Aktenzeichen 9 NE 16.536
Leitsatz
Mit der Rechtskraft des Urteils in einem Normenkontrollverfahren treten die in ihm ausgesprochenen Rechtsfolgen ein, insbesondere steht dann die Unwirksamkeit des im Streit stehenden Bebauungsplans allgemein verbindlich fest (§ 47 Abs. 5 S. 2 Hs. 2 VwGO); auf die Veröffentlichung der Entscheidungsformel durch den Normgeber kommt es hierfür nicht an. (red. LS Andreas Decker)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 30.000 Euro (10.000 Euro je Antragsteller) festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner möchte sicherstellen, dass ihn die Außervollzugsetzung seines Bebauungs- und Grünordnungsplans „Gewerbegebiet V.“ durch den Senatsbeschluss vom 4. November 2015 nach dem Abschluss eines ergänzenden Verfahrens nicht mehr bindet.
Nachdem der Senat den Vollzug des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Gewerbegebiet V.“ mit Beschluss vom 4. November 2015 (Az. 9 NE 15.2024) bis zur Entscheidung in der Hauptsache wegen eines Bekanntmachungsmangels außer Vollzug gesetzt hatte, führte der Antragsgegner ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durch. Der Marktgemeinderat des Antragsgegners beschloss in seiner Sitzung vom 18. Februar 2016 den Bebauungsplan mit inhaltlichen Änderungen erneut als Satzung.
Am 9. März 2016 hat der Antragsgegner den Antrag gestellt,
festzustellen, dass der Senatsbeschluss vom 4. November 2015, Az. 9 NE 15.2024, durch das vom Antragsgegner mit der erneuten Schlussbekanntmachung vom 25. Februar 2016 nach Abschluss eines Heilungsverfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB seine Wirkung verloren hat und dem Vollzug des Bebauungsplans „Gewerbegebiet V.“ nicht mehr entgegensteht, hilfsweise den Beschluss des Senats vom 4. November 2015 aufzuheben.
Die Antragsteller beantragen,
den Antrag abzulehnen.
Auf den Normenkontrollantrag der Antragsteller hin, hat der Senat mit rechtskräftigem Urteil vom 2. August 2016 (Az. 9 N 15.2011) den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet V.“ des Antragsgegners für unwirksam erklärt.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Dies gilt unabhängig davon, ob er als Abänderungsantrag analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO oder als Antrag auf Feststellung anzusehen ist, dass die gerichtliche Außervollzugsetzung durch Beschluss des Senats vom 4. November 2015 nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB ihre Wirkung verloren hat.
Dem Antragsgegner fehlt für seinen Antrag bereits das Rechtsschutzinteresse, weil der Senat den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet V.“ nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB mit rechtskräftigem Urteil vom 2. August 2016 für unwirksam erklärt hat. Mit Rechtskraft dieses Urteils treten die in ihm ausgesprochenen Rechtsfolgen ein, insbesondere steht dann die Unwirksamkeit des Bebauungsplans allgemein verbindlich fest (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO); auf die Veröffentlichung der Entscheidungsformel durch den Antragsgegner kommt es hierfür nicht an (vgl. OVG NW, B.v. 1.9.2000 – 7a B 1225/00.NE – juris Rn. 15; Schmidt in Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Auflage 2014, § 47 Rn. 100).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).