Steuerrecht

Festsetzung der Einkommensteuer nach einer Betriebsprüfung

Aktenzeichen  7 K 496/15

Datum:
18.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 94482
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
AO § 164 Abs. 1, § 365 Abs. 3
BpO § 12
EStG § 12 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 33
FGO § 51 Abs. 1 S. 1, § 135 Abs. 1,§ 155
ZPO § 42 Abs. 2, § 227 Abs. 1 u. 2 , § 294

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Streitig ist die Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010.
Die Kläger wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als Kfz-Sachverständiger tätig, die Klägerin erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Nachdem für das Jahr 2008 trotz mehrfacher Aufforderungen keine Steuererklärungen eingereicht wurden, setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2008 im Schätzungswege mit Bescheid vom 28. Dezember 2010 gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Mit Bescheiden jeweils vom 18. Oktober 2011 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.
Mit Schreiben vom 28. November 2011 legten die Kläger hiergegen Einspruch ein und teilten mit, dass sie den Einkommensteuerbescheid vom 28. Dezember 2010 nicht erhalten hätten. Am 2. März 2012 reichten sie eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 ein.
Für das Jahr 2009 wurden die Besteuerungsgrundlagen mit Bescheid vom 22. Dezember 2011 gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zunächst ebenfalls geschätzt. Nach der Abgabe einer Einkommensteuererklärung am 2. April 2012 erging am 19. April 2012 ein gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderter Einkommensteuerbescheid, der den Angaben in der Steuererklärung entsprach. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Für das Jahr 2010 wurde die Einkommensteuerveranlagung anhand der am 23. April 2012 eingereichten Steuererklärung mit Bescheid vom 14. Mai 2012 gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt.
Aufgrund der Feststellungen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2008 bis 2010 ergingen jeweils am 18. Juli 2014 Änderungsbescheide zur Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010 (vgl. Betriebsprüfungsbericht vom 9. Mai 2014). Der geänderte Einkommensteuerbescheid 2008 wurde dabei gemäß § 365 Abs. 3 AO zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens vom 28. November 2011. Mit Einspruch vom 19. August 2014 wandten sich die Kläger gegen die Änderungsbescheide vom 18. Juli 2014. Am 28. Oktober 2014 ergingen geänderte Einkommensteuerbescheide, die gemäß § 365 Abs. 3 Abgabenordnung zum Gegenstand der Einspruchsverfahren vom 28. November 2011 (betreffend das Jahr 2008) bzw. vom 19. August 2014 (betreffend die Jahre 2009 und 2010) wurden. Die von den Klägern mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 gegen die Änderungsbescheide erneut erhobenen Ein sprüche wurden als Wiederholung des bisherigen Sachvortrags gewertet, da ein erneuter Rechtsbehelf gegen einen Teilabhilfebescheid nicht gegeben sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2015 wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der dagegen gerichteten Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren:
Der Betriebsprüfer S sei im Januar 2013 aus dienstlichen Gründen an das Finanzamt F versetzt worden und daher nicht mehr berechtigt gewesen, die Prüfung durchzuführen. Der Prüfer, der tatsächlich beim Finanzamt F tätig sei, habe sich dem Kläger gegenüber nach seiner Versetzung noch immer als zuständig ausgegeben und sich widerrechtlich Zutritt zu den Betriebs- und Privaträumen verschafft. Die getroffenen Feststellungen der Betriebsprüfung könnten somit auf strafbaren Handlungen beruhen, so dass sämtliche Ergebnisse der Betriebsprüfung nicht verwertbar und die Bescheide des Finanzamts P nichtig seien.
Gleichzeitig werde beanstandet, dass der Prüfer S im Betriebsprüfungsbericht als Mitarbeiter der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts I ausgewiesen werde. Diese wahrheitswidrige Angabe werde von Frau B, die offenbar der Kanzlei der Betriebsprüfungsstelle angehöre, durch die Verwendung des Dienstsiegels des Finanzamts I bekräftigt, da sie dem Schreiben insoweit amtlichen Charakter verleihe.
Auch werde gerügt, dass der Prüfer Herr S, den 20-seitigen Prüfungsbericht, an einen Faxempfänger in Japan gesendet habe, wie sich aus der Sendebestätigung vom 29.11.2012 ergebe, in der die Faxnummer … ausgewiesen sei.
Den Ausführungen des Finanzamts zu den Ladungen zur Abschlussbesprechung werde vollumfänglich widersprochen. Wahrheitswidrig sei als Auskunftsperson der Kläger angegeben und als eingesetztes Buchführungssystem fehlerhaft das Buchführungssystem: Lexware benannt worden. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der durch den Prüfer falsch eingelesenen und im Prüfungsverlauf verwendeten Daten werde ebenso wie sämtliche Prüfungsfeststellungen bestritten.
Der auf Seite 6 ausgewiesenen privaten Telefonnutzung mit jährlich 300 € werde ausdrücklich widersprochen, da dem Prüfer ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass der Kläger über ein privates Handy verfüge, wie sich auch aus der Mitteilung des Anbieters vom 25. April 2008 und vom 26. März 2011 ergebe.
Ebenfalls werde dem auf Seite 6 ausgewiesenen Anteil für Strom in Höhe von 40% des Gesamtstromverbrauchs ausdrücklich widersprochen. Im Betrieb des Klägers liefen ständig 3 Computer. Jedes der Netzteile habe eine Leistung von 80 W. Damit errechne sich der jährliche Stromverbrauch allein für die Computeranlagen wie folgt:
„3 Computer ä 80 W x 24 Stunden, d.h. 5,760 kWh pro Tag.“
Da im klägerischen Betrieb an ca. 320 Tagen gearbeitet werde, entspreche dies auf das Jahr umgerechnet einem Verbrauch von 1843,2 kWh nur für die Computeranlagen. Zuzurechnen sei der Verbrauch für Beleuchtung usw. mit einem Zuschlag von weiteren 1500 kWh pro Jahr. Dies entspreche einem Gesamtverbrauch allein für die Firma von ca. 3300 kWh pro Jahr. Der Gesamtverbrauch von ca. 5000 kWh pro Jahr für die private Nutzung und die Firma entspreche dann keinesfalls der vom Prüfer S berechneten Quote von 40% Anteil Strom für die betrieblichen Zwecke. Es sei von einer Quote von rund 65% auszugehen.
Der Zuordnung von Kosten auf die private Lebensführung werde ausdrücklich widersprochen. Die gezahlten GEZ Gebühren in Höhe von 53,04 € für das Jahr 2009 seien betrieblich verursacht gewesen. Dem Prüfer sei bekannt, dass auch Firmen die GEZ Gebühren bezahlen müssen. Die Kosten XTV in Höhe von 487,59 € seien der privaten Lebensführung zugeordnet worden, obwohl dieses Gerät ausdrücklich für betriebliche Zwecke angeschafft worden sei. Auch der YTV sei ausdrücklich für betriebliche Zwecke angeschafft worden. Auch der Zuordnung der Haftpflichtversicherung zur privaten Lebensführung für das Jahr 2008 in Höhe von 247,00 € und 252,73 € für das Jahr 2010 werde ausdrücklich widersprochen, da es an nachvollziehbaren Angaben fehle. Es sei weder die Versicherungsgesellschaft noch die Vertragsnummer benannt. Die Anschaffung des DVD LG sei zu betrieblichen Zwecken erfolgt. Es sei allseits bekannt, dass Fachinformationen auf DVD oder BLU-Ray versandt würden. Um die Fachinformationen anschauen zu können, benötige man mindestens einen Fernseher, einen Receiver und auch noch einen DVD oder BLU-Ray-Player.
Der Grill Edelstahl wurde ebenfalls zu betrieblichen Zwecken angeschafft. Es sei für jedermann ersichtlich, dass es bei dem Umsatzniveau, das die Firma mittlerweile erreicht habe, unabdingbar sei, entsprechend repräsentativ aufzutreten und gelegentlich gesellige Veranstaltungen auszuführen. Der Kläger weise ausdrücklich darauf hin, dass es bei dem Artikel nicht um die Verköstigung gehe, sondern lediglich um die zur Verfügung Stellung eines Haushaltsgeräts.
Da bei einer Veranstaltung die Wiese wetterbedingt extrem gelitten habe, habe eine Gartenwalze zur Reparatur angeschafft werden müssen. Dazu sei ein Kreis- und Viereckregner sowie eine Motorsense benötigt worden. Die Instandsetzung bzw. die Wiederherstellung der Wiese durch eine Fachfirma wäre wesentlich teurer als die Anschaffung der Geräte gewesen. Die Computernähmaschine sei angeschafft worden, da es bei unfallbeschädigten Fahrzeugen mit scharfkantig abstehenden Blechteilen gelegentlich vorkomme, dass Kleidungsteile eingeschnitten bzw. zerrissen werden. Daher sei für die Firma die Computernähmaschine angeschafft worden.
Der Ermittlung der Raum Kostenmiete für 2008, 2009 und 2010 werde ebenfalls ausdrücklich widersprochen. Für das Jahr 2008 seien die gezahlten Mieten für die Monate Januar, August, Oktober, November und Dezember nicht gebucht worden, dafür seien die Mieten vom 9. Juni 2008 und vom 7. Mai 2008 jeweils doppelt angegeben und gerechnet worden. Für das Jahr 2009 seien die gezahlten Mieten für die Monate März, Mai, Juni und August 2009 nicht berücksichtigt worden und die Mietzahlung vom 13.10.2009 doppelt berechnet worden. Auch seien die Mietzahlungen vom 08.01.2010 und 09.02.2010 dem Veranlagungsjahr 2009 widerrechtlich zugerechnet worden. Für das Jahr 2010 seien die Mietzahlungen Januar, Februar, März und November nicht in dem Veranlagungsjahr 2010 aufgeführt worden. Dafür sei widerrechtlich die Zahlung am 07.12.2010 doppelt aufgeführt und berechnet und die Mietzahlung vom 10.01.2011 und vom 07.02.2011 dem Veranlagungsjahr 2010 zugerechnet worden. Es sei unklar, wie der Prüfer an die Unterlagen des Jahres 2011 gelangt sei, da der Prüfer ausweislich der Anlage K8 lediglich die Kontoauszüge für die Jahre 2008 (teilweise), 2009 und 2010 erhalten habe, so dass ihm die Zahlungen vom 10.01.2011 und 07.02.2011 nicht bekannt sein dürften.
Auch der Streichung der Gutscheine über 50,41 € für das Jahr 2009 und 66,39 € für das Jahr 2010 werde ausdrücklich widersprochen. Er könne für seine Berufsausübung zusätzliche fachliche Informationen nur auf dem Sender … bekommen. Die auf den privaten Sendern angebotenen Fachinformationen in Bezug auf Fahrzeuge bewegten sich auf einem nicht nennenswerten Niveau.
Im Übrigen werde dem vom Prüfer S gebildeten Sammelposten GWG ausdrücklich widersprochen, bereits vorstehend sei zu den einzelnen dort benannten Punkten Stellung genommen wurde.
Widersprochen werde auch der behaupteten „Minderung Einnahmen aufgrund einer Rückzahlung“ der Höhe nach. Er habe den Prüfer mehrfach darauf hingewiesen, dass er wieder holt Doppelzahlung für seine sachverständige Tätigkeit erhalte. Doppelzahlungen erfolgten, wenn einerseits der Auftraggeber direkt, andererseits die einstandspflichtige Versicherung Zahlung leistet. Selbstverständlich würden diese Doppelzahlungen an den Auftraggeber zurückgezahlt. Diese Rückzahlungen würden auch ausdrücklich so verbucht.
Er widerspreche auch dem Überschuss „VuV Büro“ seiner aus den vorstehend benannten Gründen zu den Mietzahlungen ausdrücklich. Zuvor sei erforderlich, dass erst die Zuordnung der Mietzahlungen ordnungsgemäß vorgenommen werde. Die Bestimmung der Höhe der Schuldzinsen sei ebenfalls nicht nachvollziehbar dargestellt.
Im Zusammenhang mit der Festsetzung der Gewerbesteuer habe der Kläger am 22.02.1995 neben dem Handel und Vertrieb von Büroausstattung und Kfz Teilen auch die Tätigkeit als Kfz Sachverständiger gewerblich angemeldet. Am 18.02.1997 sei ihm durch das Finanzamt aufgegeben worden, das Gewerbe für die sachverständige Tätigkeit abzumelden, da dem Finanzamt P die dem Ingenieurstudium gleichwertige berufliche Qualifikation des Unterzeichners durch das Luftwaffenamt in Verbindung mit der Stammdienststelle der Luftwaffe nachgewiesen worden sei. Ab dem Jahr 1996 habe er dann getrennte Steuererklärungen für das Sachverständigenbüro als freiberufliche Tätigkeit und für die weiteren ausgeübten Tätigkeiten Handel und Vertrieb von Büroausstattung und Fahrzeugteilen eingereicht. Die Bestätigung des Luftwaffenamts sei direkt an das Finanzamt gesandt worden. Mit Datum 20.03.1997 habe er dann weisungsgemäß das Gewerbe als Fahrzeugsachverständiger abgemeldet und fortan nur noch den Handel und Vertrieb von Kraftfahrzeugteilen und den Handel und Vertrieb von Büroausstattung gewerblich betrieben.
Er weise ausdrücklich darauf hin, dass der Prüfer S keinerlei Feststellungen zur Gewerbesteuer für seine Firmen, den Handel und Vertrieb von Kraftfahrzeugteilen und den Handel und Vertrieb von Büroausstattung, getroffen habe und auch die Aufwendungen für diese beiden Firmen nicht berücksichtigt worden seien. Die Festsetzung der Gewerbesteuer dürfe lediglich für die beiden Unternehmungen erfolgen. Es werde daher der Festsetzung der Höhe der Gewerbesteuer widersprochen. Das Finanzamt müsse die Bestätigung des Luftwaffenamts herausgeben und weiter verwerten. Zudem müsse seine berufliche Tätigkeit als Kraftfahrzeug-Sachverständiger zukünftig als freiberufliche Tätigkeit eingestuft werden.
Zur Schlussbesprechung sei er bis heute nicht geladen worden, er habe nicht auf die Schlussbesprechung verzichtet. Es sei der Betriebsprüfungsstelle auch nicht erlaubt gewesen, so zu verfahren.
Der Streichung der geltend gemachten Prozesskosten werde ausdrücklich widersprochen. Die nachgewiesene Höhe der Prozesskosten sei anzuerkennen, da es sich um extrem hohe Prozesskosten handle, die der Unterzeichner weder der Höhe nach noch der Anzahl der Verfahren nach beeinflussen habe können.
Die Behauptung, dass die Einkünfte aus Vermietung der Immobilie F in einer einheitlichen und gesonderten Feststellung zu ermitteln seien, seien bereits durch das Finanzamt L dargestellt worden. Das Finanzamt P versuche derzeit, seine seit 1997 begangenen Fehler zu vertuschen. Ausweislich der Anlage K 11 des Finanzamts D vom 03.03.2014 werde mitgeteilt, dass die Zuordnung der Immobilie F am 01.01.1997 auf den Verstorbenen erfolgt sei. In der Folge sei es dem Kläger verwehrt gewesen, steuerlich etwas für die Immobilie in F geltend zu machen. Im Jahr 2015 sei die Zurechnung der Immobilie auf den verstorbenen Erblasser rückwirkend zum 01.01.1997 für nichtig erklärt worden und gleichzeitig die Zurechnung der Immobilie auf den Kläger rückwirkend zum 01.01.1997 erfolgt. Der Prüfer S habe Kenntnis von diesem Sachverhalt, da er mit den Mitarbeitern des Finanzamts D mehrfach telefonisch gesprochen habe. Der Prüfer S behaupte nun zu Unrecht, er habe keinerlei Aufzeichnungen über die Telefonate gemacht. Der Beamte sei verpflichtet, über derartige Kenntnisse im Rahmen eines Telefonats eine Aktennotiz zu fertigen und den Akten zuzufügen.
Mit Schreiben vom 03.07.2014 sei durch das Finanzamt H bestätigt worden, dass der vom Amtsgericht eingesetzte Nachlasspfleger keine Steuererklärungen beim Finanzamt H eingereicht habe. Damit sei bestätigt, dass der Nachlasspfleger für den Nachlass Steuern hinterzogen bzw. steuermindernde Erklärungen nicht abgegeben habe. Da der Kläger aufgrund der fehlerhaften Zuordnung durch die Behörde die Nachteile entstanden seien, sei nun festzustellen, dass der Kläger berechtigt sei, sämtliche Steuererklärungen betreffend die Vermietung und Verpachtung sowie die Prozesskosten rückwirkend bis zum Jahr 1997, dem Tag der Zurechnung der Immobilie auf den Kläger, geltend zu machen.
Die Kläger haben keinen Antrag gestellt.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.
Mit – per Telefax übermitteltem – Schriftsatz vom 18. März 2016, beim Finanzgericht eingegangen um 7.22 Uhr, beantragt die Klägerin Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen einer kurzfristig eingetretenen Erkrankung. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz verwiesen.
Mit Telefax vom 17. März 2016, beim Finanzgericht eingegangen um 21.26 Uhr, lehnten die Kläger die Einzelrichterin sowie alle Richter des 7. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ab; wegen der Einzelheiten wird auf das Telefax vom 17. März 2016 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die Klage ist unbegründet. Es bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2010.
1. Die vom Kläger erzielten Einkünfte sind gewerblicher Art, so dass der Prüfer den Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit jeweils zutreffend mit „0“ und den Gewinn aus Gewerbebetrieb für die Streitjahre jeweils unter Tz. 1.2 und 1.3. des Berichts in der Höhe der festgestellten Unterschiedsbeträge erfasst hat.
Der Kläger war in den Streitjahren kein „Ingenieur“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Auf seinem Briefkopf gibt er unter anderem die Berufsbezeichnung „Staatl. geprüfter Kfz.-Techniker und Kfz-Mech.-Meister“ an. Er übt auch keinen „ähnlichen Beruf“ im Sinne der ausdrücklich in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgezählten Berufe (sog. Katalogberufe) aus. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Tätigkeit einem Katalogberuf „ähnlich“ (vgl. grundlegend Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 5. Juli 1973 IV R 127/69, BStBI. II 1973, 730). „Ähnlich“ ist die Tätigkeit einem Katalogberuf dann, wenn sie ihrem Gesamtbild nach mit dem typischen Bild eines Katalogberufs in den wesentlichen Merkmalen vergleichbar ist (z. B. BFH-Urteil vom 19. Juli 1985 III R 175/80, BStBl. II 1986, 15). Eine ähnliche Tätigkeit des Klägers mit dem hier allein in Betracht kommenden Katalogberuf des Ingenieurs setzt eine Ausbildung voraus, die mit der Berufsausbildung des Ingenieurs, wie sie die IngenieurGesetze vorschreiben, vergleichbar ist. Eine Ausbildung mit vorwiegend praktischem Einschlag, vor allem eine handwerkliche Ausbildung, genügt nicht, da ihr die theoretische Basis fehlt, die durch ein Ingenieurstudium vermittelt wird. Diese Ausbildung kann nur durch ein entsprechendes Studium, eine vergleichbare systematische Ausbildung oder die Ausübung einer entsprechend qualifizierten Tätigkeit nachgewiesen werden (BFH-Urteil vom 18. Juni 1980 I R 109/77, BStBl. II 1981, 118). Die Ausbildung muss – soll sie der des Ingenieurs vergleichbar sein – dem Steuerpflichtigen insbesondere mathematisch-technische Kenntnisse vermitteln (BFH-Urteile vom 5. November 1970 IV R 127/70, BStBl. II 1971, 319 und vom 10. November 1988 IV R 63/86, BStBl. II 1989, 198).
Im zu entscheidenden Falle hat der Kläger die genannten Voraussetzungen nicht belegt. Eine Bestätigung des Bundesministeriums der Verteidigung aus dem Jahr 1996 über eine Sonderausbildung des Klägers befindet sich nicht in den Akten.
Soweit der Kläger anführt, dass der Prüfer S keinerlei Feststellungen zum Handel und Vertrieb von Kraftfahrzeugteilen und Büroausstattung getroffen habe und auch die Aufwendungen für diese beiden Firmen nicht berücksichtigt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Kläger dem Prüfer mitgeteilt hat, dass er aus diesen Geschäftszweigen keine Einkünfte erzielt hat (vgl. Anlage 4 des klägerischen Schriftsatzes vom 14. Oktober 2015 bzw. BI. 299, 277 und 278 der BP-Handakte). Im Übrigen enthält der Prüfungsbericht keine Ausführungen zu diesen Geschäftszweigen, so dass insoweit keine Feststellungen getroffen worden sind.
2. Im Übrigen bestehen auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgetragenen Einwendungen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide:
2.1. Der Prüfer S durfte die Betriebsprüfung beim Kläger durchführen. Eine Betriebsprüfung wird von demjenigen Finanzamt durchgeführt, das die Prüfungsanordnung erlässt. Dies war im vorliegenden Fall das Finanzamt I, das daher auch den Betriebsprüfungsbericht verfasst hat.
Die Auswahl des jeweiligen Prüfungspersonals beruht auf den jeweiligen innerbehördlichen Zuständigkeitsregelungen und entfaltet keine Außenwirkung, insbesondere begründet die Benennung des Prüfers in der Prüfungsanordnung keinen anfechtbaren Verwaltungsakt. Der Umstand, dass der Prüfer S an ein anderes Finanzamt versetzt worden ist, führt ebenfalls nicht zu einer Rechtswidrigkeit oder einem Verwertungsverbot seiner Feststellungen. An der örtlichen Zuständigkeit des beklagten Finanzamts, das die Steuerfestsetzungen durchgeführt hat, bestehen ebenfalls keine Bedenken.
2.2. Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfer den Betriebsprüfungsbericht nach Japan gefaxt hat, liegen nicht vor. Nach den Ausführungen des Finanzamts, an denen das Gericht nicht zweifelt, benötigen die Telefonanlagen, die in den Finanzämtern und somit auch in den Finanzämtern I und P in Betrieb sind, eine zusätzliche Verkehrsausscheidungsziffer (VAZ, in Deutschland ist dies eine vorangestellte „0“), um vom internen Telefonnetz des Finanzamts in das externe Netz wählen zu können. Ein Telefax, das vom Finanzamt I und P versandt wird, muss deshalb zusätzlich zur „0“ in der Vorwahl eine weitere „0“ als VAZ an erster Stelle haben. Da die Telefaxnummer des Klägers früher die … war, hat der Prüfer, um eine Amtsleitung zu erhalten, eine weitere „0“ vorgewählt, so dass sich die gewählte Nummer „…“ ergab.
2.3. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Betriebsprüfung noch nicht abgeschlossen sei. In der Regel wird die Außenprüfung mit der Zusendung des Prüfungsberichts (§ 202 Abs. 1 AO) abgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juli 2009 XI R 64/07, BStBl II 2010, 4 m.w.N.). Dies ist im Streitfall erfolgt. Eine Stellungnahme zum Betriebsprüfungsbericht hat sich der Kläger nicht vorbehalten (vgl. § 202 Abs. 2 AO).
Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers konnte keine Schlussbesprechung durchgeführt werden (vgl. § 202 Abs. 1 AO), da auf die verschiedenen Terminvorschläge (28.11.2013, 4.12.2013, 10.12.2013, 9.4.2014 sowie 10.4.2014) des Finanzamts nicht eingegangen worden ist. Auf die wiederholten Anfragen des Finanzamts hinsichtlich eigener Terminvorschläge des Klägers erfolgte keine Reaktion (vgl. Telefax des Sachgebietsleiters der Bp-Stelle vom 28. März 2014). Soweit der Kläger mit Telefax vom 29. Januar 2014 die Weiterführung der Außenprüfung mit der Begründung beantragt hat, dass er nunmehr eine Steuerkanzlei beauftragt habe, die sich mit dem Finanzamt in Verbindung setzen werde, erfolgte keine entsprechende Meldung eines Steuerberaters. Da der Kläger schließlich auch den Termin zur Durchführung einer Schlussbesprechung am 6. Mai 2014 in den Amtsräumen des Finanzamts I, zu dem er mit Schreiben vom 23. April 2014 geladen worden ist, nicht wahrgenommen hat, durfte das Finanzamt zu Recht davon ausgehen, dass auf die Durchführung einer Schlussbesprechung verzichtet wird, zumal der Kläger darauf hingewiesen worden ist, dass die Nichtwahrnehmung dieses Termins ohne Angaben von Gründen als Verzicht zu werten sei (§ 201 Abs. 1 AO).
Der Kläger kann auch nicht geltend machen, dass die Nichtunterzeichnung der Reinschrift der Einladung zur Abhaltung der Schlussbesprechung und des Anschreibens zur Übersendung der Ausfertigungen des Prüfungsberichts durch den Sachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle zur Nichtigkeit der auf Grund der Betriebsprüfung erlassenen Steuerbescheide führen würde. Anhand der ausführlichen Schilderung des Finanzamts über den Hergang der Betriebsprüfung bestehen keine Zweifel an einer korrekten Durchführung. Insbesondere entsprach die Unterzeichnung des Entwurfs des Betriebsprüfungsberichts vom Betriebsprüfer S sowie die Bestätigung der Reinschrift durch die Schreibkanzlei der Betriebsprüfungsstelle beim Finanzamt I mit Unterschrift und Dienstsiegel des Finanzamts I den behördlichen Vorgaben (vgl. Abschn. 3.4.5. Abs. 2 FAGO 2010, § 202 Abgabenordnung, § 12 BpO).
Soweit der Kläger dem Finanzamt gegenüber eingewendet hat, dass das Finanzamt I Kontoauszüge bei dem Nachlasspfleger angefordert sowie mit dem Finanzamt D über den Sachverhalt gesprochen und dabei steuermindernde Umstände nicht berücksichtigt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Sachverhalt zur Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit dem Grundstück in F, das einer Erbengemeinschaft zugerechnet wird, an der der Kläger beteiligt ist, nicht dem Prüfungsauftrag unterlag, da insoweit auch keine Zuständigkeit des Finanzamt I gegeben ist. Wie das Finanzamt zu Recht ausführt, ist insoweit eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO durchzuführen, nach der die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen sind, wenn mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Die Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung nach § 180 AO obliegt dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich das betreffende Grundstück befindet (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 AO).
Der Kläger war im Rahmen der Außenprüfung auch Auskunftsperson, wie sich insbesondere aus seinem Schreiben vom 23. April 2013 ergibt. Dies gilt unabhängig davon, dass der Kläger nach seinen Worten nur vereinzelt an der Außenprüfung teilgenommen hat.
2.4. Auch der Hinweis, dass auf Seite 4 des Prüfungsberichts als eingesetztes Buchführungssystem fehlerhaft das Buchführungssystem Lexware benannt werde, führt nicht zum Erfolg. Hinweise, dass der Prüfer die vorgelegten CDs nicht auslesen konnte, fehlen. Wie sich aus der dem Schriftsatz des Finanzamts vom 19. November 2015 beiliegenden Anlage 3 und BI. 34 der BP-Handakte ergibt, war dem Prüfer bekannt, dass das Buchhaltungssystem mit dem Programm „S“ erstellt worden ist. Aus den Handakten ist überdies ersichtlich, dass der Prüfer alle Daten aus den vorgelegten CDs ausgelesen hat.
2.5. Das Finanzamt hat die private Telefonnutzung des Festnetzanschlusses sowie die private Telefax- und lnternetnutzung zutreffend mit 300 € jährlich geschätzt, da keine Einzelaufzeichnungen vorgelegt wurden (§ 162 AO).
2.4. Bei privater Mitbenutzung eines betrieblichen Anschlusses ist der Anteil der privaten Nutzung bei fehlenden Aufzeichnungen zu schätzen. Vorliegend ist von einer solchen privaten Mitbenutzung auszugehen. Der Einwand des Klägers, private Gespräche seien ausschließlich über sein privates Mobiltelefon geführt worden, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Der Betrag von 300 € ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 21.Mmai 1997, XII 536/96, EFG 1997, 1300; Schmidt/Heinicke, § 4 Anm. 520, Stichwort: Telefonkosten). Eine ausschließliche betriebliche Nutzung des Telefon, Internet- und Festnetzanschlusses hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Nachweise einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung anhand von Einzelverbindungsnachweisen, welche er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte vorlegen können, liegen nicht vor. Aus gleichem Grund kann die genaue Höhe der privaten Gespräche und lnternetnutzung nicht ermittelt werden, so dass eine Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 AO geboten war.
2.6. Da auch im Zusammenhang mit den betrieblichen Stromkosten und den übrigen Hausunkosten keine Einzelaufzeichnungen vorliegen, durfte das Finanzamt auch insoweit im Schätzungswege lediglich 40% der Gesamtkosten anerkennen (§ 162 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 AO). Der Vortrag des Klägers, dass in seinem Betrieb an 320 Tagen im Jahr jeweils 24 Stunden lang 3 Computer in Betrieb gewesen seien, ist weder glaubhaft, noch nachvollziehbar.
2.7. Zutreffend hat das Finanzamt auch im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2008 die Aufwendungen für den TV nicht berücksichtigt, da es sich insoweit um Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG handelt.
Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2009 wurden die GEZ-Gebühren sowie die Aufwendungen für das TV- Gerät und den Blu-Ray-Receiver ebenfalls zu Recht nicht berücksichtigt, da es sich insoweit ebenfalls um Kosten der privaten Lebensführung handelt (§ 12 Nr. 1 EStG). Diese Geräte stehen nach den Angaben des Prüfers zwar in dem vom Kläger als Büro bezeichneten Raum im Erdgeschoss des Wohnhauses. Nach Durchführung einer Besichtigung der betrieblichen Räume handelt es sich dabei jedoch um das private Wohnzimmer des Klägers. Das Gericht hat keine Veranlassung, an den Angaben des Prüfers zu zweifeln. Die Aufwendungen für das TV- Gerät und den Blu-Ray-Receiver wurden daher zu Recht nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Der Kläger hat zwar angegeben, dass seine Kunden in diesem Raum bis zur Aufnahme des Gutachtens gewartet hätten. Aufzeichnungen über die zeitliche Nutzung unter Angabe von Kundennamen wurden jedoch nicht vorgelegt. Ebenso begründen Nachrichtensendungen über Verkehrsunfälle sowie Fernseh sendungen, die der Weiterbildung im Kfz-Gewerbe dienen, keine überwiegend betriebliche Nutzung der Geräte.
Auch die geltend gemachten Aufwendungen für einen Grill, die Gartengeräte zur Wiederherstellung des Rasens, den Kreis- und Viereckregner sowie die Computernähmaschine stellen nach § 12 Nr. 1 EStG Kosten der privaten Lebensführung dar. Durch den Vortrag, die Gegenstände hätten zu Repräsentationszwecken bzw. zu Prüfzwecken für die Dichtigkeit der Dächer von Cabriolets (Rasensprenger) erworben werden müssen, wird nicht glaubhaft dargelegt, dass die Anschaffung dieser Gegenstände aus betrieblichen Gründen erfolgt ist. Auch ein Abzug der Kosten als Betriebsausgaben für den Erwerb der Gutscheine für den Sender Premiere kommt nicht in Betracht, da die betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen worden ist.
Im Übrigen hat das Finanzamt den Beamer, das Entertainmentsystem und das Heimkinosystem dem Sammelposten GWG zugeführt und auf die Nutzungsdauer von 6 Jahren abgeschrieben (vgl. Tz. 29 des BP-Berichts) und – anders als der Kläger meint – als Betriebsausgabe berücksichtigt. Die Aufnahme weiterer Gegenstände in den GWG-Sammelposten ist nicht veranlasst.
2.8. Auch die Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung in Höhe von 247 € (10.03.2008) und in Höhe von 252,73 € (08.11.2010, G Versicherung) können nicht dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden, da die betriebliche Veranlassung nicht gegeben ist. Vielmehr hat sie das Finanzamt zutreffend als Sonderausgaben behandelt.
2.9. Soweit der Kläger geltend macht, dass der Prüfer zu Unrecht Doppelzahlungen angesetzt habe, die er für seine Tätigkeit als Sachverständiger teilweise von der Versicherung bzw. dem Auftraggeber direkt erhalte, ist er den Nachweis schuldig geblieben, welche Zahlungen insoweit doppelt erfasst sein sollen. Im Übrigen hat das Finanzamt eine Minderung der Einnahmen um 698,21 € zu Gunsten des Klägers berücksichtigt. Weitere Doppelzahlungen sind nach den vorliegenden Unterlagen offensichtlich nicht festgestellt worden.
2.10. Soweit der Kläger auch der Zuordnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit der Bürovermietung widerspricht, da keine ordnungsgemäße Zuordnung der Mietzahlungen vorgenommen worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Finanzamt die ermittelten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Ehefrau des Klägers zugeordnet hat, von der diese Einkünfte auch erzielt worden sind. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.
Im Übrigen weicht auch der Prüfungsbericht nicht vom Vortrag des Klägers ab. Da der Prüfer festgestellt hat, dass die Miete für Januar, August, Oktober, November und Dezember 2008 nicht als Betriebsausgaben und die Mieten vom 09.06.2008 und 07.05.2008 jeweils doppelt gebucht worden sind (vgl. Aufstellung im BP-Bericht, Tz. 24, VZ 2008), wurden die gebuchten Beträge den vertraglich vereinbarten Beträgen gegenüberstellt und so die Gewinnerhöhung von 1.244,52 € berechnet. Da zwar lt. Mietvertrag keine Vorsteuern zu zahlen waren, aber Vorsteuern aus Miete gebucht waren, wurde auch die Vorsteuer entsprechend gemindert. Entsprechend verhält es sich für die in den Jahren 2009 und 2010 erfolgten Mietzahlungen. Im Übrigen wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Prüfer bei einem Abgleich zwischen den gebuchten und den laut Mietvertrag vereinbarten Raumkosten festgestellt hat, dass die Mietzahlungen vom 10. Januar 2011 und 7. Februar 2011 unzutreffend in den Raumkosten 2010 enthalten waren. Diese Feststellungen konnten im Übrigen aufgrund der Unterlagen für das Jahr 2010 getroffen werden, die dem Prüfer unstreitig übergeben worden sind. Eine unzulässige Erweiterung des Prüfungszeitraums liegt somit nicht vor.
2.11. Zu Recht hat das Finanzamt auch die geltend gemachten Prozesskosten nicht zum Abzug zugelassen. Nach der neuerer BFH-Rechtsprechung handelt es sich bei Prozesskosten eines Zivilrechtsstreits grundsätzlich nicht um eine außergewöhnliche Belastung (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 2015, VI R 17/14, BStBI II 2015, 800). Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Berührt ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens, kann jener unter Umständen in eine Zwangslage geraten, in der für ihn die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existenziell erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBI II 1995, 774), und sich folglich die Frage stellt, ob die Übernahme eines Prozesskostenrisikos nicht insoweit als i.S. des § 33 EStG zwangsläufig anzusehen ist. Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht einmal ansatzweise vor.
2.12. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Prüfungsfeststellungen zu den Schuldzinsen nicht nachvollziehen seien, ergibt sich aus der Anlage 1 zu dem Schriftsatz des Finanzamts vom 19.11.2015, dass das Finanzamt insoweit den betrieblichen Anteil von 50% auf 40% gekürzt hat, da der Prüfer diesen Anteil für alle Nebenkosten anhand der betrieblichen und privat genutzten Wohnfläche ermittelt hat. Gegen diese Vorgehensweise bestehen keine Bedenken.
3. Das Ablehnungsgesuch der Kläger ist rechtsmissbräuchlich und damit offensichtlich unzulässig. Über ein rechtsmissbräuchliches und damit offensichtlich unzulässiges Gesuch auf Ablehnung der Richter eines Senats kann, ohne dass es insoweit einer dienstlichen Äußerung des betroffenen Richters bedarf, zusammen mit der Sachentscheidung entschieden werden (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422); bei Zuständigkeit des Einzelrichters – wie im Streitfall – entscheidet dieser selbst (vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 1997 VII B 80/97, BFH/NV 1998, 463).
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Die Ablehnung ist insbesondere dann missbräuchlich, wenn der Antrag offenbar grundlos ist (BFH-Beschluss vom 12. November 2009 IV B 66/08, BFH/NV 2010, 671, m.w.N.).
Im Streitfall haben die Kläger die Einzelrichterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil sie ihnen ihrer Auffassung nach den Zugang zu Akten und Aktenteilen des Finanzamts zu Unrecht verwehrt habe. Diesem Vortrag ist entgegenzuhalten, dass der Kläger im Rahmen einer Akteneinsicht zu den Verfahren 7 K 495/15, 7 K 496/15 sowie 7 K 497/15 am 28. Juli 2015 beim Finanzamt K Einsicht in die Akten des Finanzgerichts zu den Verfahren 7 K 495/15, 7 K 496/15 sowie 7 K 497/15 sowie zu den insoweit vorgelegten Finanzamtsakten (BP-Akte, EStG-Akte, GewSt-Akte, DU-Akte und 2 RBH-Akten) genommen hat. Die Akten wurden dem Finanzamt K, bei dem die Akteneinsicht erfolgt ist, vollständig übermittelt.
Soweit der Kläger mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 die Einsicht in die Akten der bereits abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahren … beantragt hat, wurde ihm diese am 10. Dezember 2015 gewährt. Da die vorstehend genannten Verfahren rechtskräftig entschieden worden sind, besteht außerdem grundsätzlich kein Anspruch auf Akteneinsicht mehr (vgl. BFH-Beschluss vom 14. März 2000 XI B 141/99, BFH/NV 2000, 883), insbesondere auch nicht in die Finanzamtsakten, die dem Finanzgericht bei abgeschlossenen Verfahren nicht mehr vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn das Bedürfnis nach Akteneinsicht wie vorliegend auch damit begründet wird, dass die Kenntnis des Inhaltes der Akten für andere Verfahren bzw. wegen einer möglichen Regressforderung gegenüber dem Steuerberater oder Nachlassverwalter erforderlich oder zumindest hilfreich sei (BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2005 VII B 207/05, BFH/NV 2006, 201).
Eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Entscheidung rechtfertigt für sich genommen nicht die Besorgnis der Befangenheit (BFH-Beschluss vom 12. November 2009 IV B 66/08, BFH/NV 2010, 671, m.w.N.). Im Übrigen kam eine Einsicht in die Akten des Finanzamts – wie ausgeführt – nicht in Betracht.
Soweit die Kläger außerdem alle Richter des 7. Senats pauschal abgelehnt haben, ist dieser Antrag offensichtlich unzulässig. Das Ablehnungsgesuch ist nicht hinreichend substantiiert, da es keinen auf die Person des abgelehnten Richters bezogenen individuellen Ablehnungsgrund enthält (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1997 IX B 85/97, BFH/NV 1998, 718, Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 51 Anm. 27, m.w.N.). Abgesehen davon, dass ein Ablehnungsgesuch nach ständiger Rechtsprechung nicht allein auf eine für unrichtig gehaltene richterliche Beurteilung gestützt werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. April 1988 X B 4/88, BFH/NV 1989, 587, mit zahlreichen Nachweisen), handelt es sich bei den von den Klägern angeführten Entscheidungen um Kollegialentscheidungen im Zusammenhang mit bereits abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahren und der Aktenübersendung an das Landgericht I, bei denen sich aufgrund des Beratungsgeheimnisses ohnehin nicht feststellen lässt, inwieweit sie auf der Ansicht des abgelehnten Richters beruhen.
4. Die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung war nicht nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 und 2 der ZPO geboten, da mit dem Schriftsatz vom 18. März 2016 kein erheblicher Grund für die Aufhebung des Termins glaubhaft gemacht worden ist.
Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen u.a. aufgehoben oder verlegt werden. Die erheblichen Gründe sind nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO – wie in der Ladung vom 18. Februar 2016 geschehen – auf Verlangen des Einzelrichters glaubhaft (s. § 294 ZPO) zu machen. Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass der sich selbst vertretende Beteiligte unerwartet erkrankt. Nicht jegliche Erkrankung ist allerdings ein ausreichender Grund für eine Terminverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 21. November 2012 VIII B 144/11, BFH/NV 2013, 240, Rz 10, m.w.N.). Ob im Einzelfall eine Verlegung des Termins geboten ist, muss das Finanzgericht anhand der ihm bekannten Umstän de beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag – wie im Streitfall – erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird. In diesen Fällen muss der Antragsteller dem Gericht regelmäßig nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit machen. An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend, da die Klägerin lediglich ausführt, dass ihre Erkrankung kurzfristig eingetreten ist und keine weiteren Einzelheiten mitgeteilt hat.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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