Aktenzeichen 13 O 5279/15 Rae
Leitsatz
Wegen des umfassenden rechtskräftigen Abschlusses des vorliegenden Verfahrens hat sich der Befangenheitsantrag der Klägerin gegen die vormals mit dem Rechtsstreit befasste Zivilkammer erledigt. Dem Ablehnungsantrag fehlt damit das Rechtsschutzbedürfnis, da die abgelehnten Richter keine Entscheidungen mehr treffen können. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Nachdem das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 13.04.2016 die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 19.01.2016 als unzulässig verworfen hat, ist der Rechtsstreit umfassend rechtskräftig abgeschlossen.
Gründe
Insofern wird darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgericht München in seiner Beschlussbegründung ebenso wie das Landgericht München II davon ausgegangen ist, dass die Erledigungserklärung vom 22.12.2015 umfassende Geltung hatte.
Wegen des umfassenden rechtskräftigen Abschlusses des vorliegenden Verfahrens hat sich der Befangenheitsantrag der Klägerin vom 01.03.2016 gegen die vormals mit dem Rechtsstreit befassten 13. Zivilkammer erledigt:
Die abgelehnten Richter können im vorliegenden Rechtsstreit wegen des rechtskräftigen Abschlusses keine Entscheidungen mehr treffen.
Dem Ablehnungsantrag fehlt mithin das Rechtsschutzbedürfnis.
Sofern die Klägerin ihr Ablehnungsgesuch nicht binnen zehn Tagen ab Erhalt dieses Hinweises zurücknimmt, muss das Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen werden.