Steuerrecht

Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei – Rechtswegzuständigkeit

Aktenzeichen  Au 4 K 20.170

Datum:
2.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 3479
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GVG § 17a
FGO § 33
AlkStG §§ 9 f.

 

Leitsatz

Tenor

I. Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Finanzgericht München verwiesen.

Gründe

Für das geltend gemachte Rechtsschutzbegehren auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei ist nicht der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO), sondern der Finanzrechtsweg gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO gegeben. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über abgabenrechtliche Vorschriften vor. Der Rechtsstreit betrifft den Vollzug des Alkoholsteuergesetzes (hier insbesondere §§ 9 f. AlkStG) und damit zumindest eine mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängende Angelegenheit i.S.d. § 33 Abs. 2 FGO.
Örtlich zuständig ist das Finanzgericht München (§ 38 Abs. 1 FGO, Art. 1 AGFGO).
Dorthin war der Rechtsstreit – nach Anhörung der Beteiligten – zu verweisen (§ 17a Abs. 2 und 4 GVG).

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