Aktenzeichen L 1 RS 3/13
GmbHG § 75
SGB X § 44 Abs. 1
SpTruG § 12
Leitsatz
1 Die fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt die kumulative Erfüllung der persönlichen, der sachlichen und der betrieblichen Voraussetzungen zum maßgeblichen Stichtag voraus. (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt es sich nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.5.1951. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 14 R 882/12 2013-08-30 GeB SGNUERNBERG SG Nürnberg
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. August 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Hiermit hat die Beklagte zu Recht den Antrag des Klägers gemäß § 44 SGB X auf Aufhebung des bestandskräftig gewordenen Bescheids vom 4. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2005 abgelehnt. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte in Übereinstimmung mit geltendem Recht festgestellt, dass der Kläger bei Inkrafttreten des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes hatte.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Der Bescheid vom 19. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2012 ist rechtmäßig. Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung des bestandskräftig gewordenen Bescheids vom 4. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2005 gemäß § 44 Abs. 2 SGB X besteht nicht.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X). Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Abs. 2 S. 2 SGB X). § 44 SGB X ist auch im Rahmen des AAÜG anwendbar (vgl. § 8 Abs. 3 S. 2 AAÜG).
Da der bestandskräftig gewordene Bescheid vom 4. Februar 2005, mit dem die Beklagte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG abgelehnt hatte, nicht unmittelbar Ansprüche auf nachträglich erbringbare Sozialleistungen (§ 11 S. 1 SGB I) im Sinne §§ 3 ff., 18 ff. SGB I betrifft, kann sich ein Rücknahmeanspruch nicht aus § 44 Abs. 1 SGB X, sondern nur aus § 44 Abs. 2 S. 1, 2 SGB X ergeben (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014, Az. B 5 RS 1/13, in juris Rn. 12). Der Bescheid vom 4. Februar 2005 ist ein nicht begünstigender Verwaltungsakt, da die vom Kläger begehrte Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem abgelehnt worden ist. Dieser Bescheid ist jedoch nicht rechtswidrig.
Regelungsinhalt des Bescheids vom 4. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2005 ist die zutreffende Feststellung, dass für den Kläger keine Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG festzustellen sind, weil dieses Gesetz für ihn nicht anwendbar ist.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung weiterer Arbeitsentgelte ist § 8 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 Nr. 1 AAÜG. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger dem Kläger durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG mitzuteilen. Diese Mitteilung hat u. a. die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, sowie das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur enthalten. Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn der Kläger hatte am 1. August 1991, also zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG, keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG.
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften), die aufgrund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei dem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG als nicht eingetreten. Nach § 1 Abs. 2 AAÜG sind Zusatzversorgungssysteme die in der Anlage 1 zum Gesetz genannten Systeme. Nach deren Ziff. 1 ist hier die gesetzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz maßgeblich.
Der Kläger war nicht Inhaber einer am 1. August 1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft. Es liegt keine Einzelfallentscheidung vor, durch die zu seinen Gunsten zu diesem Zeitpunkt eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden wäre. Eine positive Statusentscheidung der Beklagten liegt ebenso wenig vor wie eine frühere Versorgungszusage aus einem nach Art. 19 S. 1 Einigungsvertrag bindend gebliebenen Verwaltungsakt. Auch ist der Kläger nicht durch Einzelvertrag oder eine spätere Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Dies steht für den Senat fest aufgrund der Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2016.
Der Kläger hatte auch nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht keinen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nrn. 2, 4, 5, 6, 8).
Die fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt nach ständiger Rechtsprechung des BSG die kumulative Erfüllung der persönlichen, der sachlichen und der betrieblichen Voraussetzungen zum Stichtag 30. Juni 1990 voraus. Erforderlich ist, dass der Betreffende berechtigt war, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, er die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat und dies in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einer gleichgestellten Einrichtung erfolgt ist (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az. B 4 RA 3/02 R, B 5 RS 2708 R, in juris).
Der Kläger hat zum Stichtag als Diplom-Ingenieur die persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies steht für den Senat fest aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers zu seinem diesbezüglichen Abschluss am 4. Oktober 1973 an der Technischen Hochschule I., die auch von der Beklagten nicht bestritten worden sind. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Angaben hat der Senat nicht.
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Kläger am 30. Juni 1990 die sachlichen Voraussetzungen erfüllt hat, da er als Abteilungsleiter tatsächlich eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Nach der Rechtsprechung des BSG erfüllen Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nur dann, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit entsprechend ihrem Berufsbild im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag und damit die Aufgabenerfüllung geprägt hat. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z. B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig, d. h. überwiegend, entsprechend ihrem Berufsbild, sondern vielmehr berufsfremd eingesetzt. „Berufsfremd“ bedeutet die Ausübung einer Tätigkeit, die nicht schwerpunktmäßig durch die durchlaufene Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt ist (BSG, Urteil vom 20. März 2013, Az. B 5 RS 3/12 R, in juris). Aufgrund seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter Mess- und Prüftechnik war der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2016, die vom Zeugen F. bestätigt wurden, überwiegend mit produktionsbezogenen, elektroingenieurtypischen und nicht wirtschaftlichen oder kaufmännischen Arbeiten befasst.
Es fehlt jedoch an der Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen, da der Kläger zum Stichtag 30. Juni 1990 nicht mehr bei dem VEB Elektronik A-Stadt, sondern bei der E.-GmbH A-Stadt beschäftigt war.
Ursprünglich war der Kläger unstrittig seit 1. September 1973 bei dem VEB Elektronik A-Stadt beschäftigt. Hierbei handelt es sich auch um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG fallen unter volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens nur Produktionsdurchführungsbetriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gibt (vgl. BSG, Urteile vom 20. März 2013, Az. B 5 RS 3/12, vom 19. Juli 2011, Az. B 5 RS 7/10 R, vom 19. Juli 2011, Az. B 5 RS 1/11, alle in juris).
Dies war bei dem VEB Elektronik A-Stadt der Fall. In diesem Betrieb wurden Speicher, Kassettenrecorder und Wickelkondensatoren produziert. Hierbei handelt es sich um Waren der industriellen Massenproduktion, die nicht individuell an die Vorgaben einzelner Auftraggeber angepasst waren. Die steht für den Senat fest aufgrund des vorliegenden Geschäftsberichts des VEB Elektronik A-Stadt vom 20. April 1990, der Anlage vom 20. April 1990 zum Gründungsbericht der „E.-GmbH“ vom 12. Juni 1990 sowie der entsprechenden Angaben des Klägers, die ebenfalls vom Zeugen F. bestätigt wurden.
Am Stichtag 30. Juni 1990 war der Kläger jedoch nicht mehr in dem VEB Elektronik A-Stadt, sondern bereits seit 27. Juni 1990 in der E.-GmbH A-Stadt beschäftigt. Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und damit nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl 487; 2. DB; vgl. insoweit BSG, Urteil vom 23. August 2007; B 4 RS 3/06 R, in juris). Da bei dieser GmbH auch kein im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB vom 24. Mai 1951 einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb vorliegt – keiner der dort genannten Betriebe ist einschlägig -, ist damit das AAÜG gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG für den Kläger nicht anzuwenden mit der Folge, dass für ihn auch keine weiteren Arbeitsentgelte festzustellen waren.
Die Arbeitgebereigenschaft der E.-GmbH A-Stadt ergibt sich nach Auffassung des Senats aus § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG), wonach der zunächst unwirksame Übergang der Arbeitsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in Bezug auch auf das Einzelarbeitsverhältnis des Klägers rückwirkend zum 27. Juni 1990 geheilt worden ist.
Die auf § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 S. 1, 2 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (Umwandlungsverordnung) gestützte Umwandlung des VEB Elektronik A-Stadt in zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung („E.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ und „B.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“) war nach Auffassung des Senats ursprünglich unwirksam und führte nicht zu einem Erlöschen des VEB Elektronik A-Stadt.
Nach der Umwandlungserklärung vom 12. Juni 1990 wurde der VEB Elektronik A-Stadt vom Betriebsdirektor des VEB Elektronik A-Stadt, dem Zeugen F., und einem Vertreter der Treuhandanstalt ausdrücklich auf der Grundlage der Umwandlungsverordnung in zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt. Es wurden dabei unter den Firmen „E.-GmbH“ mit Sitz in A-Stadt und die „B.-GmbH“ mit Sitz in P. Gesellschaften mit beschränkter Haftung errichtet. Zur Durchführung der Umwandlung wurde mit Stichtag 1. Mai 1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB Elektronik A-Stadt anteilig der „E.-GmbH“ und der „B.-GmbH“ übertragen. Zum vorläufigen Geschäftsführer der Gesellschaft „E.-GmbH“ wurde der Zeuge F. bestellt, der die Gesellschaft vertritt.
Entgegen der Annahme des Klägers und des Zeugen F. ergibt sich hieraus zunächst eindeutig, dass die Betriebsumwandlung von den Beteiligten auf die Umwandlungsverordnung gestützt worden ist. Die Umwandlungsverordnung ist am Tag ihrer Veröffentlichung am 6. März 1990 (vgl. § 12 Umwandlungsverordnung) in Kraft getreten und galt bis zum 30. Juni 1990. Sie wurde erst durch das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens – Treuhandgesetz – vom 17. Juni 1990 (GBl. I S. 300) mit Wirkung ab 1. Juli 1990 (faktisch) abgelöst.
Der Senat hat keine Zweifel an der Gültigkeit der Umwandlungsverordnung im maßgeblichen Monat Juni 1990. Daran ändert auch nichts der vom Kläger hervorgehobene Umstand, dass „seit dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 alle rechtsgeschäftlichen Handlungen allein von der Treuhandanstalt ausgegangen sind“. Der Treuhandanstalt werden nicht erst im Treuhandgesetz, sondern auch bereits in der Umwandlungsverordnung erhebliche Befugnisse in Bezug auf die Umwandlung von volkseigenen Betrieben eingeräumt. Es kann keine Rede davon sein, dass die Umwandlungsverordnung zu diesem Zeitpunkt keine Rolle mehr gespielt habe.
Nach ihrem § 1 Abs. 1 galt die Umwandlungsverordnung u. a. für volkseigene Kombinate und Betriebe (nachfolgend Betriebe genannt) und damit auch für den VEB Elektronik A-Stadt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungsverordnung sind Betriebe in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder in eine Aktiengesellschaft (AG) umzuwandeln. Über Ausnahmen, zum Beispiel die Umwandlung in Genossenschaften, Personengesellschaften oder andere Organisationsformen im Bereich der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, entscheidet gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Umwandlungsverordnung die Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt). Die Umwandlung wird gemäß § 7 S. 1 Umwandlungsverordnung mit der Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam. Mit der Eintragung wird die GmbH bzw. AG Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebs (§ 7 S. 2 Umwandlungsverordnung). Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb ist damit erloschen (§ 7 S. 3 Umwandlungsverordnung). Das Erlöschen des Betriebs ist von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen (§ 7 S. 4 Umwandlungsverordnung).
Mit der Eintragung der E.-GmbH in das Register ist die Umwandlung des VEB Elektronik A-Stadt mit Standort A-Stadt aber nicht gemäß § 7 S. 1 Umwandlungsverordnung in eine GmbH abgeschlossen und die GmbH (zunächst) nicht Rechtsnachfolgerin der VEB Elektronik A-Stadt geworden. Denn nur eine wirksame Umwandlungserklärung vermag diese Rechtsfolge auszulösen. Daran mangelt es hier jedoch. Denn eine sich auf die Umwandlungsverordnung stützende Umwandlung eines volkseigenen Betriebs in eine GmbH erlaubt nur eine Umwandlung in eine einzige GmbH und nicht in zwei GmbH nach vorheriger Aufspaltung des VEB.
§ 2 S. 1 Umwandlungsverordnung eröffnete der Treuhandanstalt nach seinem eindeutigen Wortlaut nur die Umwandlung eines Betriebs im Sinne der Umwandlungsverordnung in „eine“ Gesellschaft mit beschränkter Haftung, nicht in zwei oder mehrere GmbH. Auch in § 4 Abs. 1 S. 3 der Umwandlungsverordnung ist bestimmt, dass die notariell zu beurkundende Umwandlungserklärung die Errichtung „einer“ GmbH oder AG enthalten muss. In § 6 Abs. 1 Umwandlungsverordnung ist geregelt, dass die durch Umwandlung entstandene Gesellschaft (und nicht die Gesellschaften) beim staatlichen Vertragsgericht zur Eintragung in das Register anzumelden ist, in dessen Bezirk sich der Sitz der GmbH bzw. AG befindet. Aus sämtlichen genannten Formulierungen der Umwandlungsverordnung geht klar hervor, dass eine „1 zu 1“-Umwandlung eines Betriebes im Sinne des § 1 Umwandlungsverordnung in eine GmbH oder eine AG zu erfolgen hat.
Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Umstand, dass Regelungen über eine vorherige Aufspaltung des Betriebs im Sinne des § 1 Umwandlungsverordnung in mehrere Betriebe mit der Möglichkeit, diese dann in mehrere GmbH oder AG umzuwandeln, in der Umwandlungsverordnung nicht enthalten sind.
Im Gegensatz hierzu waren im Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 29. Juni 1990 (DDR-GBl. I 642) in Bezug auf landwirtschaftliche Betriebe ausdrückliche Vorschriften für die Spaltung von Betrieben enthalten. Hätte der Verordnungsgeber die Möglichkeit einer vorherigen Spaltung eines Betriebs, der nicht dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz unterfällt, vor dessen Umwandlung gewollt, hätte es nahegelegen, dass er vergleichbare Regelungen auch in der Umwandlungsverordnung festschreibt. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Die Treuhandanstalt konnte sich bei der von ihr tatsächlich vorgenommenen Aufspaltung in zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch nicht auf § 2 S. 2 Umwandlungsverordnung stützen. Nach dieser Bestimmung hatte die Treuhandanstalt das Recht, über Ausnahmen von der in Satz 1 getroffenen Regelung zu entscheiden. Als Ausnahme lässt sich hier aber nicht die Umwandlung in zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung verstehen, sondern nur die Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform, wie sie in § 2 S. 2 Umwandlungsverordnung beispielhaft aufgezählt sind (z. B. Umwandlung in Genossenschaften).
Eine vorherige Aufspaltung der VEB Elektronik A-Stadt erfolgte schließlich auch nicht auf der Grundlage der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (Kombinatsverordnung; DDR-GBl. I 155). Die Kombinatsverordnung enthält in ihren §§ 35 ff. detaillierte Regelungen zur Gründung von volkseigenen Betrieben. In § 35 Abs. 1 Kombinatsverordnung ist bestimmt, dass die Gründung von Betrieben (Neugründungen und Zusammenlegungen) sowie andere Veränderungen der Organisationsstruktur der volkseigenen Wirtschaft von den zuständigen staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organen entschieden werden. § 37 Abs. 6 Kombinatsverordnung schreibt vor, dass in der Gründungsanweisung festzulegen ist, wie die Ausstattung des Kombinatsbetriebs oder Betriebs mit Fonds erfolgt und welche Rechten und Pflichten von ihm übernommen werden, wenn die Gründung eines Kombinatsbetriebs oder Betriebs durch Ausgliederung eines Betriebsteils erfolgt. Eine derartige Gründungsanweisung liegt hier nicht vor. Schließlich fehlt in der Umwandlungserklärung jegliche Bezugnahme auf die Kombinatsverordnung, so dass diese ebenfalls keine taugliche Grundlage für eine wirksame Aufspaltung der VEB Elektronik A-Stadt in zwei volkseigenen Betriebe mit anschließender Umwandlung in zwei GmbH ist.
Für die Einschätzung, dass die Umwandlungsverordnung (und auch das Treuhandgesetz) keine Rechtsgrundlage für die Spaltung volkseigener Wirtschaftseinheiten enthielt, spricht schließlich auch die Existenz des § 12 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTruG) sowie die hierzu vorliegende Gesetzesbegründung. Durch das SpTruG sollte ausweislich der Begründung in BT-Drs 12/105 eine Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Kapitalgesellschaften in der Weise ermöglicht werden, dass durch notarielle Urkunde, einem Beschluss der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung der sich spaltenden Kapitalgesellschaft sowie durch Eintragungen im Handelsregister ein Übergang von Teilen des Vermögens jeweils als Gesamtheit auf dadurch neu gegründete Kapitalgesellschaften stattfindet. In § 12 SpTruG ist eine Heilung unwirksamer Einzelübertragungen vorgesehen. Dieser Regelungen hätte es nicht bedurft, wenn bereits die Umwandlungsverordnung hinreichende Rechtsgrundlage für eine Spaltung des VEB Elektronik A-Stadt mit anschließender Vermögensübertragung auf zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung wäre.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Umwandlung eines volkseigenen Betriebs in zwei oder mehrere Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf der Grundlage der Umwandlungsverordnung unwirksam war (ebenso BGH, Urteil vom 19. Dezember 1994, Az. II ZR 174/93). Damit ist auch hier der ursprüngliche Rechtsträger, also der VEB Elektronik A-Stadt, nicht durch die unwirksame Umwandlung untergegangen (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1998, Az. II ZR 70/97, Rn. 9 in juris). Der VEB Elektronik A-Stadt bestand vielmehr bis 30. Juni 1990 fort und ist dann erst am 1. Juli 1990 gem. § 11 Treuhandgesetz kraft Gesetzes in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt worden.
Durch die Eintragung der E.-GmbH in das Vertragsregister am 27. Juni 1990 hat diese allerdings gem. § 75 GmbHG vom 20. April 1892 (RGBl 477), zuletzt geändert vom 10. August 1937 (RGBl I 897), trotz der vorliegenden Unwirksamkeit Bestandskraft erlangt. Bis zum 30. Juni 1990 war in der ehemaligen DDR gem. § 4 Abs. 3 Umwandlungsverordnung das GmbHG in seiner reichsrechtlichen Fassung subsidiär anzuwenden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 5 RS 2/08 R, in juris). Nach dieser Vorschrift heilt die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung alle Mängel des Gründungsvorgangs mit Ausnahme des Fehlens einer Bestimmung über die Höhe des Grund-(Stamm-) Kapitals oder über den Unternehmensgegenstand in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag. Und selbst diese, hier nicht vorliegenden, Mängel haben nach Eintragung nicht ipso jure die Nichtigkeit der Gesellschaft zur Folge, sondern können nur im Wege einer Nichtigkeitsklage geltend gemacht oder es kann die Gesellschaft von Amts wegen gelöscht werden (vgl. Köhler in Festschrift für Franz Merz, S. 333, 344).
Der Senat ist auch vom Vorliegen einer wirksamen Registereintragung der E. GmbH am 27. Juni 1990 überzeugt.
In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der „E.-GmbH“ meldete der Zeuge F. ausweislich der Anmeldungserklärung vom 12. Juni 1990 diese zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte ausweislich des Registerauszugs des Amtsgerichts J. am 27. Juni 1990. Zwar trägt diese Eintragung keine handschriftliche Unterschrift. Der Senat hat aber dennoch keinen vernünftigen Zweifel, dass zu diesem Zeitpunkt die Eintragung wirksam erfolgt ist. Von Seiten des Amtsgerichts J. – Registergericht – wurde das Fehlen der Unterschrift auf dem Auszug damit erklärt, dass die Eintragungen ohne Unterschriften Übertragungen aus den alten Registerblättern sein könnten und nur die nach Umtragung vorgenommenen Veränderungen Unterschriften erhalten haben. Diese Erläuterung ist für den Senat plausibel, da nicht nur die Eintragung zum 27. Juni 1990 keine Unterschrift trägt, sondern eine Reihe weiterer Eintragungen. Anhaltspunkte für eine Fälschung o.ä. wurden weder geltend gemacht noch sind sie für den Senat ersichtlich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass aus den Registereintragungen keine Eintragung der E.-GmbH zu einem späteren Zeitpunkt hervorgeht. Auch enthält das Register keinen amtlichen Vermerk über die Ungültigkeit der Eintragung vom 27. Juni 1990.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Anfrage der Zeugin S. beim Kreisgericht A-Stadt. Diese Anfrage bezog sich gerade nicht auf die von ihr selbst vorgenommene Eintragung der hier streitgegenständlichen E.-GmbH, sondern vielmehr auf die von einem anderen Rechtspfleger (L.) vorgenommene Eintragung der B.-GmbH. Es kann also aus dieser Anfrage nicht entnommen werden, die Zeugin S. habe Zweifel an der Wirksamkeit ihrer eigenen Eintragung gehabt. Das Bezirksvertragsgericht hat darüber hinaus mit Schreiben vom 3. Juli 1990 erklärt, die Eintragung der „B.-GmbH P.“ sei am 3. Juli 1990 erfolgt. Die vom Rechtspfleger L. vorgenommene Eintragung am 3. Juli 1990 weist ebenso wenig eine Unterschrift auf wie die vom Rechtspfleger S. vorgenommene Eintragung der E.-GmbH A-Stadt. Das Kreisgericht A-Stadt ist jedoch davon ausgegangen, dass diese Eintragung wirksam ist.
Das Staatsarchiv D-Stadt hat schließlich in seinem Schreiben vom 28. Januar 2016 ebenfalls plausibel dargelegt, dass sich die maschinenschriftlich eingetragenen Unterschriften der Bearbeiter mit der Umschreibung auf die heute gültigen Registerkarten erklären. Bei dieser Umschreibung seien die Gründungsdaten rein formal auf die gültigen Registerblätter übertragen worden. Es sei auch auf dem Registerblatt am Ende handschriftlich bestätigt worden, dass die Karte von Amts wegen nacherfasst und gelesen worden sei.
Die Zeugin S. hat erklärt, dass die Eintragungen im Original unterschrieben worden seien. Sie hat auch bestätigt, dass zu ihrer Zeit noch keine Registerkarten existiert hätten. Die Eintragungen seien auf der Grundlage einer richterlichen Verfügung erfolgt.
Der Senat ist damit davon überzeugt, dass die Eintragung auf einer richterlichen Verfügung beruht hat und im Original von der Zeugin S. unterschrieben worden war. Damit ist mit der Eintragung der E.-GmbH in das Handelsregister am 27. Juni 1990 diese als zu diesem Zeitpunkt wirksam entstanden anzusehen.
Mit der Eintragung sind zwar die in der fehlenden Rechtsgrundlage für eine Spaltung bestehenden Entstehungsmängel der neuen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hier also der E.-GmbH, behoben. Damit ist jedoch nicht zugleich der Übergang des für die neuen Gesellschaft vorgesehenen Vermögensteils des ehemaligen volkseigenen Betriebs auf diese Gesellschaft bewirkt, der wegen der damaligen Unzulässigkeit der von den Akteuren des Spaltungsversuchs beabsichtigten partiellen Gesamtrechtsnachfolge unterblieben war (vgl. Köhler, a. a. O., S. 347).
Der Senat ist aber davon überzeugt, dass dieser Rechtsmangel auch in Bezug auf das Arbeitsverhältnis des Klägers durch § 12 Abs. 1 S. 1 SprTruG rückwirkend zum 27. Juni 1990 geheilt worden ist mit der Folge, dass der Kläger ab der Eintragung als Arbeitnehmer der E.-GmbH anzusehen ist.
Hat ein Rechtsträger, der ehemals ein im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenes Kombinat, ein solcher Betrieb, eine solche Einrichtung oder eine solche sonstige juristisch selbstständige Wirtschaftseinheit war, insbesondere eine Kapitalgesellschaft im Aufbau, vor dem 1. Januar 1991 im Wege der realen Teilung Teile seines Vermögens jeweils als Gesamtheit auf eine oder mehrere von ihm gegründete neue Kapitalgesellschaften übergehen lassen wollen und ist der Rechtsübergang der einzelnen Gegenstände mangels einer rechtlichen Grundlage für einen solchen Rechtsübergang jeweils als Gesamtheit nicht wirksam geworden, so werden nach dieser Bestimmung hierauf beruhende Mängel des Rechtsübergangs des einzelnen Gegenstandes mit der Eintragung der neuen Kapitalgesellschaft im Handelsregister geheilt.
Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. Der VEB Elektronik A-Stadt war ein im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragener Betrieb. Dieser hat im Wege der Realteilung vor dem 1. Januar 1991 Teile seines Vermögens jeweils als Gesamtheit auf von ihm gegründete neue Kapitalgesellschaften, nämlich die „E.-GmbH“ mit Sitz in A-Stadt und die „B.-GmbH“ mit Sitz in P. übergehen lassen wollen. Dieser Übertragungswille ergibt sich aus der Umwandlungserklärung und den dieser Erklärung beigefügten Unterlagen. Der Rechtsübergang ist – wie oben dargelegt – mangels einer rechtlichen Grundlage hierfür jeweils als Gesamtheit nicht wirksam geworden. Die hierauf beruhenden Mängel des Rechtsübergangs des einzelnen Gegenstandes werden mit der Eintragung der neuen Kapitalgesellschaft im Handelsregister, also mit der Eintragung der E.-GmbH am 27. Juni 1990 in das Handelsregister, geheilt.
Durch die hiermit angeordnete Heilungswirkung wollte der Gesetzgeber des SprTruG die tatsächlich erfolgten Spaltungen bis April 1991 wegen des notwendigen Bestands- und Vertrauensschutzes des Rechtsverkehrs vollumfänglich als rechtswirksam aufrechterhalten (vgl. LAG Brandenburg, Urteil vom 25. Juli 1997, Az. 2 Sa 824/97). Dies ergibt sich auch aus der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs 12/214) zu der Stellungnahme des Bundesrats (BR Drs 71/1/91). Der Bundesrat hatte eine Erweiterung des § 12 SpTruG auf sonstige Gründungsmängel, die insbesondere darin liegen könnten, dass keine Gründungserklärungen vorliegen, für erforderlich erachtet. Dies wurde von der Bundesregierung jedoch unter Hinweis auf den Bestandsschutz gemäß § 75 GmbHG nicht als erforderlich angesehen. Regelungsbedarf bestehe nur für die Frage, ob neben der Entstehung der neuen Kapitalgesellschaften auch die beabsichtigten Vermögensübergänge im Wege der Einzelrechtsnachfolge wirksam geworden sind. Nur für diese Frage bedürfe es der Heilungsvorschrift des § 12 SpTruG. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, mit dem Zusammenspiel von § 75 GmbHG und § 12 SpTruG seien alle Probleme der Spaltung von volkseigenen Betrieben in mehrere GmbH vor Inkrafttreten des SpTruG gelöst.
Als „einzelner Gegenstand“ ist im Rahmen des § 12 Abs. 1 SpTruG nach Auffassung des Senats damit jedes einzelne Recht und jede einzelne bewegliche oder unbewegliche Sache zu verstehen sowie jede einzelne Verbindlichkeit. Davon erfasst wird also auch die Gesamtheit der Forderungen und Verbindlichkeiten, die aus jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis entstehen, das der E.-GmbH A-Stadt zugerechnet werden kann, mithin auch das Beschäftigungsverhältnis des Klägers. Es kommt nicht darauf an, ob der einzelne Gegenstand oder die Verbindlichkeit im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften aktivierungs- oder passivierungsfähig ist, weil eine bilanzrechtliche Anknüpfung dazu führen könnte, dass nicht alle Gegenstände und Verbindlichkeiten erfasst werden.
Dies gilt aber nicht nur in Bezug auf einzelne Vermögenswerte wie Grundstücke, Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Kauf-, Darlehensverträgen o.ä,, sondern auch in Bezug auf sämtliche Verbindlichkeiten und Forderungen, die sich aus der Existenz eines Beschäftigungsverhältnisses ergeben und damit auf jedes einzelne Beschäftigungsverhältnis selbst, das der E.-GmbH zugerechnet werden kann. Für den Senat wäre die Annahme befremdlich, dass der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit mit der Regelung des § 12 Abs. 1 SpTruG nachträglich klare Verhältnisse nur in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere an Grundstücken schaffen wollte, nicht aber in Bezug auf Beschäftigungsverhältnisse.
Mit der (zunächst gescheiterten) Umwandlung des VEB Elektronik A-Stadt in zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung war nach der Überzeugung des Senats gewollt, dass ab deren Eintragung in das Handelsregister die jeweilige Nachfolgegesellschaft mit dem an ihrem Standort vorhandenen Personal und mit den ihnen durch die Umwandlung jeweils zugewiesenen Sachmitteln weiter wirtschaften sollte und nicht mehr der VEB Elektronik A-Stadt. Dieser war aufgrund der faktischen Übertragung der Betriebsmittel auch nicht mehr in der Lage, die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer weiter zu bezahlen.
Für die Erstreckung der Heilungswirkung auch auf Beschäftigungsverhältnisse spricht auch § 12 Abs. 2 S. 1 SpTruG. Nach dieser Bestimmung haften alle an dem Vorgang beteiligten Rechtsträger und neuen Kapitalgesellschaften als Gesamtschuldner für die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Rechtsträgers, die vor der Eintragung einer nach Abs. 1 gegründeten Kapitalgesellschaft entstanden sind. Nach der Gesetzesbegründung soll damit für die Gläubiger als Schutzmechanismus die gesamtschuldnerische Haftung aller beteiligten Unternehmen eingeführt werden, also des gespaltenen Unternehmens und des oder der neuen Kapitalgesellschaften. Für die vor dem 27. Juni 1990 entstandenen Verbindlichkeiten des VEB Elektronik A-Stadt haftet also sowohl die VEB Elektronik A-Stadt, solange sie bestanden hat, weiter als auch die E.-GmbH. Für nach der Eintragung am 27. Juni 1990 entstehende Verbindlichkeiten etwa aus Arbeitsverhältnissen ist eine weitere Haftung des gespaltenen Unternehmens, also des VEB Elektronik A-Stadt, hingegen nicht mehr vorgesehen. Damit ist eine Arbeitgeberstellung des VEB Elektronik A-Stadt zum Stichtag 30. Juni 1990 in Bezug auf Arbeitnehmer wie den Kläger, die der E. GmbH zuzurechnen sind, jedoch nicht vereinbar.
Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Kläger von der rückwirkenden Heilung der Eintragung der „E.-GmbH“ betroffen ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass er nach seinen eigenen Angaben zum Stichtag 30. Juni 1990 am Standort A-Stadt beschäftigt war. Zum anderen ist auch eine Mitteilung der E.-GmbH vom 1. August 1990 aktenkundig, wonach für den Kläger ab 1. August 1990 Kurzarbeit angeordnet worden ist. Daraus ergibt sich sehr deutlich, dass der Kläger dem Zuständigkeitsbereich der „E.-GmbH“ zuzuordnen war. Probleme bei der Zuordnung von Mitarbeitern zu einer der beiden GmbH hat es nach Aussage des Zeugen F. aufgrund der unterschiedlichen Standorte generell nicht gegeben.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wie von der Berufung geltend gemacht, aus dem Sozialversicherungsausweis des Klägers. Dieser enthält beim Datum 1. Januar 1990 noch den Stempel „VEB Elektronik A-Stadt“. Das Datum 30. Juni 1990 ist hingegen mit dem Stempel „Elektronik A-Stadt“ versehen, der entscheidende Zusatz „VEB“ fehlt also. Die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis stützen daher mehr die Auffassung des Senats, dass ab 27. Juni 1990 zunächst faktischer, aufgrund der Rückwirkung des § 12 Abs. 1 SpTruG dann aber auch von Anfang an rechtsgültiger Arbeitgeber des Klägers nicht mehr der VEB Elektronik A-Stadt gewesen ist, sondern die E.-GmbH A-Stadt.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die durch § 12 Abs. 1 SpTruG angeordnete Rückwirkung hat der Senat nicht. Ein Verstoß gegen Art. 14 Grundgesetz liegt hierin nicht. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber nur eine unklare Rechtslage in dem Sinne klargestellt, dass er die von der Treuhandanstalt als notwendig erachtete und tatsächlich praktizierte Aufspaltung der großen Wirtschaftseinheiten in der ehemaligen DDR nicht nur für die Zukunft fortgeschrieben, sondern auch nachträglich gebilligt hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass zwar die besseren Gründe dafür sprechen, dass die Treuhandanstalt durch die Regelungen der Umwandlungsverordnung nicht befugt war, Betriebe vor der Privatisierung aufzuspalten (siehe oben). Die damalige Rechtsauffassung der Treuhandanstalt war aber nach Auffassung des Senats keineswegs willkürlich. So lässt sich durchaus vertreten (und wurde auch vertreten), dass aus § 2 Abs. 1 S. 2 Umwandlungsverordnung die Befugnis der Treuhandanstalt resultiert, einen Betrieb nicht nur in andere Rechtsformen als die der GmbH und AG, sondern abweichend von Satz 1 auch in zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung umzuwandeln. Aufgrund dieser nicht völlig abwegigen, später durch den Gesetzgeber rückwirkend gebilligten Rechtsauslegung konnte kein schutzwürdiges, später durch die rückwirkende Regelung des § 12 Abs. 1 SpTruG wieder unzulässig zerstörtes Vertrauen des Klägers darin entstehen, dass eine Umwandlung in zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung dazu führt, dass die Arbeitnehmereigenschaft beim bisherigen VEB aufgrund der Unwirksamkeit der Umwandlung erhalten bleibt.
Schon gar nicht konnte ein später wieder unzulässig zerstörtes schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf entstehen, dass ihm aufgrund dieser Umstände ein höherer Rentenanspruch aufgrund der Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitsentgelte zusteht. Dies schon allein deshalb nicht, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 12 SpTruG zum 5. April 1991 noch nicht einmal das AAÜG in Kraft war und schon überhaupt nicht die (verfassungsrechtlich nicht zwingend gebotene) Rechtsprechung des BSG zur fiktiven Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz vorlag.
Damit hat die Beklagte mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 4. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2005 zu Recht festgestellt, dass das AAÜG gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG für den Kläger nicht anzuwenden ist und für ihn weder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem noch die hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen sind.
Einen Anspruch auf Aufhebung dieser Bescheide besteht nicht. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben ist.
Die Revision war aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG).