdrückliche Feststellung des Endbestands des EK 45 mit 0 € enthielt.

Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 14. November 2012, Az: 10 K 3207/11 F, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. November 2012  10 K 3207/11 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1
I. Streitig ist, ob für die Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die § 36, § 37 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) –KStG 2002 n.F.– anzuwenden sind, was zu einer Erhöhung des bisher festgesetzten Guthabens führen würde.
2
Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft, die eine Bank betreibt.
3
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) nahm nach Maßgabe des § 36 KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz –StSenkG–) vom 23. Oktober 2000 –KStG 1999 n.F.– (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) Verrechnungen bei den Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) vor. Hierbei gliederte er u.a. den mit einer Körperschaftsteuer von 45 % belasteten Teilbetrag des vEK (EK 45) in Höhe von X DM vollständig gemäß § 36 Abs. 3 KStG 1999 n.F. um. Schließlich stellte das FA die “neuen” Endbestände mit gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid vom 4. Januar 2005 nach § 36 Abs. 7 KStG 1999 n.F. wie folgt gesondert fest (im Folgenden: Endbestände-Feststellungsbescheid): EK 40 XX DM; EK 30  0 DM; EK 01/03 und EK 02 jeweils 0 DM; EK 04 … DM. Unter dem Zusatz “Nachrichtlich” wurde das ermittelte Körperschaftsteuerguthaben mit … DM (… €) im Bescheid aufgeführt. Dieser Betrag entsprach 1/6 des “neuen” Bestands an EK 40. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde zugleich aufgehoben. Die Klägerin erhob keinen Einspruch.
4
Das FA erließ ferner auf die Stichtage 31. Dezember 2002, 31. Dezember 2003, 31. Dezember 2004 und 31. Dezember 2005 Bescheide über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 4, § 38 Abs. 1 KStG 1999 n.F., mit denen u.a. das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben festgestellt wurde. Auf den Stichtag 31. Dezember 2006 wurde letzteres nicht festgestellt, sondern lediglich mit einem Betrag von … € ermittelt.
5
Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens wurde dieser Anspruch am 18. September 2008 gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2782, BStBl I 2007, 4) auf … € festgesetzt (im Folgenden: Auszahlungsbescheid).
6
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 stellte die Klägerin den Antrag, den Auszahlungsbescheid zu ändern und das Guthaben zu erhöhen. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. November 2009  1 BvR 2192/05 (BVerfGE 125, 1), mit der die Umgliederung des vEK gemäß § 36 Abs. 3 und 4 KStG 1999 n.F. für verfassungswidrig erklärt worden sei, das Körperschaftsteuerguthaben unmittelbar aus den vorhandenen Teilbeträgen des belasteten Eigenkapitals –EK 45 sowie EK 40– zu ermitteln und dem Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens zugrunde zu legen sei. Das FA lehnte den Änderungsantrag ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, dass der Endbestände-Feststellungsbescheid und die im Streitfall ergangenen Feststellungsbescheide gemäß § 37 Abs. 2 Satz 4 KStG 1999 n.F. eine ununterbrochene Kette bilden, die für die Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens zum 31. Dezember 2006 und die Festsetzung des Auszahlungsanspruchs gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG bindend sind (FG Münster, Urteil vom 14. November 2012  10 K 3207/11, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 326).
7
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Änderungsbegehren weiter.
8
Sie beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens vom 14. März 2011 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 14. März 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 16. August 2011 so zu ändern, dass der Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens um … € erhöht und auf … € festgesetzt wird.
9
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Steuererklärung für Rentner

Grundsätzlich ist man als Rentner zur Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Es gibt allerdings Ausnahmen und Freibeträge, die diesen erhöhen.
Mehr lesen