Aktenzeichen M 16 K 16.1910
Leitsatz
1 Steuerrückstände sind geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl in ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind und der Gewerbetreibende seine steuerrechtliche Pflicht über einen erheblichen Zeitraum nicht erfüllt hat. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leitungsunfähigkeit seinen Betrieb aufgibt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Unzuverlässigkeit kann trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ausnahmsweise dann nicht gegeben sein, wenn der Gewerbetreibende ein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorweisen kann, nach dem er arbeitet. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
4 Eine zeitliche Befristung einer Gewerbeuntersagung kommt nicht in Betracht, weil bei Wegfall der Unzuverlässigkeit ein Anspruch auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung besteht. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Landratsamts vom 18. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Landratsamt ist zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgegangen.
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C-146/80 – juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – juris; BVerwG, B.v. 11.11.1996 – 1 B 226/96 – juris; BVerwG, B.v. 5.3.1997 – 1 B 56/97 – juris; BVerwG, B.v. 16.2.1998 – 1 B 26/98 – juris). Aus dem ausschließlich sicherheitsrechtlichen, zukunftsbezogenen Regelungszweck von § 35 GewO folgt, dass es auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände nicht ankommt. Dies gilt auch dann, wenn es um Steuerrückstände geht (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.1996 – 1 B 226/96 – juris Rn. 4).
Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C-17/79 – juris; BVerwG, B.v. 16.6.1995 – 1 B 83/95 – juris). Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (BayVGH, B.v. 23.10.2012 – 22 ZB 12.888 – juris).
Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Gewerbeuntersagung zu Recht ergangen. Das Landratsamt hat die negative Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Klägerin in nachvollziehbarer Weise auf ihre erheblichen Zahlungsrückstände beim Finanzamt und bei der Gemeinde sowie ihre wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit gestützt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Steuerrückstände dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung. Die Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, sind solche nicht gezahlten Steuern, die der Steuerschuldner von Rechts wegen bereits hätte zahlen müssen. Wann die Steuerschuld fällig ist, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen und im Übrigen aus § 220 AO (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1997 – 1 B 56/97- juris Rn. 5). Da für die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit die Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten aller Art von Bedeutung ist, ist es auch unbeachtlich, dass sich ein bestimmter Anteil an den Steuerschulden aus angefallenen Säumniszuschlägen ergibt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.10.2008 – 22 ZB 08.2592 – juris Rn. 2).
Die Klägerin war zum Stand der Mitteilung des Finanzamts vom 30. September 2015 dort mit der sehr hohen Summe von 235.337,21 Euro (davon 135.322,37 Euro Säumniszuschläge) in Rückstand. Die Rückstände reichten dabei bis zu Schuldbeträgen bezüglich der Einkommensteuer für 1993 und Umsatzsteuer für 1994 (Fälligkeit jeweils: 31.12.1998) zurück. Zum Zeitpunkt des Anhörungsschreibens vom 12. Januar 2016 hatten sich die Rückstände auf 245.975,70 Euro erhöht. Die letzte freiwillige Zahlung hatte die Klägerin im Mai 2015 geleistet. Zum 21. März 2016 (wohl der tatsächliche Zeitpunkt des Bescheidserlasses) waren die Rückstände weiter auf 249.792,49 Euro angestiegen.
Zudem bestanden bei der Gemeinde zum Stand 27. November 2015 Gewerbesteuerrückstände (einschließlich Nebenforderungen) in Höhe von 7.339,00 Euro, zzgl. Säumniszuschlägen in Höhe von 839,50 Euro (insgesamt 8.178,50 Euro), betreffend die Jahre 2012, 2013 und 2015. Zum 21. März 2016 waren die Rückstände dort auf insgesamt 8.961,40 Euro angestiegen.
Insgesamt war daher festzustellen, dass die Klägerin insbesondere bei dem Finanzamt nicht nur mit einer sehr hohen Summe in Rückstand war, sondern sie ihren steuerlichen Verpflichtungen auch bereits seit einer sehr langen Zeitdauer nicht nachgekommen war. Weiterhin war von einer Vermögenslosigkeit der Klägerin auszugehen. Nach Mitteilung des Finanzamts hatte der Vollziehungsbeamte am 30. Januar 2015 einen fruchtlosen Pfändungsversuch in das bewegliche Vermögen unternommen. Forderungspfändungen hatten nicht zum Erfolg geführt. Die Klägerin hatte die Vermögensauskunft abgegeben. Die erfolgte Abgabe der Vermögensauskunft ergibt sich auch aus der in der Akte befindlichen Aufstellung der Gerichtsvollzieherin.
Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese – durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete – Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – juris Rn. 15).
Von einer planmäßigen Schuldentilgung durch die Klägerin war nicht auszugehen. Ein tragfähiges Sanierungskonzept, das die geordnete Rückführung der Steuerschulden in einem überschaubaren Zeitraum hätte erwarten lassen, lag nicht vor. Vielmehr war von einer anhaltenden mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin auszugehen. Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation waren nicht erkennbar. Auch war es im Laufe des Gewerbeuntersagungsverfahrens nicht zu einer Verringerung, sondern vielmehr zu einer weiteren Erhöhung der Steuerrückstände gekommen.
Soweit im Rahmen der Klagebegründung vorgetragen wurde, die Klägerin habe bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids an einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept gearbeitet, erfüllt dies nicht die Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Erfüllung der dargelegten „Ausnahmevoraussetzungen“ zu stellen sind (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – juris Rn. 15). Danach ist es erforderlich, dass der Gewerbetreibende – nicht an, sondern vielmehr – nach einem (bereits vorhandenen) qualifizierten („sinnvollen und erfolgversprechenden“) Sanierungskonzept arbeitet, d.h. er muss ein solches Sanierungskonzept vorweisen können (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.1988 – 1 B 17/88 – juris Rn. 5). Allein eine nicht näher belegte Absichtserklärung, ein Sanierungskonzept zu erstellen, ist insoweit nicht ausreichend. Der Klägerin war auch mit dem Anhörungsschreiben ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden, Angaben über ihre Sanierungsabsichten (durch Vorlage im Einzelnen angegebener Unterlagen) zu machen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Lediglich telefonisch war durch die Bevollmächtigten der Klägerin das Bemühen mitgeteilt worden, eine Schuldenbereinigung zu erreichen. Von Seiten des Finanzamts war diesbezüglich zuletzt telefonisch gegenüber dem Landratsamt geäußert worden, dass dort keine große Aussicht auf Schuldenbereinigung gesehen werde. Somit bestanden auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in absehbarer Zeit in der Lage sein würde, ein entsprechendes Sanierungskonzept vorzuweisen. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass der Klägerin keine noch weitergehende Äußerungsfrist gewährt wurde.
Insgesamt war damit zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Prognose über die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin gerechtfertigt, da sie nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür bot, dass sie ihr Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben werde. Auf nachträgliche positive Veränderungen kommt es in diesem Zusammenhang – wie ausgeführt – nicht an. Diese wären im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung (vgl. § 35 Abs. 6 GewO) geltend zu machen.
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung des Gewerbes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu untersagen, ein Ermessensspielraum steht der zuständigen Behörde insoweit grundsätzlich nicht zu. In Anbetracht der erheblichen Zahlungsrückstände und der fortlaufend erfolgenden Nichtbegleichung aufgelaufener öffentlich-rechtlicher Forderungen war die Untersagung der Gewerbeausübung auch zum Schutz der Allgemeinheit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO erforderlich. Eine mildere, gleichermaßen geeignete Maßnahme war nicht erkennbar.
Die Gewerbeuntersagung ist vorliegend auch nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (BVerwG, B.v. 9.3.1994 – 1 B 33.94 – juris; BVerwG, B.v. 1.2.1994 – 1 B 211.93 –juris; BayVGH, z.B. B.v. 4.6.2014 – 22 C 14.1029 – juris Rn. 19). Die Voraussetzungen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind im Fall der Klägerin jedoch nicht gegeben. Auch evtl. geringe Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt würden es nicht rechtfertigen, von einer Gewerbeuntersagung wegen fortgesetzter Pflichtverletzung abzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2014 a.a.O.). Eine zeitliche Befristung der Gewerbeuntersagung war bereits deshalb nicht veranlasst, weil bei Wegfall der Unzuverlässigkeit gemäß § 35 Abs. 6 GewO ein Anspruch auf Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes besteht. Im Übrigen wären auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Gründe für die Prognose der fehlenden Zuverlässigkeit der Klägerin entfallen würden. Eine (zeitlich zu befristende) „Strafsanktion“ stellt die Gewerbeuntersagung nicht dar.
Auch die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf weitere gewerbliche Betätigung der Klägerin auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO und die diesbezügliche Ermessensausübung (§ 114 Satz 1 VwGO) sind nicht zu beanstanden.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung setzt der Erlass einer solchen erweiterten Gewerbeuntersagung das Vorliegen einer „gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit“ des Betroffenen voraus. Darüber hinaus muss die Erstreckung der Untersagung auf andere gewerbliche Tätigkeiten erforderlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende auf entsprechende Tätigkeiten ausweicht. Ausreichend für diese Annahme ist es, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe oder eine der genannten leitenden Tätigkeiten in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C-17/79 – juris; U.v. 2.2.1982 – 1 CB 2/81 – juris; B.v. 11.9.1992 – 1 B 131/92 – juris; B.v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – juris; BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 22 B 09.2785 – juris). In Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1993 – 1 B 1/93 – juris; BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 22 B 09.2785 – juris Rn. 15).
Diese Voraussetzungen waren hier ebenfalls gegeben. Die Klägerin war gewerbeübergreifend unzuverlässig, da sie mit der fortlaufenden Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten Pflichten verletzt hat, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Dies rechtfertigte die Annahme, dass die Klägerin ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes oder anderer gewerblicher Tätigkeiten an den Tag legen würde. Da nicht ersichtlich war, dass die Klägerin künftig keine anderweitige Tätigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ausüben würde, war auch ein Ausweichen auf solche Tätigkeiten hinreichend wahrscheinlich.
Gegen die weiteren Verfügungen des streitgegenständlichen Bescheids wurden rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.