Aktenzeichen M 16 K 16.1782
Leitsatz
1 Aufgelaufene Steuerschulden, die einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen lassen, können auch auf Schätzbescheiden beruhen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden kommt es nicht darauf an, ob und ggf. inwieweit Versäumnisse bei der Abgabe der Steuererklärungen auf das Verschulden seines Steuerberaters zurückzuführen sind. Die Frage, ob eine Person unzuverlässig iSv § 35 Abs. 1 S. 1 GewO ist, beantwortet sich nach rein objektiven Gesichtspunkten. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte ist zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgegangen.
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 – juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 -juris; BVerwG, B.v. 11.11.1996 – 1 B 226/96 – juris; BVerwG, B.v. 5.3.1997 – 1 B 56/97 – juris; BVerwG, B.v. 16.2.1998 – 1 B 26/98 – juris). Aus dem ausschließlich sicherheitsrechtlichen, zukunftsbezogenen Regelungszweck von § 35 GewO folgt, dass es auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände nicht ankommt. Dies gilt auch dann, wenn es um Steuerrückstände geht (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.1996 – 1 B 226/96 – juris Rn. 4).
Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 17/79 – juris; BVerwG, B.v. 16.6.1995 – 1 B 83/95 – juris). Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (BayVGH, B.v. 23.10.2012 -22 ZB 12.888 – juris).
Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Gewerbeuntersagung zu Recht ergangen. Die Beklagte hat die negative Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers in nachvollziehbarer Weise auf seine erheblichen Zahlungsrückstände beim Finanzamt, die Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten und seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit gestützt sowie weiterhin auf die Straftaten, die mit dem seit … September 2015 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts München geahndet worden waren.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Steuerrückstände dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung. Die Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, sind solche nicht gezahlten Steuern, die der Steuerschuldner von Rechts wegen bereits hätte zahlen müssen. Wann die Steuerschuld fällig ist, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen und im Übrigen aus § 220 AO (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1997 – 1 B 56/97- juris Rn. 5).
Ob aufgelaufene Steuerschulden auf Schätzbescheiden beruhen, ist dabei nicht maßgeblich. Dies folgt zum einen daraus, dass der Erlass von Schätzbescheiden die von der Rechtsordnung zwingend (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 1 AO) vorgesehene Folge der Nichterfüllung der Steuererklärungspflicht darstellt; eine Person, die diese Pflicht missachtet, kann nicht verlangen, von den rechtlichen Konsequenzen verschont zu bleiben, die die Gesetze an ein solches Fehlverhalten knüpfen. Zum anderen kommt auf Schätzungen beruhenden Steuerbescheiden, was die Verbindlichkeit der in ihnen enthaltenen feststellenden Regelungen (insbesondere über das Bestehen und die Höhe einer Steuerschuld) anbetrifft, grundsätzlich die gleiche rechtliche Wirkung wie solchen Steuerbescheiden zu, die auf einer Steuererklärung oder auf einer von Amts wegen erfolgten Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen beruhen. Denn auch Schätzbescheide bilden nach § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AO die Grundlage für die Verwirklichung der Steuerschuld; auch sie sind so lange den Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner zugrunde zu legen, als sie nicht aufgehoben wurden oder ihre kraft Gesetzes bestehende Vollziehbarkeit (vgl. § 361 Abs. 1 Satz 1 AO) ausgesetzt ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.5.2015 – 22 C 15.760 – juris Rn. 19). Da für die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit die Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten aller Art von Bedeutung ist, ist es auch unbeachtlich, dass sich ein bestimmter Anteil an den Steuerschulden aus angefallenen Säumniszuschlägen ergibt (vgl. z.B. BayVHG, B.v. 17.10.2008 – 22 ZB 08.2592 – juris Rn. 2).
Der Kläger war zum Stand der Mitteilung des Finanzamts vom 12. November 2015 dort mit der erheblichen Summe von 39.164,81 Euro in Rückstand. Zwar waren die Forderungen erst ab Juni 2015 fällig geworden. Wie das Finanzamt jedoch weiter mitgeteilt hatte, musste (bereits) seit Mai 2014 laufend die Vollstreckungsstelle tätig werden. Zahlungseingänge hätten im letzten Jahr meist nur unter Vollstreckungs druck bzw. im Rahmen durchgeführter Vollstreckungsmaßnahmen erreicht werden können. Bislang hätten die Abgabenverbindlichkeiten durch veranlasste Pfändungsmaßnahmen (Kontopfändungen) zeitnah beigetrieben werden können, zuletzt durch erfolgte Drittschuldnerzahlungen am 15. September 2015 in Höhe von 44.810,93 Euro und am 16. Oktober 2015 in Höhe von 366,82 Euro. Seit Anfang November 2015 sei die Vollstreckungsstelle erneut mit der Beitreibung der aktuell rückständigen Abgabenverbindlichkeiten betraut. Pfändungsmaßnahmen seien in die Wege geleitet worden. Zwar hat der Kläger im Folgenden diese Rückstände beglichen. Zum Stand 12. November 2015 waren jedoch erneut Rückstände aufgelaufen. Zum 9. März 2016 bestanden laut Mitteilung des Finanzamts vom selben Tag (wieder) Rückstände in Höhe von 23.794,45 Euro. Zuletzt seien Drittschuldnerzahlungen am 20. November 2015 in Höhe von 8.000,00 Euro erfolgt und am 25. November 2015 in Höhe von 25.050,33 Euro. Am 2. Februar 2016 sei eine freiwillige Zahlung des Klägers über 11.426,90 Euro eingegangen. Seit Mitte Februar 2016 sei die Vollstreckungsstelle erneut mit der Beitreibung der aktuellen rückständigen Abgabenverbindlichkeiten betraut. Am 2. März 2016 seien Pfändungsmaßnahmen ausgebracht worden. Zwar hatte der Kläger am 2. Februar 2016 seine Gewerbesteuerrückstände (zum Stand 6. Oktober 2015: 3.723,61 Euro) beglichen, nach Auskunft des Kassen- und Steueramts der Beklagten vom 6. Oktober 2015 mussten aber auch dort Rückstände in der Vergangenheit vollstreckt werden. Diese Entwicklung zeigt insgesamt, dass der Kläger zwar teilweise in der Lage war, Rückstände auszugleichen, nicht jedoch eine fortlaufende und zuverlässige Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen zu gewährleisten. Durchgängig mussten Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese – durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete – Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – juris Rn. 15).
Von einer planmäßigen Schuldentilgung durch den Kläger war nicht auszugehen. Ein tragfähiges Sanierungskonzept, das die geordnete Rückführung bzw. Begleichung der jeweils neu anfallenden Steuerschulden in einem überschaubaren Zeitraum hätte erwarten lassen, lag nicht vor. Von einer anhaltenden mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers war auszugehen. Anzeichen für eine grundsätzliche Besserung der wirtschaftlichen Situation waren nicht erkennbar, auch wenn der Kläger teilweise auch freiwillige Zahlungen in größerem Umfang geleistet hatte. Zudem hatte der Kläger ausweislich des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts München vom … August 2015 im Zeitraum Juni 2014 bis März 2015 Arbeitnehmeranteile in Höhe von insgesamt 18.196,49 Euro nicht fristgerecht an die gesetzlichen Krankenkassen abgeführt und sich hierdurch wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sechs tatmehrheitlichen Fällen strafbar gemacht. Auf diese Weise hat sich der Kläger auch einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber mit ihm konkurrierenden Betrieben verschafft, die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter pünktlich entrichten.
Weiterhin war der Kläger seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht vollständig nachgekommen. Die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für 2013 und 2014 waren nicht eingereicht. Dabei kommt es im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit des Klägers nicht entscheidungserheblich darauf an, ob und ggf. inwieweit Versäum nisse bei der Abgabe der Steuererklärungen auf das Verschulden seines Steuerberaters zurückzuführen sind. Die Frage, ob eine Person unzuverlässig im Sinn von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist, beantwortet sich nach rein objektiven Gesichtspunkten; ein etwaiges Verschulden des Gewerbetreibenden bzw. das Fehlen eines solchen Verschuldens sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich ebenso unerheblich wie Verschuldensgesichtspunkte, die sich ggf. aus der Tätigkeit eines Dritten (hier: eines Steuerberaters) ergeben, dessen sich der Gewerbetreibende zur Erfüllung seiner Pflichten bedient hat (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2015 – 22 ZB 15.2431 – juris Rn. 6; vgl. auch B.v. 5.11.2014 – 22 ZB 14.2221 – juris Rn. 21).
Insgesamt war damit zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Prognose über die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers gerechtfertigt, da er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bot, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben werde. Auf nachträgliche positive Veränderungen kommt es in diesem Zusammenhang – wie ausgeführt – nicht an. Diese wären im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung (vgl. § 35 Abs. 6 GewO) geltend zu machen. Im Übrigen wären solche nachhaltig auch nicht erkennbar. Auch zum Stand 12. Oktober 2016 bestanden nach Mitteilung der Beklagten Steuerrückstände in Höhe von 28.826,95 Euro. Der in der Klagebegründung angekündigte Zahlungsplan zum Abbau der Rückstände wurde nicht vorgelegt. Auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestanden weiterhin Steuerrückstände.
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung des Gewerbes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu untersagen, ein Ermessensspielraum steht der zuständigen Behörde insoweit grundsätzlich nicht zu. In Anbetracht der erheblichen Zahlungsrückstände und der wiederholt erfolgenden Nichtbegleichung aufgelaufener öffentlich-rechtlicher Forderungen war die Untersagung der Gewerbeausübung auch zum Schutz der Allgemeinheit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO erforderlich. Eine mildere, gleichermaßen geeignete Maßnahme war nicht erkennbar.
Die Gewerbeuntersagung ist vorliegend auch nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (BVerwG, B.v. 9.3.1994 – 1 B 33.94 – juris; BVerwG, B.v. 1.2.1994 – 1 B 211.93 -juris; BayVGH, z.B. B.v. 4.6.2014 – 22 C 14.1029 – juris Rn. 19). Die Voraussetzungen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind im Fall des Klägers jedoch nicht gegeben. Auch evtl. geringe Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt würden es nicht rechtfertigen, von einer Gewerbeuntersagung wegen fortgesetzter Pflichtverletzung abzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2014 a.a.O.). Gefahren eines Arbeitsplatzverlustes der Beschäftigten des Klägers rechtfertigen es ebenfalls nicht, von einer Gewerbeuntersagung wegen fortgesetzter Pflichtverletzung abzusehen (vgl. BayVGH, U.v. 14.8.2014 – 22 B 14.880 – juris Rn. 23 f.). Eine zeitliche Befristung der Gewerbeuntersagung war bereits deshalb nicht veranlasst, weil bei Wegfall der Unzuverlässigkeit gemäß § 35 Abs. 6 GewO ein Anspruch auf Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes besteht. Im Übrigen wären auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Gründe für die Prognose der fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers entfallen würden. Eine (zeitlich zu befristende) „Strafsanktion“ stellt die Gewerbeuntersagung nicht dar.
Auch die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf weitere gewerbliche Betätigung des Klägers auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO und die diesbezügliche Ermessensausübung (§ 114 Satz 1 VwGO) sind nicht zu beanstanden.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung setzt der Erlass einer solchen erweiterten Gewerbeuntersagung das Vorliegen einer „gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit“ des Betroffenen voraus. Darüber hinaus muss die Erstreckung der Untersagung auf andere gewerbliche Tätigkeiten erforderlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende auf entsprechende Tätigkeiten ausweicht. Ausreichend für diese Annahme ist es, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe oder eine der genannten leitenden Tätigkeiten in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 17/79 – juris; U.v. 2.2.1982 – 1 CB 2/81 – juris; B.v. 11.9.1992 – 1 B 131/92 – juris; B.v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – juris; BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 22 B 09.2785 – juris). In Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1993 – 1 B 1/93 – juris; BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 22 B 09.2785 – juris Rn. 15).
Diese Voraussetzungen waren hier ebenfalls gegeben. Der Kläger war gewerbeübergreifend unzuverlässig, da er mit der fortlaufenden Verletzung steuerrechtlicher Zah-lungs- und Erklärungspflichten Pflichten verletzt hat, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Dies rechtfertigte die Annahme, dass der Kläger ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes oder anderer gewerblicher Tätigkeiten an den Tag legen würde. Da nicht ersichtlich war, dass der Kläger künftig keine anderweitige Tätigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ausüben würde, war auch ein Ausweichen auf solche Tätigkeiten hinreichend wahrscheinlich.
Gegen die weiteren Verfügungen des streitgegenständlichen Bescheids hat der Kläger rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.