Steuerrecht

Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten

Aktenzeichen  VI R 19/16

Datum:
29.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2016:U.291116.VIR19.16.0
Normen:
§ 9 Abs 1 S 1 EStG 2009
§ 9 Abs 5 EStG 2009
§ 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 3 EStG 2009
EStG VZ 2013
Spruchkörper:
6. Senat

Leitsatz

NV: Ein Polizeibeamter im Einsatz- und Streifendienst ist schwerpunktmäßig überwiegend außerhalb der Polizeidienststelle im Außendienst tätig .

Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 19. Februar 2016, Az: 12 K 1620/15 E, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. Februar 2016  12 K 1620/15 E aufgehoben.
Die Einkommensteuer wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2013 vom 23. Juni 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2015 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung der erklärten Fahrtkosten in Höhe von 1.872 € und des erklärten Verpflegungsmehraufwands in Höhe von 1.170 € als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit ergibt.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1
I. Streitig ist der Werbungskostenabzug von Fahrtkosten und von Verpflegungsmehraufwendungen einer Polizeibeamtin im Streifendienst.
2
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielt als Polizeibeamtin im Streifendienst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie versah im Streitjahr (2013) ihren Dienst bei der Polizeiwache Z, die sie arbeitstäglich mit dem eigenen PKW aufsuchte. Von dort nahm sie ihren Streifendienst im Streifenwagen mit einem Kollegen auf. In der Wache erledigte sie die verwaltungsmäßige Bearbeitung der sich im Streifendienst ergebenden Vorfälle, erstellte Berichte und nahm Anzeigen auf. Ein eigenes Büro stand ihr dort nicht zur Verfügung.
3
Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte sie, die Kosten für die Fahrten zu der Polizeiwache in Z nicht mit der sog. Pendlerpauschale, sondern nach Dienstreisegrundsätzen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen. Sie machte insoweit Fahrtkosten in Höhe von 1.872 € geltend. Darüber hinaus erklärte sie damit im Zusammenhang stehende Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 1.170 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
4
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) lehnte dies mit dem Einkommensteuerbescheid 2013 ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
5
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
6
Sie beantragt,das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 19. November 2016  12 K 1620/15 E aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 23. Juni 2014 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2015 zu ändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der erklärten Fahrtkosten in Höhe von 1.872 € (195 Fahrten × 32 km × 0,30 €) und des erklärten Verpflegungsmehraufwands in Höhe von 1.170 € (195 Tage × 6 €/Tag) als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit niedriger festzusetzen.
7
Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.

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