Aktenzeichen M 16 K 15.3271
Leitsatz
1. Bei der im Rahmen einer Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GewO zu treffenden Prognoseentscheidung kommt es allein maßgeblich darauf an, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß führen wird; grundsätzlich außer Betracht bleibt daher, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, die zu einer negativen Prognoseentscheidung führen, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm diesbezüglich „mildere Umstände“ zur Seite stehen oder er seine öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht erfüllen konnte oder nicht erfüllen wollte (Bestätigung von VGH München BeckRS 2015, 45791 Rn. 20; BeckRS 2014, 52528 Rn. 14 f. mwN; vgl. auch VGH München BeckRS 2016, 46412). (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S. 2 GewO rechtfertigende gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit kann sich aus der Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten ohne Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit ergeben. Unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung ist eine erweiterte Gewerbeuntersagung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende in Zukunft ein anderes Gewerbe ausüben wird (Anschluss an BVerwG BeckRS 1982, 31304050; VGH München BeckRS 2012, 56521 Rn. 11; vgl. auch VG München BeckRS 2016, 54220). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klagepartei über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom … Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte ist zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgegangen.
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 – juris; BVerwG, B. v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – juris; BVerwG, B. v. 11.11.1996 – 1 B 226/96 – juris; BVerwG, B. v. 5.3.1997 – 1 B 56/97 – juris; BVerwG, B. v. 16.2.1998 – 1 B 26/98 – juris).
Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 – 1 C 17/79 – juris; BVerwG, B. v. 16.6.1995 – 1 B 83/95 – juris). Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (BayVGH, B. v. 23.10.2012 – 22 ZB 12.888 – juris).
Auch auf die Ursachen für entstandene Zahlungsrückstände und die Nichterfüllung von Erklärungspflichten kommt es nicht an, da sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ausschließlich nach objektiven Kriterien bestimmt. Daher ist es grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm diesbezüglich ggf. „mildernde Umstände“ zur Seite stehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 8.5.2015 – 22 C 15.760 – juris Rn. 20). Auch kommt es nicht darauf an, ob der Gewerbetreibende seine öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht erfüllen konnte oder nicht erfüllen wollte (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 4.6.2014 – 22 C 14.1029 – juris Rn. 14 m. w. N.).
Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Gewerbeuntersagung zu Recht ergangen. Die Beklagte hat die negative Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers in nachvollziehbarer Weise auf seine erheblichen Zahlungsrückstände beim Finanzamt und dem Kassen- und Steueramt der Beklagten gestützt. Da für die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit die Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten aller Art von Bedeutung ist, ist es auch unbeachtlich, dass sich ein nicht unerheblicher Anteil an den jeweiligen Steuerschulden aus den angefallenen Säumniszuschlägen ergibt (vgl. z. B. BayVHG, B. v. 17.10.2008 – 22 ZB 08.2592 – juris Rn. 2).
Die Rückstände bestanden auch bereits über einen längeren Zeitraum. Der Kläger war seit 2010 in Bezug auf fällige Einkommensteuer im Rückstand. Das Finanzamt hatte daher bereits mit Schreiben vom 10. Januar 2012 bei der Beklagten die Gewerbeuntersagung angeregt. Zu diesem Zeitpunkt waren seit Abschluss des Insolvenzverfahrens bereits erneut Steuerrückstände in Höhe von 33.415,95 Euro aufgelaufen. Bei dem Kassen- und Steueramt der Beklagten war der Kläger damals ebenfalls bereits seit Ende 2009 in Rückstand, zum 1. Februar 2012 insgesamt mit Gewerbesteuerforderungen in Höhe von 14.876,39 Euro. Aufgrund der vom Kläger gezeigten Bemühungen, seinen Verpflichtungen nachzukommen und die Rückstände abzubauen, setzte die Beklagte das Untersagungsverfahren zunächst aus. Das Finanzamt hatte einen Vollstreckungsaufschub gewährt. Im Februar 2014 wurde das Untersagungsverfahren fortgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger beim Kassen- und Steueramt der Beklagten mit Forderungen in Höhe von 17.316,39 Euro im Rückstand. Es wurde mit ihm von dort eine neuerliche Ratenzahlung vereinbart. Bei dem Finanzamt bestanden zum 21. Februar 2014 Rückstände in Höhe von 52.672,06 Euro. Es war dem Kläger von dort im Januar 2014 mitgeteilt worden, dass man trotz Nichteinhaltung des ihm am 12. März 2013 bewilligten Vollstreckungsaufschubs noch einmal bereit sei, ihm bei der Vollstreckung der Steuerrückstände entgegenzukommen. Zum 3. Juni 2014 waren die Rückstände bei dem Finanzamt auf 74.403,06 Euro angestiegen. Bei dem Kassen- und Steueramt der Beklagten bestanden zum 5. Juni 2014 Rückstände in Höhe von 16.653,39 Euro. Von Seiten des Finanzamts war dem Kläger mit Schreiben vom 23. April 2014 mitgeteilt worden, dass angesichts des Ansteigens der Steuerschulden eine Rückzahlung wie bisher von monatlich 1.000,- Euro nicht mehr hinnehmbar sei. Die Steueransprüche seien insgesamt als gefährdet anzusehen, da ihre Realisierung selbst mittelfristig nicht absehbar sei. Billigkeitsmaßnahmen würden daher ausscheiden. Aufgrund der Einlassung des Klägers zu weiteren Teilzahlungen und Leistung von Einkommensteuervorauszahlungen hatte das Finanzamt im Folgenden von weiteren Beitreibungsmaßnahmen gegen den Kläger abgesehen. Nachdem der Kläger dem jedoch nicht wie angekündigt nachgekommen war, kündigte ihm das Finanzamt mit Schreiben vom 4. August 2014 erneut Vollstreckungsmaßnahmen an. Zum 23. September bestanden bei dem Finanzamt schließlich Steuerrückstände in Höhe von 71.471,06 Euro und bei dem Kassen- und Steueramt der Beklagten Gewerbesteuerrückstände in Höhe von 32.490,09 Euro. Dem Kläger war mit Schreiben vom 20. August 2014 von dort mitgeteilt worden, dass die Vollstreckungsbeschränkung als widerrufen gelte, da der Kläger den vereinbarten Ratenzahlungen nicht hinreichend nachgekommen war. Zwar konnte der Kläger infolge seiner nachfolgenden weiteren Bemühungen einen teilweisen Rückstandsrückgang erreichen, gleichwohl bestanden zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses (Stand 20. Juli 2015) weiterhin Steuerrückstände bei dem Finanzamt in Höhe von 61.798,92 Euro sowie Gewerbesteuerrückstände bei dem Kassen- und Steueramt der Beklagten in Höhe von 32.692,54 Euro.
Zwar war der Kläger bemüht, seine Rückstände abzubauen, jedoch war ihm dies auch in dem langen Zeitraum seit der erstmaligen Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens mit Anhörungsschreiben der Beklagten vom 7. Februar 2012 und dem Bescheidserlass im Juli 2015 nicht gelungen. Die Rückstände sind vielmehr insgesamt noch erheblich weiter angestiegen. Ein tragfähiges Sanierungskonzept des Klägers, das die geordnete Rückführung der Steuerschulden in einem überschaubaren Zeitraum hätte erwarten lassen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 – juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 23.10.2012 – 22 ZB 12.888 – juris Rn. 17 f.), lag nicht vor. Die Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern waren nicht erfolgreich. Da sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit – wie ausgeführt – ausschließlich nach objektiven Kriterien bestimmt, war es auch nicht maßgeblich, dass der Kläger bemüht war, seinen Zahlungspflichten nachzukommen, da er hierzu jedenfalls wirtschaftlich nicht in der Lage war.
Insgesamt war damit zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Prognose über die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers gerechtfertigt, da er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bot, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben werde.
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung des Gewerbes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu untersagen, ein Ermessensspielraum steht der zuständigen Behörde insoweit grundsätzlich nicht zu. In Anbetracht der erheblichen Zahlungsrückstände und der fortlaufenden Nichtbegleichung aufgelaufener öffentlich-rechtlicher Forderungen war die Untersagung der Gewerbeausübung auch zum Schutz der Allgemeinheit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO erforderlich. Eine mildere, gleichermaßen geeignete Maßnahme war nicht erkennbar.
Die Gewerbeuntersagung ist vorliegend auch nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (BVerwG, B. v. 9.3.1994 – 1 B 33.94 – juris; BVerwG, B. v. 1.2.1994 – 1 B 211.93 -juris; BayVGH, z. B. B. v. 4.6.2014 – 22 C 14.1029 – juris Rn. 19). Die Voraussetzungen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind im Fall des Klägers jedoch nicht gegeben. Geringe Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt rechtfertigen nicht, von einer Gewerbeuntersagung wegen fortgesetzter Pflichtverletzung abzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2014 a. a. O.). Eine zeitliche Befristung der Gewerbeuntersagung war bereits deshalb nicht veranlasst, weil bei Wegfall der Unzuverlässigkeit gemäß § 35 Abs. 6 GewO ein Anspruch auf Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes besteht. Im Übrigen wären auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Gründe für die Prognose der fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers entfallen würden. Eine (zeitlich zu befristende) „Strafsanktion“ stellt die Gewerbeuntersagung nicht dar.
Auch die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf weitere gewerbliche Betätigung des Klägers auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO und die diesbezügliche Ermessensausübung (§ 114 Satz 1 VwGO) sind nicht zu beanstanden.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung setzt der Erlass einer solchen erweiterten Gewerbeuntersagung das Vorliegen einer „gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit“ des Betroffenen voraus. Darüber hinaus muss die Erstreckung der Untersagung auf andere gewerbliche Tätigkeiten erforderlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende auf entsprechende Tätigkeiten ausweicht. Ausreichend für diese Annahme ist es, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe oder eine der genannten leitenden Tätigkeiten in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 – 1 C 17/79 – juris; U. v. 2.2.1982 – 1 CB 2/81 – juris; B. v. 11.9.1992 – 1 B 131/92 – juris; B. v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – juris; BayVGH, U. v. 1.6.2011 – 22 B 09.2785 – juris). In Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. BVerwG, B. v. 12.1.1993 – 1 B 1/93 – juris; BayVGH, U. v. 1.6.2011 – 22 B 09.2785 – juris Rn. 15).
Diese Voraussetzungen waren hier ebenfalls gegeben. Der Kläger war gewerbeüber-greifend unzuverlässig, da er mit der fortlaufenden Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten Pflichten verletzt hat, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Dies rechtfertigte die Annahme, dass der Kläger ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes oder anderer gewerblicher Tätigkeiten an den Tag legen würde. Da nicht ersichtlich war, dass der Kläger künftig keine anderweitige Tätigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ausüben würde, war auch ein Ausweichen auf solche Tätigkeiten hinreichend wahrscheinlich.
Gegen die weiteren Verfügungen des streitgegenständlichen Bescheids hat der Kläger rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.
Die Klage waren daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
…
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt
(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i. V. m. Nr. 54.2.1 und Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.