Aktenzeichen 7 K 1505/16
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Führt die Festsetzung der Körperschaftsteuer zu einem Unterschiedsbetrag resultierend aus der festgesetzten Steuer, vermindert um die anzurechnenden Abzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (§ 233 a Abs. 3 Satz 1 AO), ist dieser, unabhängig davon, zu wessen Gunsten er ausfällt, nach § 233 a Abs. 1 Satz 1 AO zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233 a Abs. 2 Satz 1 AO). Wird die Steuerfestsetzung – wie im Streitfall – geändert, ist gemäß § 233 a Abs. 5 AO eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer (§ 233 a Abs. 5 Satz 2 AO).
2. Im Streitfall hat das Finanzamt die Zinsen zur Körperschaftsteuer für die Jahre 2006, 2007, 2009, 2010 und 2012 unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundlagen in den Änderungsbescheiden vom 30. Januar 2015 festgesetzt. Gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Zinsen nach § 233a AO dem Grunde nach wurden keine Einwendungen erhoben, auch nach Aktenlage sind insoweit keine Fehler ersichtlich. Die Steuernachforderungen und Steuererstattungen aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung sind zwischen den Parteien nicht streitig.
3. Im Übrigen kann die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Höhe der Zinsen aus der unverhältnismäßig langen Dauer der Außenprüfung resultiere und die Zinsen daher herabzusetzen seien. Die Verzinsung einer Steuernachforderung soll typisiert objektive Zins- und Liquiditätsvorteile des Steuerpflichtigen ausgleichen, ohne dass es darauf ankommt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Vorteile im konkreten Einzelfall tatsächlich in Anspruch genommen worden sind und auf welchen Ursachen sie beruhen. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, wie es zu dem objektiven Zins- und Liquiditätsvorteil gekommen ist; auf Verschulden kommt es ebenfalls nicht an. Die Erhebung der Nachzahlungszinsen entspricht selbst dann nicht den Wertungen des § 233 a AO, wenn die Nachzahlung auf einem vorwerfbaren Verhalten des Finanzbeamten beruht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 03.09.2009 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115; BFH-Beschlüsse vom 13.12.2011 VIII B 136/11, BFH/NV 2012, 550; vom 02.02.2001 XI B 91/00, BFH/NV 2001, 1003).
4. Die Vorschrift des § 233a AO enthält – anders als die Regelungen in § 234 Abs. 2 AO und § 237 Abs. 4 AO – keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für einen Zinsverzicht aus Billigkeitsgründen. Dies steht der Anwendung der allgemeinen Billigkeitsregelungen gemäß §§ 163, 277 AO aber nicht entgegen, denn Zinsen sind als steuerliche Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i.S.d. § 37 Abs. 1 AO (Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 148. Lieferung 04.2017, § 233a AO Rz. 76). Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen im Zusammenhang mit der ihrer Ansicht nach unverhältnismäßig langen Dauer der Außenprüfung sind daher im Rahmen des Einspruchsverfahren gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass nach § 227 AO als sachliche Billigkeitsgründe geltend zu machen, können jedoch im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).