Steuerrecht

Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden

Aktenzeichen  Au 5 K 15.1331

Datum:
10.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GewO GewO § 12 S. 1, § 35 Abs. 1 S. 1, S. 2
AO AO § 162
InsO InsO § 21

 

Leitsatz

1. Ein Gewerbetreibender ist gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird (vgl. auch BVerwG BeckRS 2015, 48135 Rn. 14). Eine Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (so ua BVerwG BeckRS 9998, 44552). (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus Steuerrückständen kann eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit iSv § 35 Abs. 1 S. 1 GewO auch folgen, wenn sich die Rückstände aus einer Schätzung gem. § 162 AO und nicht aus konkreten Besteuerungsgrundlagen ergeben (vgl. auch BVerwG BeckRS 9998, 46681; BeckRS 1996, 31225272). (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Verbot des § 12 S. 1 GewO, wonach Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ermöglichen, ua während der Zeit der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO keine Anwendung finden, hindert eine Gewerbeuntersagung nach Aufhebung der im Insolvenzverfahren angeordneten Sicherungsmaßnahmen nicht (vgl. auch VGH München BeckRS 2016, 46971 sowie zur Reichweite der Sperrwirkung des § 12 S. 1 GewO im Übrigen VGH München BeckRS 2016, 52322).  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid vom 17. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
1. Die Untersagung der Ausübung des Gewerbes „Gebäudereinigung und Hausmeisterservice, befristete Überlassung von firmeneigenem Reinigungspersonal an andere Unternehmen auf Rechnung“ (Ziffer 1 des Bescheides) ist rechtmäßig.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (st. Rspr.. BVerwG, z. B. BVerwG, B. v. 19.2.1995 – 1 B 19/95 – GewArch 1995, 200).
Rechtsgrundlage für die Untersagung des von der Klägerin ausgeübten Gewerbes ist § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO). Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.
a) Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich dabei insbesondere aus der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (BVerwG, B. v. 16.2.1998 – 1 B 26/98 – juris; BVerwG, B. v. 5.3.1997 – 1 B 56/97 – juris; BVerwG, B. v. 11.11.1996 – 1 B 226/96 – juris; BVerwG, B. v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – juris; BVerwG, U. v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 – juris).
Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff und vom Gericht vollumfänglich zu überprüfen. Es besteht kein Beurteilungsspielraum der Behörde (vgl. Ennuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 27; BVerwG, U. v. 15. 11. 1967 – 1 C 43/67 – BVerwGE 28, 202 und U. v. 15. 7. 2004 – 3 C 33/03 – BVerwGE 121, 257).
Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört unter anderem die Erfüllung der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten (vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, 70. EL Juni 2015, § 35 Rn. 49 ff., 55 ff.). Die nachhaltige Verletzung solcher Pflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1992 – 1 C 146/80 – BVerwGE 65, 1). Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig auszuweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Von Bedeutung ist dabei auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, B. v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – GewArch 1995, 115).
Eine Steuerfestsetzung auf der Grundlage einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) ist dabei nicht von minderer Qualität als eine Steuerfestsetzung aufgrund konkreter Besteuerungsangaben (vgl. BVerwG, B. v. 30.3.1992 – 1 B 42/92 – GewArch 1992, 298). Maßgeblich ist insoweit nur, ob die Steuern bestandskräftig oder vollziehbar festgesetzt worden sind, der Betroffene somit zur Entrichtung der Steuern verpflichtet ist.
b) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Klägerin als gewerberechtlich unzuverlässig. Die Steuerschulden der Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung waren sowohl absolut als auch im Verhältnis zu den sonstigen Belastungen erheblich. Bereits die Gewerbesteuerforderung der Stadt … in Höhe von 52.501,11 Euro lässt eine finanzielle Überforderung der Klägerin erkennen. Hinzukommen die Steuerrückstände beim Finanzamt … in Höhe von 12.355,60 Euro. Die zu diesem Zeitpunkt geringeren Beitragsrückstände bei der Berufsgenossenschaft Bauwirtschaft in Höhe von 866,79 Euro sowie der Handwerkskammer für … in Höhe von 705 Euro stellen zwar für sich gesehen noch keine erheblichen Tatsachen dar, sie verstärken jedoch den allgemeinen Eindruck der erheblichen Zahlungsschwierigkeiten. Schon 2011 und 2012 ist die Klägerin auch ihren steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Insgesamt ist während des laufenden Untersagungsverfahrens, das zwischenzeitlich wegen des Insolvenzverfahrens nach § 12 GewO ausgesetzt war, keine Besserung der Situation eingetreten.
Auch wenn insgesamt die Höhe der jeweiligen Rückstände während des laufenden Untersagungsverfahrens immer wieder schwankte, ist festzuhalten, dass die Begleichung der Rückstände regelmäßig nur aufgrund von Vollstreckungen oder Zahlungen vor dem Hintergrund der drohenden Vollstreckung erfolgte. Insgesamt ergibt sich aus dem Verlauf, dass die Klägerin nicht willens oder nicht in der Lage ist, ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Ständig schleppender Zahlungseingang kann auch bei verhältnismäßig geringen Steuerrückständen die Unzuverlässigkeit begründen (vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, 70. EL Juni 2015, § 35 Rn. 52).
c) Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt dabei kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft nur an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden oder seine innere Einstellung kommt es hingegen nicht an (BVerwG, B. v. 16.2.1998 – 1 B 26/98 – juris Rn. 4).
Dies gilt auch für Steuerrückstände und die Nichterfüllung steuerlicher Erklärungspflichten. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U. v. 2. 2. 1982 – 1 C 146/80 – BVerwGE 65, 1). Die Klägerin hat keinerlei Ausführungen zu einem etwaigen Sanierungskonzept gemacht. Es lagen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine konkreten Anhaltspunkte zu Ratenzahlungsvereinbarungen oder einem Tilgungsplan vor. Angesichts des ausgeübten Gewerbebetriebs und der Höhe der Schulden lässt die finanzielle Situation der Klägerin schon zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht erkennen, wie eine Schuldentilgung in absehbarer Zeit erfolgen könnte. Es ist ebenso unerheblich, aus welchen Gründen keine ordnungsgemäße Buchhaltung erfolgen konnte, da es auf ein Verschulden nicht ankommt. Zur Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden gehört es vielmehr, eine ordnungsgemäße Buchhaltung auch bei unerwarteten Geschehnissen sicherzustellen.
Die Berufung auf ein Übereinkommen mit dem Finanzamt, bei welchem von vornherein die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sowie die Pfändung angestrebt werde, vermag ebenfalls nicht den Eindruck einer ordnungsgemäßen Betriebsführung zu vermitteln. Im Übrigen wurde ein derartiges Übereinkommen vom Finanzamt auf Nachfrage des Landratsamtes bestritten. Die Relevanz der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungsverpflichtungen scheint im Geschäftsbetrieb wenig berücksichtigt worden zu sein. Der bloße Antrag auf Stundung bei der Stadt … befreit nicht von der Zahlungsverpflichtung.
d) Der Gewerbeuntersagung steht auch § 12 GewO nicht entgegen. Die im Insolvenzverfahren angeordneten Sicherungsmaßnahmen wurden am 21. November 2014 vom Amtsgericht … aufgehoben. Das Untersagungsverfahren fand währenddessen nicht statt und wurde erst danach wieder aufgenommen.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses lagen damit Tatsachen vor, die auf die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin schließen lassen. Die erheblichen Steuerschulden und die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin sowie ihre Handhabung des Gewerbebetriebes zeigen deutlich, dass sie nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie ihr Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreiben wird.
Die Länge des Untersagungsverfahrens lässt hierbei keine Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeit der Untersagung zu. Dass die Gewerbebehörde lange Zeit auf steuerliche Pflichtverletzungen nicht mit einer Gewerbeuntersagung reagiert, begründet bei dem Gewerbetreibenden kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass er sein Verhalten fortsetzen könne und befreit die Behörde auch nicht von ihrer Pflicht, gegen unzuverlässige Gewerbetreibende vorzugehen (vgl. BVerwG B. v. 25. 3. 1992 – 1 B 50/92 – GewArch 1992, 232). Des Weiteren erfolgte vorliegend eine Aussetzung aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 12 GewO.
Die weiteren Erkenntnisse in der mündlichen Verhandlung bezüglich der aktuellen finanziellen Lage der Klägerin bestätigen im Nachhinein die negative Prognose. Die wirtschaftliche Situation hat sich in hohem Maße verschlechtert. Es hat sich eine erhebliche Überschuldung ergeben, die von der Klägerin voraussichtlich nicht mehr zu bewältigen ist. In diesem Zusammenhang lässt sich auch die Gewerbeabmeldung durch die Klägerin erklären.
Die Untersagung des ausgeübten Betriebes war damit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zwingend geboten. Ein Ermessen ist der zuständigen Behörde hierbei nicht eingeräumt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht erkennbar, da mildere Mittel, die in gleicher Weise geeignet wären, die bislang nicht ordnungsgemäße Betriebsführung zu verhindern, nicht ersichtlich sind.
2. Die Erweiterung der Gewerbeuntersagung auf jegliche weitere selbstständige gewerbliche Tätigkeit, soweit sie unter § 35 Abs. 1 GewO fällt, ist ebenfalls rechtmäßig.
a) Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sowie auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 – 1 C 17/79 – BVerwGE 65, 9; BayVGH, U. v. 27.1.2014 – 22 BV 13/260 – juris Rn. 17).
Die erweiterte Gewerbeuntersagung setzt dabei voraus, dass der Gewerbetreibende nicht nur für den bisherigen Gewebebetrieb unzuverlässig ist, sondern auch in Bezug auf die anderen oder alle gewerblichen Tätigkeiten, die untersagt worden sind (vgl. BVerwG, U. v. 12.1.1993 – 1 B 1/93 – GewArch 1993, 155). Die Verletzung von Verpflichtungen, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben, insbesondere die Verletzung von steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen, kann die erweiterte Gewerbeuntersagung rechtfertigen (vgl. BVerwG, B. v. 19.01.1994 – 1 B 5/94 – GewArch 1995, 115). Demzufolge sind die hier vorliegenden Steuerschulden sowie die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als ausreichender Grund für die Annahme einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit zu werten.
Für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer anderweitigen Gewerbeausübung ist es weiterhin nicht erforderlich, dass positive Anhaltspunkte hierfür gegeben sind. Vielmehr kann es bereits ausreichen, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe in Zukunft ausübt. Die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung folgt dabei schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festhält. Denn durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe hat er regelmäßig seinen Willen bekundet, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich zu betätigen (vgl. BVerwG U. v. 2.2.1982 – 1 C 17/79 – BVerwGE 65, 9). Aufgrund des Festhaltens der Klägerin an der Gewerbeausübung über einen langen Zeitraum trotz finanzieller Schwierigkeiten ist folglich davon auszugehen, dass sie sich auf jeden Fall gewerblich betätigen wollte.
b) Bei der Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Der gerichtliche Prüfungsumfang ist hinsichtlich des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt. Die Notwendigkeit einer Ermessensbetätigung wurde vom Beklagten erkannt und das Ermessen ausgeübt. Es wurde ermessensfehlerfrei zur Begründung angeführt, dass die Klägerin seit 2011 gegen ihre steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten verstoße und trotz finanzieller Probleme an der Gewerbeausübung festhalte. Außerdem ist zutreffend festgestellt worden, dass ein Ausweichen auf andere Gewerbe nicht ausgeschlossen sei, da die Klägerin mit ihrem Gewerbe mehrere Branchen bediene. Das Landratsamt hat weiterhin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Vorrang des Schutzes der Allgemeinheit gegenüber den Interessen der Klägerin angenommen.
3. Die in Ziffer 2 des Bescheides angeordnete Einstellung des Gewerbebetriebes innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Bestandskraft der Gewerbeuntersagung ist ebenfalls rechtmäßig. Die der Klägerin gesetzte Frist von drei Monaten ist angemessen. Dieser Zeitraum ist für eine Abwicklung des Betriebes ausreichend.
4. Die in Ziffer 3 des Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 2 des Bescheides angeordnete Einstellung der ausgeübten Gewerbetätigkeit genügt den rechtlichen Anforderungen der Art. 31 und 36 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Zwangsgeldandrohung ist hinreichend bestimmt formuliert. Für die Klägerin ist klar ersichtlich, dass Zuwiderhandlungen mit einem Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro bedroht sind. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hält sich in dem in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen und ist angemessen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,– EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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